23-0650

Vereinbarung nach § 19 (1) BezVG über die Informationspflicht des Bezirksamtes gegenüber der Bezirksversammlung (Antrag der CDU-Fraktion)

Antrag öffentlich

Letzte Beratung: 24.04.2025 Bezirksversammlung Hamburg-Mitte Ö 8.3

Sachverhalt

Der § 19 Absatz 1 Satz 1 BezVG lautet: „Das Bezirksamt informiert die Bezirksversammlung über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Angelegenheit, an der ein über die Geschäfte der laufenden Verwaltung hinausgehendes besonderes Interesse besteht, weil die Entscheidung zahlreiche bedeutsame Fälle beeinflusst oder weil die Angelegenheit von herausragendem Gewicht ist. Bezirksversammlung und Bezirksamt sollen in einer Vereinbarung regeln, wie die Informationspflicht ausgestaltet wird.“

Der Bezirk Hamburg-Mitte hat bisher auf eine ausführliche Vereinbarung verzichtet und hat in den vergangenen Legislaturperioden nur eine allgemein gehaltene Vereinbarung beschlossen. Als gemeinsames Verständnis sollte es für die Bezirksversammlung und für das Bezirksamt Hamburg-Mitte wichtig sein, die konkreten Informationspflichten zu dokumentieren.

Petitum/Beschluss

Vor diesem Hintergrund möge die Bezirksversammlung beschließen:

  1. Die Bezirksversammlung Hamburg-Mitte beschließt, mit dem Bezirksamt Hamburg-Mitte Verhandlungen für eine Neufassung der Vereinbarung nach § 19 (1) BezVG für die 23. Legislaturperiode aufzunehmen.
    Die Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten, mit allen Fraktionen und der FDP-Gruppe, der Bezirksamtsleitung und den drei Dezernatsleitungen einen gemeinsamen Termin zu koordinieren, um die in der Anlage beigefügte Fassung der Vereinbarung § 19 (1) BezVG abzustimmen.
  2. Die Neufassung der Vereinbarung nach § 19 (1) BezVG wird der Bezirksversammlung zur Beschlussfassung in der Sitzung am 19.06.2025 vorgelegt.

Anlage:

CDU-Vorlage „Vereinbarung nach 19 (1) BezVG über die Informationspflicht des Bezirksamtes gegenüber der Bezirksversammlung inkl. Anlage zur § 19 (1) BezVG-Vereinbarung“

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