Wahl eines stimmberechtigten Mitgliedes im Jugendhilfeausschuss
Von der Bezirksversammlung können gemäß § 3, Absatz 1, Nr. 2 AG SGB VIII stimmberechtigte Mitglieder auf Vorschlag der im Bezirk wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Bezirksversammlung gewählt werden; sie müssen im Bezirk wohnen oder in der Jugendhilfe des Bezirks tätig sein. Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bezirk angemessen zu berücksichtigen.
Derzeit ist ein Platz der im Bezirk wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe frei. Der „Christliche Verein Junger Menschen zu Hamburg e.V.“ schlägt für die Besetzung Frau Hanifah Soylu vor.
Die Bezirksversammlung wird um Wahl der vorgeschlagenen Person gemäß § 3, Absatz 1, Nr. 2 AG SGB VIII gebeten.