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Bebauungsplan-Änderung Groß Borstel 19 (2. Änderung) hier: Verlängerung der Veränderungssperre vom 23.Juni 2021 (HmbGVBl. Nr. 48 Seite 515, in Kraft getreten am 13. Juli 2021) um ein Jahr Beschlussempfehlung des Stadtentwicklungsausschusses

Beschlussempfehlung Ausschuss

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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15.06.2023
Sachverhalt

 

Der Stadtentwicklungsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 08.06.2023 mit der o.g. Thematik befasst und einstimmig die folgende Beschlussempfehlung verabschiedet:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Groß Borstel 19 (2. Änderung) zur Kenntnis und empfiehlt der Bezirksversammlung die Zustimmung.

 

Hintergrund  

Das Bezirksamt Hamburg-Nord hat am 16.09.2020 einen Aufstellungsbeschluss (Nummer N 6/20) gefasst (Amtlicher Anzeiger vom 25.09.2020) und die Einleitung des Bebauungsplan­verfahrens zur 2. Änderung des bestehenden Bebauungsplans Groß Borstel 19 beschlossen.

 

Durch den Bebauungsplan Groß Borstel 19 - 2. Änderung sollen im Bereich der Gewerbegebiete die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um insbesondere die Ansiedlung von Beherbergungsbetrieben, aber auch von Vergnügungsstätten und Bordellen zu unterbinden, damit die als Gewerbegebiete ausgewiesenen Flächen für das produzierende Gewerbe beziehungsweise für gewerbegebietstypische Nutzungen verfügbar bleiben und vor einer Verdrängung geschützt werden. Aus den gleichen Gründen sollen des Weiteren Lagerhäuser und -plätze, Anlagen für sportliche Zwecke und Festhallen teilweise eingeschränkt werden.

 

 

Es gibt beim Bezirksamt Hamburg-Nord mehrere Nachfragen, ob Beherbergungsbetriebe im Geltungsbereich des Bebauungsplans Groß Borstel 19 errichtet werden dürfen. Obwohl der Vorbescheidsantrag, der Auslöser für die Veranlassung der Veränderungssperre war, mittlerweile zurückgezogen wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach Ablauf der Veränderungssperre weitere Umnutzungsanträge gestellt werden, da der Umnutzungsdruck im Plangebiet weiterhin besteht. Deshalb wird eine Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr nach § 17 Absatz 1 Satz 3 Baugesetzbuch für erforderlich gehalten.

 

Für die Veränderungssperre war entsprechend § 17 Absatz 1 Satz 1 BauGB eine Laufzeit von zwei Jahren vorgesehen. Die Veränderungssperre läuft am 13.Juli 2023 aus.

 

Da das eingeleitete Bebauungsplanänderungsverfahren nicht kurzfristig abgeschlossen werden kann, ist die Verlängerung der Veränderungssperre zur Sicherung des Planungsziels erforderlich.

 

In der Anlage befindet sich der Entwurf der Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre GB 19 sowie die ausführliche Begründung.

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung folgt der Beschlussempfehlung.

 

Anhänge

Entwurf der Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre GB 19 + Begründung