Teilnehmende bei Präsenzsitzungen der Bezirksversammlung und ihrer Ausschusssitzungen vor Infektionen schützen (Antrag der SPD-, CDU-, FDP-, GRÜNE- und Fraktion DIE LINKE) (geändert beschlossen)
Letzte Beratung: 16.12.2021 Bezirksversammlung Hamburg-Mitte Ö 9.5
Die Corona-Lage hat dazu geführt, dass die Sitzungen der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse größtenteils digital stattfinden mussten und nur in besonderen Fällen, wie z.B. einer Wahl, in präsent durchgeführt wurden.
Angesichts der zunehmenden Infektionszahlen in Hamburg ist für die Fraktionen eine schnellstmögliche Lösung im Sinne des Gesundheitsschutzes dringend notwendig. Die aktuellen Zahlen von Inzidenz, Reproduktionswert und der Krankenhausauslastung (Hospitalisierungsrate) geben Anlass dafür auch in den in präsent stattfindenden Sitzungen erhöhte Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern.
Der Bundestag hat mit Wirkung zum 24.11.2021 das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert. Der neu eingeführte § 28a Absatz 7 gibt der BV die Möglichkeit eine 3G-Regelung per Geschäftsordnung einzuführen, wie dies auch schon in Hamburg-Nord interfraktionell beschlossen wurde.
Vor diesem Hintergrund möge die Bezirksversammlung beschließen:
Die Geschäftsordnung der Bezirksversammlung Hamburg-Mitte wird wie folgt ergänzt:
§ 8a
Öffentlichkeit von Präsenzsitzungen während der Corona-Pandemie
Zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit (COVID-19) kann durch Beschluss der Bezirksversammlung oder des Hauptausschusses der Zugang zu Präsenzsitzungen der Bezirksversammlung sowie ihrer Regional- und Fachausschüsse durch geeignete Maßnahmen geregelt werden. Dies gilt nicht nur für die Mitglieder und ständigen Vertretenden, sondern auch für die Öffentlichkeit.
Grundlage für die Festsetzung dieser Regelungen ist § 28a Absatz 7 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionsgeschehen.
Die Gremienbetreuung wird vorher aus der Mitte des jeweiligen Ausschusses bzw. der Bezirksversammlung ein Mitglied in Kenntnis setzen, welches dann die entsprechenden Nachweise überprüft. Nachweise sind nach den 3G-Regelungen zu erbringen: geimpft, genesen oder getestet. Testergebnisse dürfen hierbei nicht älter als 48h (bei PCR-Tests) bzw. als 24h (bei Antigen-Tests) sein und müssen von zertifizierten Teststellen stammen.
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