Anwendung der StVO-Novelle 2024 und der geänderten VwV-StVO 2025 bei Tempo 30 nach § 45 Abs. 9 StVO sowie Stand der Fortschreibung der HRVV in Hamburg Anfrage gem. § 27 BezVG
Am 11.10.2024 ist die StVO-Novelle in Kraft getreten. Sie erweitert die Fallgruppen, in denen Tempo 30 erleichtert angeordnet werden kann, unter anderem an Fußgängerüberwegen, an Spielplätzen, auf hochfrequentierten Schulwegen und an Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.
Die hierzu geänderte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) wurde am 09.04.2025 im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemacht und gilt seit 10.04.2025 bundesweit.
In einer aktuellen Stellungnahme der Polizei Hamburg zur Carl-Cohn-Straße (Drucksache 22-1424.1.1) wird ausgeführt, diese neu hinzugekommenen Fallgruppen seien in der noch geltenden HRVV nicht enthalten; die Fortschreibung befinde sich in behördeninterner Abstimmung. Dies wird als Grund herangezogen, dass die neuen Fallgruppen bislang noch nicht “rechtssicher geprüft” werden konnten.
In diesem Zusammenhang bitten wir um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Die Behörde für Inneres und Sport beantwortet die Fragen wie folgt:
Für Anordnungen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen der Straßenverkehrsbehörden sind der § 45 Absatz 1 bis 1i die Rechtsgrundlage. § 45 Absatz 9 stellt in diesem Zusammenhang eine zu beachtende Konkretisierung für bestimmte Fallgruppen dar.
Die StVO-Novelle sieht in § 45 Abs. 9 StVO unter anderem die erleichterte Anordnung von Tempo 30 km/h in bestimmten neuen Fallgruppen vor (Fußgängerüberwege, Spielplätze, hochfrequentierte Schulwege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen). Die Spielplätze und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung wurden aufgrund der Vergleichbarkeit mit den in Randnummer 13 der VwV StVO zu Zeichen 274 geregelten sensiblen Einrichtungen (Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern) in die bestehende Regelung zu Randnummer 13 integriert. Für die hochfrequentierten Schulwege wurde in der VwV-StVO 2025 eine neue Randnummer 13a geschaffen, für Fußgängerüberwege ist die neue Randnummer 13b einschlägig.
Die Behörde teilt die Auffassung, dass StVO und VwV-StVO unmittelbar maßgeblich sind und landesinterne Richtlinien wie die HRVV nur ergänzend gelten, soweit sie vereinbar sind.
Die HRVV ist bereits seit Ende 2024 von der BIS angepasst worden, konnte aber erst mit der Verkündung der angepassten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung im März 2025 finalisiert in die Behördenabstimmung gehen. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die HRVV zu Tempo 30 ausschließlich eine verwaltungsinterne Richtlinie der obersten Landesbehörde für die Straßenverkehrsbehörden der Polizei darstellt, die die bereits in Kraft getretenen Vorschriften der VwV StVO konkretisieren können, sofern dies von der obersten Landesbehörde für erforderlich erachtet wird. Um eine einheitliche Anordnungspraxis in Hamburg zu gewährleisten, wurden die Straßenverkehrsbehörden der Polizei zunächst angewiesen, auf Anordnungen bei den neu eingeführten Einrichtungen und Örtlichkeiten zu verzichten. Die Behördenabstimmung ist noch nicht final abgeschlossen.
Solange es keine aktualisierte HRVV gibt, sind die derzeit geltende HRVV anzuwenden. Darüber hinaus gehenden Hinweisen, Rundschreiben oder Weisungen bedarf es nicht.
s. Antwort zu Fragen 2 und 3.
Nach Inkrafttreten der StVO-Novelle werden Anträge zu den erweiterten Fallgruppen bearbeitet. Eine Statistik über die Anzahl der Anträge wird bei der Verkehrsdirektion (VD) 51 nicht geführt. Bisher erfolgte aufgrund der noch nicht fortgeschriebenen Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) zu dem Thema immer der Hinweis darauf, dass derartige Anträge erst nach Fortschreibung der HRVV rechtssicher angeordnet werden können.
Neben der bereits bestehenden Tempo30-Strecke zugunsten einer Schule, können die Fußgängerüberwege im Bereich der Hindenburgstraße, der Bilserstraße und der Alsterdorfer Straße (Kreisverkehr) geprüft werden. Zusätzlich kann bei einer vorliegenden Definition ein hochfrequentierter Schulweg geprüft werden. Die Auswertung von Verkehrsunfallzahlen und deren Reduzierung, möglicherweise auch mit der Anordnung einer Geschwindigkeits-reduzierung, erfolgt im Rahmen der üblichen straßenverkehrsbehördlichen Aufgaben und stellt keine Maßnahme nach § 45 Abs 9 Statz 4 Nr. 6 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dar.
Eine derartige Prüfung wurde bisher noch nicht vorgenommen. Im Übrigen siehe Drs. 22-1424.1.
Antje Nettelbeck
Jan D. Talleur
Dr. Jörg Bormann
(Bezirksabgeordnete Volt-Fraktion)
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.
Die Themen werden automatisch anhand von Stichworten, Ausschüssen und Orten zugeordnet und können daher unvollständig oder falsch sein.