Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen VuM
Letzte Beratung: 08.07.2025 Regionalausschuss Ö 5.2
I. Mittlerer Landweg 8 - 18, Änderung Fahrbahnrandbeschränkung
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Mittlerer Landweg 8 - 18, Änderung Fahrbahnrandbeschränkung folgendes an: Änderung der vorhandenen Fahrbahnrandbeschränkungen
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Anbringen VZ 283-10 (Absolutes Haltverbot Anfang Aufstellung rechts, Mittlerer Landweg 8, dortiger Lichtmast
Austausch VZ 286-10 (Eingeschränktes Haltverbot Anfang Aufstellung rechts) gegen VZ 283-30 (Absolutes Haltverbot Mitte Aufstellung rechts), Mittlerer Landweg 14, dortiger Lichtmast
Austausch VZ 286 (Eingeschränktes Haltverbot Ende Aufstellung rechts) gegen VZ 283-20 (Absolutes Haltverbot Ende Aufstellung rechts) Mittlerer Landweg 18, dortiger Lichtmast
Versetzen VZ 283-10 (Absolutes Haltverbot Anfang Aufstellung rechts von Mittlerer
Landweg ggü. Einfahrt Nr.16 nach Mittlerer Landweg ggü. Einfahrt Nr.18
Aufstellen VZ 283-30 (Absolutes Haltverbot Mitte Aufstellung rechts) Mittlerer Landweg
Nr. 3a-c nördlich der Grundstückszufahrt
3. Begründung
Im Zuge einer Gehwegsanierung muss zur Erhaltung des vorhanden Baumbestandes die Fahrbahn im Mittleren Landweg ggü. Nr. 8 durch eine Baumscheibe eingeengt werden. Um den Busverkehr für die dortige Bushaltestelle zu gewährleisten und zur Verdeutlichung der rechtlichen Situation müssen einige vorhandene Fahrbahnrandbeschränkungen verändert oder erweitert werden.
II. Tatenberger Deich - Tatenberger Deich Nebenfahrbahn
Regelung der Vorfahrt
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für dieTatenberger Deich - Tatenberger Deich Nebenfahrbahn folgendes an:Regelung der Vorfahrt
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
3. Begründung
Der Tatenberger Deich ist eine ortsübliche Straße für Anwohner, Gewerbe, mit Zufahrt zum Yachthafen Tatenberg/ Badestelle Dove-Elbe und Durchfahrtsmöglichkeiten zum Ochsenwerder Norderdeich / Sietwende / Heinrich-Osterrath-Straße. Es gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 Km/h.
Die Nebenstrecke vom Tatenberger Deich hat einen Anwohner und weiterhin Parkmöglichkeiten für 13 Fahrzeuge.
Aufgrund der Erhöhung des Verkehrsflusses im Tatenberger Deich musste die Vorfahrt zur Nebenfahrbahn TatenbergerDeich überdacht werden.
Da die Oberfläche der Nebenstrecke aus Kopfsteinpflaster besteht und daher nur eine sehr niedrige Geschwindigkeitgefahren kann und hier nur eine sehr niedrige Verkehrsmenge besteht und derzeit nicht zu erwarten ist,dass sich die Verkehrsmenge sich in den nächsten Jahren erhöhen wird, war dem Tatenberger Deich eine Vorfahrteinzuräumen.
Die straßenverkehrsbehördliche Anordnung ist geeignet die Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr zu erhöhen.
Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.
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