Videoüberwachung auf der Reeperbahn (Antrag der AfD-Fraktion)
Letzte Beratung: 07.05.2019 Hauptausschuss Ö 6.2
St. Pauli und dort insbesondere die Reeperbahn und ihre Nebenstraßen, der Kiez, ist der Brennpunkt der Gewalt in Hamburg. So wurden dort im Jahr 2017 940 gefährliche Körperverletzungen registriert. Zur Einordnung: Allein im Stadtteil St. Pauli des Bezirks Hamburg-Mitte wurden 2017 mehr gefährliche Körperverletzungen registriert als in jedem einzelnen der restlichen sechs Hamburger Bezirke. Täter sind mit Messern, Totschlägern oder ähnlichem bewaffnet und fügen anderen Menschen immer wieder großen körperlichen und in der Folge auch seelischen Schaden zu. So hat sich laut eines Berichts des Hamburger Abendblatts1 im Februar dieses Jahres auf dem Hans-Albers-Platz ein brutaler Überfall abgespielt, bei dem zwei Freunde von Männern mit Totschlägern, d.h. Teleskopstöcken mit schwingenden Stahlkugeln, ins Gesicht geschlagen wurde und diese dadurch schwer verletzt wurden. Die Täter konnten unerkannt flüchten und es besteht wenig Hoffnung, dass sie noch gefasst werden können.
Obwohl am Hans-Albers-Platz - wie auch an anderen Standorten auf dem Kiez - hochauflösende Videokameras installiert sind, existieren keine Videoaufzeichnungen von der Tat, da die dortigen Kameras nicht aktiviert waren, also nicht aufzeichneten. Laut dem Bericht des Hamburger Abendblatts teilte die Behörde für Inneres mit, dass auf der Reeperbahn nur an drei Standorten (Große Freiheit, Hamburger Berg, Talstraße) eine „automatische Aufzeichnung in definierten Zeitfenstern“ erfolge: „Die übrigen Kameras im Bereich St. Pauli, u.a. auch am Hans-Albers-Platz, werden lageabhängig bzw. anlassbezogen bei einer entsprechenden Gefahrenprognose aktiviert.“ Dies sei nach einer Stellungnahme der Polizei zum Tatzeitpunkt nicht der Fall gewesen, daher gebe es keine Videoaufzeichnung. Die Behörde für Datenschutz halte „eine durchgehende Videoüberwachung für nicht zulässig“, dafür müsste die Polizei belegen, dass „an überwachten Orten auch zukünftig mit der Begehung von Straftaten zu rechnen ist“, diese Informationen lägen „aktuell“ nicht vor.
Diese Auffassung der Behörde für Datenschutz ist angesichts der Sach- und Rechtslage in keiner Weise nachvollziehbar. So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits 2012 entschieden, dass die offene Videoüberwachung der Reeperbahn in Hamburg auf der Grundlage des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei zulässig ist.2 Zudem ist mit dem seit April 2017 geltenden Videoüberwachungsverbesserungsgesetz3 die Möglichkeit der Einrichtung einer Videoüberwachung an „öffentlich zugänglichen Vergnügungsstätten zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen“ noch einmal erleichtert worden.
Vor diesem Hintergrund ist es geboten, die Videoüberwachung auf dem Hamburger Kiez zu intensivieren und die dort bereits installierten Kameras nicht nur lage- und anlassbezogen zu aktivieren, sondern durchgängig aufzeichnen zu lassen. Angesichts der dortigen Straßen- und Gewaltkriminalität ist dies ein geringer und gerechtfertigter Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der aufgezeichneten Personen, zumal die Bildaufzeichungen spätestens nach einem Monat gelöscht werden.
Der Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten, sich bei der Behörde für Inneres und Sport sowie der Behörde für Datenschutz und etwaig anderen zuständigen Behörden dafür einzusetzen, dass alle auf dem Hamburger Kiez bereits installierten Videokameras durchgängig aufzeichnen. Er möge der Bezirksversammlung über den Fortgang und das Resultat seiner Bemühungen baldmöglichst berichten.
1 Hamburger Abendblatt vom 06.04.2019, https://www.abendblatt.de/hamburg/article216848007/Gewaltopfer-von-Reeperbahn-Ich-haette-tot-sein-koennen.html
2 Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2012,
https://www.bverwg.de/pm/2012/6
3 Videoüberwachungsverbesserungsgesetz vom 28.04.2017,
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