Am 11.10.2024 ist die StVO-Novelle in Kraft getreten. Sie erweitert die Fallgruppen, in denen Tempo 30 erleichtert angeordnet werden kann, unter anderem an Fußgängerüberwegen, an Spielplätzen, auf hochfrequentierten Schulwegen und an Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.
Die hierzu geänderte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) wurde am 09.04.2025 im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemacht und gilt seit 10.04.2025 bundesweit.
In einer aktuellen Stellungnahme der PolizeiHamburg zur Carl-Cohn-Straße (Drucksache 22-1424.1.1) wird ausgeführt, diese neu hinzugekommenen Fallgruppen seien in der noch geltenden HRVV nicht enthalten; die Fortschreibung befinde sich in behördeninterner Abstimmung. Dies wird als Grund herangezogen, dass die neuen Fallgruppen bislang noch nicht “rechtssicher geprüft” werden konnten.
In diesem Zusammenhang bitten wir um die Beantwortung der folgenden Fragen:
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Welche Rechtsgrundlagen wendet die zuständige Straßenverkehrsbehörde in Hamburg derzeit bei Anordnungen nach § 45 Abs. 9 StVO an, wenn einzelne Textziffern der HRVV die StVO-Novelle 2024 noch nicht abbilden? Bitte benennen Sie die jeweils einschlägigen Randnummern der VwV-StVO 2025, auf die im Vollzug abgestellt wird.
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Teilt die Behörde die Auffassung, dass StVO und VwV-StVO unmittelbar maßgeblich sind und landesinterne Richtlinien wie die HRVV nur ergänzend gelten, soweit sie vereinbar sind? Wenn nein, auf welcher Rechtsgrundlage wird ein Abwarten bis zur HRVV-Fortschreibung gestützt?
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Wie ist der aktuelle Stand der HRVV-Fortschreibung? Welche Dienststellen sind beteiligt, seit wann läuft die behördeninterne Abstimmung, und bis wann ist die Veröffentlichung vorgesehen? Bitte benennen Sie den geplanten Geltungsbeginn.
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Welche übergangsweisen Hinweise, Rundschreiben oder Weisungen existieren für die nachgeordneten Stellen, um bis zur HRVV-Fortschreibung einen rechtssicheren und einheitlichen Vollzug sicherzustellen? Bitte übermitteln Sie diese Dokumente.
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Wie stellt die Behörde sicher, dass Bundesrecht seit dem 11.10.2024 ohne Verzögerung vollzogen wird, obwohl die HRVV noch nicht fortgeschrieben ist? Bitte erläutern Sie das angewandte Verfahren zur Begründung und Dokumentation der Ermessensausübung.
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Seit wann werden in Hamburg Anträge auf Tempo 30 in den durch die StVO-Novelle 2024 erweiterten Fallgruppen geprüft und entschieden? Bitte nennen Sie Anzahl der Verfahren, erlassene Anordnungen sowie Ablehnungen seit dem 11.10.2024, jeweils nach Fallgruppe differenziert.
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Für die Carl-Cohn-Straße: Welche der in § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO genannten Fallgruppen liegen dort vor? Bitte übermitteln Sie die zugrunde gelegten Datengrundlagen, zum Beispiel Lage von Fußgängerüberwegen, Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Unfalllage, Sichtweiten sowie etwaige Schulwegfrequenzen.
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Wurde für die Carl-Cohn-Straße bereits eine Prüfung nach der neuen Rechtslage eingeleitet? Falls ja, nach welchen Kriterien und mit welchem Ergebnis? Falls nein, aus welchen Gründen wurde diese Prüfung noch nicht vorgenommen?
Antje Nettelbeck
Jan D. Talleur
Dr. Jörg Bormann
(Bezirksabgeordnete Volt-Fraktion)