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Bebauungsplan-Entwurf Groß Borstel 10 - 2. Änderung + Bebauungsplan-Entwurf Groß Borstel 19 - 2. Änderung hier: Auswertung der 1. Auslegung und Kenntnisnahme der 2. Auslegung

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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02.02.2023
Sachverhalt

 

(Textänderungsverfahren zum Erhalt von Gewerbeflächen im Bereich Sportallee)

Hier: Auswertung der öffentlichen Auslegung der Bebauungsplan-Textänderungs­verfahren sowie Kenntnisnahme einer erneuten (verkürzten 2 wöchigen) Auslegung

 

Das Gewerbegebiet Sportallee, das nordwestlich vom Weg beim Jäger und südöstlich von der Alsterkrugchaussee verortet ist, gehört aufgrund seiner Lage im Umfeld des Flughafens Hamburg-Fuhlsbüttel zum wichtigsten Gewerbestandort im Bezirk Hamburg-Nord und hat durch die bereits ansässigen flughafenaffinen Gewerbe- und Industriebetriebe eine gesamtstädtische Bedeutung. Es ist daher pla­nerisches Ziel, in dem Gewerbestandort vorrangig Arbeitsstättenflächen für Handwerks- und Gewerbe­betriebe im engeren Sinne (produzierendes und dienstleistendes Gewerbe), die auf einen Standort in Gewerbegebieten angewiesen sind, zu sichern. Dies entspricht den Zielsetzungen des Gewerbeflä­chenentwicklungskonzepts für den Bezirk Hamburg-Nord für das Gewerbegebiet Sportallee, wonach die vorhandenen Gewerbe- und Industrieflächen gesichert und gestärkt werden sollen.

Der Gewerbestandort ist einem fortwährenden Umnutzungsdruck besonders durch Anträge für Hotel­nutzungen ausgesetzt, die dort planungsrechtlich derzeit zulässig sind, aber nicht den oben genann­ten Zielen entsprechen.

Durch die Bebauungsplanänderungen sollten im Bereich der Gewerbe- und Industriegebiete die planungsrecht­lichen Voraussetzungen geschaffen werden, um insbesondere die Ansiedlung von Beherbergungs­betrieben, aber auch von Vergnügungsstätten und Bordellen zu unterbinden. Damit sollen die als Industrie- und Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen für das produzierende Gewerbe, beziehungsweise für gewerbegebietstypische Nutzungen verfügbar bleiben und vor einer Verdrängung geschützt werden. Aus den gleichen Gründen sollten des Weiteren Büronutzungen, Lagerhäuser und –plätze, Anlagen für sportliche Zwecke / gewerbliche Freizeiteinrichtungen und Festhallen teilweise eingeschränkt werden. Vorhandene Gebäude und deren Nutzungen genießen zudem Bestandsschutz.

Die Bebauungsplan-Textänderungsentwürfe (GB 10, GB 19, GB 14 Und GB 26) wurden vom 21.02.2022 bis 25.03.2022 öffentlich ausgelegt.

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung ist zum Bebauungsplan-Entwurf Groß Borstel 19 Änderung eine Stellungnahme eingegangen.

 

Im Rahmen der Kenntnisnahme-Verschickung vor öffentlicher Auslegung an die Behörden und Träger öffentlicher Belange vom 06.09.2021 ist eine Stellungnahme des Landesbetriebs Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) eingegangen. Der LIG fordert für die vom Ausschluss bestimmter Nutzungen betroffenen Betriebe keinen einfachen, sondern einen erweiterten Bestandsschutz, so dass der Eigentümer nicht nur das Recht hat, eine bauliche Anlage im gegenwärtigen Zustand zu erhalten, sondern darüber hinaus auch bauliche Änderungen oder Erweiterungen vornehmen darf, die auch baugenehmigungspflichtig sein können.

Obwohl der LIG einer Auslegung der Textänderungspläne zugestimmt hat, hat er sich nach Auslegung gegen die Weiterführung der Textänderungspläne GB 10, 19 und 26 ausgesprochen.

 

Die Einwendung des Bürgers bezieht sich auf die Änderung der Verordnungen zum Ausschluss von Büro, Verwaltungs- und Geschäftsgebäuden in den ausgewiesenen Gewerbe- und Industriegebieten sowie deren ausnahmsweise Zulässigkeit insbesondere im Bebauungsplan GB 19 Änderung.

„In den Gewerbegebieten sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, die nicht in einem räumlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb stehen, nur ausnahmsweise zulässig."

Der Einwender lehnt die geplante Festsetzung ab mit der Begründung, dass ein einfacher Bestandsschutz als nicht ausreichend erachtet wird und Entwicklungsmöglichkeiten für die Betriebe in Zukunft nicht gegeben sind.

Sämtliche Träger öffentlicher Belange und betroffenen Dienststellen wurden am 19.04.2022 über die vorgebrachten Stellungnahmen informiert, auf den Arbeitskreis II mit allen TÖB wurde verzichtet.

Im Rahmen der Abwägung nach der öffentlichen Auslegung durch Vermittlung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) haben sich der Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG), die Behörde für Wirtschaft und Innovation (BVI) sowie das Amt für Stadt- und Landschaftsplanung auf Folgendes geeinigt:

 

Die geplante Textänderungen GB 10 und GB 19 sollen ein zweites Mal öffentlich ausgelegt werden.

