22-1493

Anwendung der StVO-Novelle 2024 und der geänderten VwV-StVO 2025 bei Tempo 30 nach § 45 Abs. 9 StVO sowie Stand der Fortschreibung der HRVV in Hamburg Anfrage gem. § 27 BezVG

Anfrage nach § 27 BezVG

Sachverhalt

Am 11.10.2024 ist die StVO-Novelle in Kraft getreten. Sie erweitert die Fallgruppen, in denen Tempo 30 erleichtert angeordnet werden kann, unter anderem an Fußgängerüberwegen, an Spielplätzen, auf hochfrequentierten Schulwegen und an Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.
Die hierzu geänderte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) wurde am 09.04.2025 im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemacht und gilt seit 10.04.2025 bundesweit.
In einer aktuellen Stellungnahme der Polizei Hamburg zur Carl-Cohn-Straße (Drucksache 22-1424.1.1) wird ausgeführt, diese neu hinzugekommenen Fallgruppen seien in der noch geltenden HRVV nicht enthalten; die Fortschreibung befinde sich in behördeninterner Abstimmung. Dies wird als Grund herangezogen, dass die neuen Fallgruppen bislang noch nicht “rechtssicher geprüft” werden konnten.

In diesem Zusammenhang bitten wir um die Beantwortung der folgenden Fragen:

  1. Welche Rechtsgrundlagen wendet die zuständige Straßenverkehrsbehörde in Hamburg derzeit bei Anordnungen nach § 45 Abs. 9 StVO an, wenn einzelne Textziffern der HRVV die StVO-Novelle 2024 noch nicht abbilden? Bitte benennen Sie die jeweils einschlägigen Randnummern der VwV-StVO 2025, auf die im Vollzug abgestellt wird.

Die Behörde für Inneres und Sport beantwortet die Fragen wie folgt:

Für Anordnungen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen der Straßenverkehrsbehörden sind der § 45 Absatz 1 bis 1i die Rechtsgrundlage. § 45 Absatz 9 stellt in diesem Zusammenhang eine zu beachtende Konkretisierung für bestimmte Fallgruppen dar.

Die StVO-Novelle sieht in § 45 Abs. 9 StVO unter anderem die erleichterte Anordnung von Tempo 30 km/h in bestimmten neuen Fallgruppen vor (Fußgängerüberwege, Spielplätze, hochfrequentierte Schulwege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen). Die Spielplätze und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung wurden aufgrund der Vergleichbarkeit mit den in Randnummer 13 der VwV StVO zu Zeichen 274 geregelten sensiblen Einrichtungen (Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern) in die bestehende Regelung zu Randnummer 13 integriert. Für die hochfrequentierten Schulwege wurde in der VwV-StVO 2025 eine neue Randnummer 13a geschaffen, für Fußgängerüberwege ist die neue Randnummer 13b einschlägig.

  1. Teilt die Behörde die Auffassung, dass StVO und VwV-StVO unmittelbar maßgeblich sind und landesinterne Richtlinien wie die HRVV nur ergänzend gelten, soweit sie vereinbar sind? Wenn nein, auf welcher Rechtsgrundlage wird ein Abwarten bis zur HRVV-Fortschreibung gestützt?

Die Behörde teilt die Auffassung, dass StVO und VwV-StVO unmittelbar maßgeblich sind und landesinterne Richtlinien wie die HRVV nur ergänzend gelten, soweit sie vereinbar sind.

  1. Wie ist der aktuelle Stand der HRVV-Fortschreibung? Welche Dienststellen sind beteiligt, seit wann läuft die behördeninterne Abstimmung, und bis wann ist die Veröffentlichung vorgesehen? Bitte benennen Sie den geplanten Geltungsbeginn.

