Vereinbarung nach § 19 (1) BezVG über die Informationspflicht des Bezirksamtes gegenüber der Bezirksversammlung (Antrag der CDU-Fraktion)
Letzte Beratung: 24.04.2025 Bezirksversammlung Hamburg-Mitte Ö 8.3
Der § 19 Absatz 1 Satz 1 BezVG lautet: „Das Bezirksamt informiert die Bezirksversammlung über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Angelegenheit, an der ein über die Geschäfte der laufenden Verwaltung hinausgehendes besonderes Interesse besteht, weil die Entscheidung zahlreiche bedeutsame Fälle beeinflusst oder weil die Angelegenheit von herausragendem Gewicht ist. Bezirksversammlung und Bezirksamt sollen in einer Vereinbarung regeln, wie die Informationspflicht ausgestaltet wird.“
Der Bezirk Hamburg-Mitte hat bisher auf eine ausführliche Vereinbarung verzichtet und hat in den vergangenen Legislaturperioden nur eine allgemein gehaltene Vereinbarung beschlossen. Als gemeinsames Verständnis sollte es für die Bezirksversammlung und für das Bezirksamt Hamburg-Mitte wichtig sein, die konkreten Informationspflichten zu dokumentieren.
Vor diesem Hintergrund möge die Bezirksversammlung beschließen:
Anlage:
CDU-Vorlage „Vereinbarung nach 19 (1) BezVG über die Informationspflicht des Bezirksamtes gegenüber der Bezirksversammlung inkl. Anlage zur § 19 (1) BezVG-Vereinbarung“
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