 

GB 10

Eine aktuelle Überprüfung der Nutzungen im Plangebiet Groß Borstel 10 hat ergeben, dass auch hier reine Büronutzungen vorhanden sind. Außerdem ist aktuell von einen Leerstand an Büroflächen auszugehen, was die vielen Vermietungsanzeigen vor Ort vermuten lassen. Auch ob hier immer ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb besteht, lässt sich nicht überprüfen, da meist mehrere einzelne Büroräume vermietet werden.

 

 

 

 

 

Die bisher geplante Festsetzung § 2 Nr. 4.6 wird gestrichen:

In den Gewerbegebieten sind Geschäfts,- Büro und Verwaltungsgebäude, die nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb stehen nur ausnahmsweise zulässig .

Zur angemessenen Berücksichtigung der Belange der vorhandenen Beherbergungsbe­triebe an der Alsterkrugchaussee und an der Hindenburgstraße können sich diese auf den betreffenden Flächen weiterentwickeln. Ihre Ansiedlung an dieser Stelle in Flughafennähe ist städtebaulich vertretbar, soll aber die Ausnahme bleiben und es sollen keine weiteren Hotelanlagen in diesem Bereich entstehen. Ziel des Plangebers ist es weiterhin, die übrigen Flächen des Gewerbegebietes für solche Betriebe zu sichern, die auf die Festsetzung eines Gewerbe- bzw. Industriegebietes angewiesen sind.

Die bisher geplante Festsetzung § 2 Nr. 4.1 wird ergänzt:

In den Gewerbegebieten sind Beherbergungsstätten nach § 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (HmbGVBl. 2003, S. 448) unzulässig. Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen oder Erneuerungen von solchen baulichen Anlagen auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche auf der sich ein genehmigter Betrieb des Beherbergungsgewerbes befindet, können ausnahmsweise zugelassen werden.

 

GB 19

Da der Anteil der Betriebe mit alleiniger Büronutzung (ca. 13 Betriebe) im Bebauungsplangebiet mittlerweile sehr hoch erscheint und damit ein Ausnahme-Regel-Verhältnis nicht mehr bestehen mag sowie eine Rückholung dieser Flächen für Handwerk oder produzierendes Gewerbe nicht als realistisch anzusehen ist, soll in diesem Plangebiet auf die nur ausnahmsweise Zulässigkeit von alleiniger Büronutzung verzichtet werden.

 

 

 

Die bisher geplante Festsetzung § 1b Nr. 6 wird gestrichen:

In den Gewerbegebieten sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, die nicht in einem räumlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb stehen, nur ausnahmsweise zulässig“.

 

Zur angemessenen Berücksichtigung der Belange des vorhandenen Beherbergungsbe­triebes auf Flurstück 1853 der Gemarkung Groß Borstel kann sich dieses auf der betreffenden Fläche weiterentwickeln. In Bezug auf die Lage und ihre städtebauliche Wirkung kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Ansiedlung dieses Hotels bisher eine städtebauliche Fehlentwicklung stattgefunden hat. Ziel des Plangebers ist es jedoch wei­terhin, die übrigen Flächen des Gewerbegebietes für solche Betriebe zu sichern, die auf die Festsetzung eines Gewebegebietes angewiesen sind.

Die bisher geplante Festsetzung § 1b Nr. 1 wird ergänzt:

In den Gewerbegebieten sind Beherbergungsstätten nach § 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (HmbGVBl. 2003, S. 448) unzulässig. Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen oder Erneuerungen von solchen baulichen Anlagen auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche auf der sich ein genehmigter Betrieb des Beherbergungsgewerbes befindet, können ausnahmsweise zugelassen werden.

 

Bisheriger Verlauf des Planverfahrens:

Die Planverfahren wurden durch die Aufstellungsbeschlüsse (GB 10:N 5/20, GB 19: N 6/20) eingeleitet.

 

03.09.2020: Einleitungsbeschluss im StekA

16.09.2020: Aufstellungsbeschluss

12.11.2020 – 04.12.2020: Grobabstimmung

15.12.2020 – 13.01.2021: Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB)

29.04.2021 – 01.06.2021: Beteiligung der Fachbehörden und TöB und Verzicht auf AK I

06.09.2021: Kenntnisnahmeverschickung vor öffentlicher Auslegung an Fachbehörden und TöB

09.11.2022 Arbeitskreisgespräch mit ausgewählten Fachbehörden und TöB (LIG, BWS/LP, N/RA  und SL 2)

21.02.2022 - 25.03.2022 Öffentliche Auslegung

19.04.2022  Information zum Verzicht auf die Durchführung eines Arbeits­kreises II an die Fachbehörden und TöB

Mai 2022 Wiederholte Einwendung des LIG zum erweiterten Bestandschutz

Dezember 2022 Einigung der betroffenen Fachbehörden und TöB über weiteres Vorgehen

Januar 2023 Kenntnisnahme an Fachbehörden und TöB

 

Weitere Erläuterungen können bei Bedarf in der Sitzung gegeben werden.

 

Petitum/Beschluss

Der Stadtentwicklungsausschuss wird gebeten, die erneute 2. Öffentliche Auslegung (verkürzt auf 2 Wochen) der Bebauungspläne GB 10 und GB 19 zur Kenntnis zu nehmen.

 

 

Michael-Werner-Boelz

Bezirksamtsleitung

 

Anhänge

(jeweils 1 Gesamtdokument für GB 10 und GB 19):

Übersichtskarten GB 10 und GB 19

Verordnungen GB 10 und GB 19

Begründungen GB 10 und GB 19