Die HRVV ist bereits seit Ende 2024 von der BIS angepasst worden, konnte aber erst mit der Verkündung der angepassten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung im März 2025 finalisiert in die Behördenabstimmung gehen. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die HRVV zu Tempo 30 ausschließlich eine verwaltungsinterne Richtlinie der obersten Landesbehörde für die Straßenverkehrsbehörden der Polizei darstellt, die die bereits in Kraft getretenen Vorschriften der VwV StVO konkretisieren können, sofern dies von der obersten Landesbehörde für erforderlich erachtet wird. Um eine einheitliche Anordnungspraxis in Hamburg zu gewährleisten, wurden die Straßenverkehrsbehörden der Polizei zunächst angewiesen, auf Anordnungen bei den neu eingeführten Einrichtungen und Örtlichkeiten zu verzichten. Die Behördenabstimmung ist noch nicht final abgeschlossen.

  1. Welche übergangsweisen Hinweise, Rundschreiben oder Weisungen existieren für die nachgeordneten Stellen, um bis zur HRVV-Fortschreibung einen rechtssicheren und einheitlichen Vollzug sicherzustellen? Bitte übermitteln Sie diese Dokumente.

Solange es keine aktualisierte HRVV gibt, sind die derzeit geltende HRVV anzuwenden. Darüber hinaus gehenden Hinweisen, Rundschreiben oder Weisungen bedarf es nicht.

  1. Wie stellt die Behörde sicher, dass Bundesrecht seit dem 11.10.2024 ohne Verzögerung vollzogen wird, obwohl die HRVV noch nicht fortgeschrieben ist? Bitte erläutern Sie das angewandte Verfahren zur Begründung und Dokumentation der Ermessensausübung.

s. Antwort zu Fragen 2 und 3.

  1. Seit wann werden in Hamburg Anträge auf Tempo 30 in den durch die StVO-Novelle 2024 erweiterten Fallgruppen geprüft und entschieden? Bitte nennen Sie Anzahl der Verfahren, erlassene Anordnungen sowie Ablehnungen seit dem 11.10.2024, jeweils nach Fallgruppe differenziert.

Nach Inkrafttreten der StVO-Novelle werden Anträge zu den erweiterten Fallgruppen bearbeitet. Eine Statistik über die Anzahl der Anträge wird bei der Verkehrsdirektion (VD) 51 nicht geführt. Bisher erfolgte aufgrund der noch nicht fortgeschriebenen Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) zu dem Thema immer der Hinweis darauf, dass derartige Anträge erst nach Fortschreibung der HRVV rechtssicher angeordnet werden können.

  1. Für die Carl-Cohn-Straße: Welche der in § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO genannten Fallgruppen liegen dort vor? Bitte übermitteln Sie die zugrunde gelegten Datengrundlagen, zum Beispiel Lage von Fußgängerüberwegen, Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Unfalllage, Sichtweiten sowie etwaige Schulwegfrequenzen.

Neben der bereits bestehenden Tempo30-Strecke zugunsten einer Schule, können die Fußgängerüberwege im Bereich der Hindenburgstraße, der Bilserstraße und der Alsterdorfer Straße (Kreisverkehr) geprüft werden. Zusätzlich kann bei einer vorliegenden Definition ein hochfrequentierter Schulweg geprüft werden. Die Auswertung von Verkehrsunfallzahlen und deren Reduzierung, möglicherweise auch mit der Anordnung einer Geschwindigkeits-reduzierung, erfolgt im Rahmen der üblichen straßenverkehrsbehördlichen Aufgaben und stellt keine Maßnahme nach § 45 Abs 9 Statz 4 Nr. 6 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dar.

  1. Wurde für die Carl-Cohn-Straße bereits eine Prüfung nach der neuen Rechtslage eingeleitet? Falls ja, nach welchen Kriterien und mit welchem Ergebnis? Falls nein, aus welchen Gründen wurde diese Prüfung noch nicht vorgenommen?

Eine derartige Prüfung wurde bisher noch nicht vorgenommen. Im Übrigen siehe Drs. 22-1424.1.

Antje Nettelbeck

Jan D. Talleur

Dr. Jörg Bormann

(Bezirksabgeordnete Volt-Fraktion)

Lokalisation Beta
Carl-Cohn-Straße Bilser Straße Alsterdorfer Straße

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Themen Beta

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