Zusätzliche Müllbehälter in der Fährstraße aufstellen- Quartiersbeirat Reiherstiegviertel-Verstetigung - Beiratsempfehlung 04/2025 vom 06.05.2025
Letzte Beratung: 18.09.2025 Bezirksversammlung Hamburg-Mitte Ö 3.8
Der Regionalausschuss Wilhelmsburg/Veddel hat in seiner Sitzung am 20.05.2025 der nachfolgend aufgeführte Vorlage Drs. Nr. 23-0715 einstimmig zugestimmt.
Die Bezirksversammlung hat den Beschluss in ihrer Sitzung am 22.05.2025 bestätigt.
Die Fährstraße erstreckt sich auf ca. einem Kilometer vom Reiherstieg-Hauptdeich / Hafenrandstraße bis zur Zeidlerstraße von Westen nach Osten einmal quer durch das Reiherstiegviertel. Insbesondere der östliche Teilbereich ab Veringstraße ist auch von kleinteiligem Einzelhandel geprägt und sehr belebt. Leider gibt es auf der gesamten Strecke vereinzelt nur 5 Mülleimer, im genannten östlichen Bereich insgesamt nur 2, so dass der Abschnitt oftmals sehr verschmutzt und wenig einladend wirkt.
Der Quartiersbeirat Reiherstiegviertel regt den Regionalausschuss Wilhelmsburg/Veddel an sich bei den zuständigen Stellen (Stadtreinigung Hamburg) dafür einzusetzen, dass in der Fährstraße - insbesondere fußläufig zwischen Veringstraße und Georg-Wilhelm-Straße - zeitnah eine ausreichende Anzahl an Mülleimern installiert wird.
Votum gesamt: |
25 Ja-Stimmen |
0 Nein-Stimmen |
0 Enthaltungen |
Votum Beirat: |
12 Ja-Stimmen |
0 Nein-Stimmen |
0 Enthaltungen |
Davon politische Vertreterinnen und Vertreter (GRÜNE, LINKE, VOLT) |
3 Ja-Stimmen |
0 Nein-Stimmen |
0 Enthaltungen |
Votum Gäste: |
13 Ja-Stimmen |
0 Nein-Stimmen |
0 Enthaltungen |
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft nimmt zu dem Beschluss unter Beteiligung der Stadtreinigung Hamburg (SRH) mit Schreiben vom 25.06.2025 wie folgt Stellung:
„Grundsätzlich sind nach dem Hamburgischen Wegegesetz (HWG) die Anlieger:innen für die Reinigung der dem Fußgängerverkehr und dem Radverkehr dienenden Flächen vor ihrem Grundstück verantwortlich (vgl. § 29 Abs. 1 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG)). Lediglich diejenigen Geh- und Radwege, die im Wegereinigungsverzeichnis (WRV) – Teil A – der Verordnung über das Wegereinigungsverzeichnis und die Reinigungshäufigkeit (Wegereinigungsverordnung) aufgeführt sind, werden gegen Gebühr von der SRH für die Anlieger:innen gereinigt. Diese erfolgt nach einer festgelegten Frequenz. Die Reinigungspflicht der Anlieger:innen umfasst die dem Fußgängerverkehr oder dem Fahrradverkehr dienenden, von der Fahrbahn baulich abgesetzten Wegeanlagen (Gehwege und Fahrradwege) in voller Breite (vgl. § 30 Abs. 1 Ziffer 1 HWG). Die SRH reinigt neben den neben den im WRV aufgeführten Gehwegen auch Streckenabschnitte, an denen es keine Anliegerinnen und Anlieger gibt, beispielsweise entlang öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen und öffentlicher Spielplätze (§ 29 Abs. 4 HWG). Darüber hinaus obliegt der SRH die Fahrbahnreinigung. Auch Radwege, die sich auf der Fahrbahn befinden und nicht baulich abgesetzt sind, werden von der SRH mitbearbeitet. Die konkreten Reinigungshäufigkeiten für die einzelnen Fahrbahnen sind im WRV – Teil B – festgelegt.
Die Fährstraße ist im WRV in dem in Rede stehenden Bereich mit einer Frequenz von 005 aufgeführt, d.h. der Gehweg wird wöchentlich fünfmalig gereinigt. Aktuell sind in der Fährstraße 5 Papierkörbe aufgestellt, deren Entleerung regelmäßig erfolgt. In dem in Rede stehenden Streckenabschnitt befinden sich derzeit 2 Papierkörbe.
Die SRH hat zugesagt, bis Ende Juni 2025 in der Fährstraße zwischen den Hausnummern 1 bis 80 beidseitig 10 weitere Papierkörbe aufzustellen, die mindestens fünfmalig wöchentlich entleert werden. Diese Maßnahme dürfte die Sauberkeitssituation positiv beeinflussen.
Die Beschlussempfehlung bezogen auf die gewünschte Aufstellung weiterer Papierkörbe wird damit aufgegriffen.“
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
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