3G-Modell auch für Gremiensitzungen ermöglichen Stellungnahme der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Letzte Beratung: 16.12.2021 Bezirksversammlung Ö 5.1
Für die Teilnahme an bezirklichen Sitzungen gelten seit Ausbruch der Corona-Pandemie gesonderte Regeln. Die Wahrnehmung der Aufgaben als Mitglied einer Bezirksversammlung, was die Teilnahme an Sitzungen einschließt, war und ist jederzeit erlaubt. Aus Gründen der Vorsorge verzichteten die Gremien in Hamburg-Nord aber während der Hochphasen der Pandemie auf Sitzungen bzw. hielten diese digital ab. Für eine kurze Zeit fanden Gremiensitzungen in Präsenz, aber nur medienöffentlich statt, bevor schließlich der Zugang für alle Interessierten dann nach Anmeldung und mit 3G-Nachweis gestattet wurde.
Mit Drs. 21-2753 [1] informiert das Bezirksamt die Bezirksversammlung, dass es aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei, das 3G-Modell für Sitzungen der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse anzuwenden. Dafür fehle die Rechtsgrundlage. Damit gelten für die Öffentlichkeit bezüglich einer Teilnahme an bezirklichen Sitzungen weniger strenge Regeln als für öffentliche Veranstaltungen anderer Art oder beispielsweise Restaurantbesuche.
Es ist nicht erkennbar, warum der Schutz der Teilnehmenden vor einer möglichen Infektion bei bezirklichen Sitzungen anders ausfallen sollte als bei anderen öffentlichen Treffen oder Veranstaltungen.
Vor diesem Hintergrund möge die Bezirksversammlung beschließen:
Für die GRÜNE Fraktion: Timo B. Kranz
Für die SPD-Fraktion: Angelika Bester
Für die CDU-Fraktion: Dr. Andreas Schott
Für die Fraktion DIE LINKE: Angelika Traversin
Die Bezirksversammlung beschließt den Antrag.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Seitens der Sozialbehörde wird keine Erforderlichkeit zur Schaffung einer Rechtsgrundlage gesehen. In diesem Zusammenhang wird auf die Stellungnahme zur BV Nord Drs. 21–2753 verwiesen.
Zudem wird mitgeteilt, dass bereits rechtliche Optionen vorliegen, die das Begehren der Drs. ermöglichen könnten. Hierzu wird auf § 14 Absatz 2 Satz 2 Bezirksverwaltungsgesetz verwiesen, wobei, wie oben bereits erwähnt, die Einführung einer gesetzlichen Vorschrift – in der Art wie hier gefordert – aktuell nicht erforderlich ist.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Priscilla Owosekun-Wilms
[1] http://sitzungsdienst-hamburg-nord.hamburg.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=1011092
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