Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen VuM
Letzte Beratung: 08.04.2025 Regionalausschuss Ö 6.1
I. Tatenberger Deich 166
Aufstellen VZ 208 + VZ 308
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für denTatenberger Deich 166 folgendes an:
Regelung des Vorranges an einer Engstelle
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Stellen VZ 308 (Vorrang vor dem Gegenverkehr)
Stellen VZ 208 (Vorrang des Gegenverkehrs)
3. Begründung
Durch die Bebauungssituation befindet sich im Tatenberger Deich Nr.166 eine Engstelle, die einen Begegnungsverkehrnicht zulässt.
Bei Begegnungssituationen kommt es regelmäßig zum Befahren des unbefestigten Seitenstreifens wodurch dieserSchaden nimmt und teilweise Material auf das angrenzende Grundstück gelangt.Durch stellen der VZ soll Begegnungsverkehr innerhalb der Engstelle verhindert werden.
II. Tatenberger Deich - Ochsenwerder Norderdeich
Markierung der Fahrbahnbegrenzung
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Tatenberger Deich - Ochsenwerder Norderdeich folgendes an:
Markierung der Fahrbahnrandbegrenzung mit VZ 295 (Nachtsichtbarkeit, Typ II):
beginnend vom Tatenberger Deich 171a hausnummernabwärts in Richtung Ochsenwerder Norderdeich
Ochsenwerder Norderdeich hausnummernaufwärts bis Heinrich-Osterath-Straße
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Beidseitige Markierung der Fahrbahnrandbegrenzung mit VZ 295 als Schmalstrich:
beginnend an der Grundstücksgrenze zwischen Tatenberger Deich 171a und Tatenberger Deich 171
den Tatenberger Deich hausnummernabwärts fortsetzend
Ochsenwerder Norderdeich entlang bis Heinrich-Osterath-Straße
an Grundstücksein- und ausfahrten ist das VZ 295 als Schmalstrich in 1:1:1 zu unterbrechen
an Einmündungen ist das VZ 295 als Breitstrich in 1:1:1 zu unterbrechen
Besonderheiten:
an Bushaltestellen ohne Hochbord ist das VZ 295 fortzuführen
an Bushaltestellen mit Hochbord ist das VZ 295 nicht zu markieren
ab Höhe Tatenberger Deich 102 ist auf der Deichseite das VZ 295 nicht aufzutragen (Hochbord vorhanden) dies gilt bis Tatenberger Deich 95, danach ist VZ 295 wieder beidseitig aufzutragen
Zufahrt zu KLGV 616 und 617 gilt als Grundstückszufahrt
„Ochsenwerder Mühlenweg“ ist eine Einmündung
in der Einmündung „Reitdeich“ muss zusätzlich ein Haltebalken zum VZ 206 aufgetragen werden
das VZ 295 ist zwischen Ochsenwerder Norderdeich 140 und 176 nicht zu markieren
ggü. 212a ist eine Grundstückszufahrt
das VZ 295 ist zwischen Ochsenwerder Norderdeich 226 und 242 nicht zu markieren
das VZ 295 ist zwischen Ochsenwerder Norderdeich 294 und 310 nicht zu markieren
Bushaltestelle „Norderdeich 320“ wird nicht als Hochbord gesehen, es muss daher das VZ 295 markiert werden
3. Begründung
Aufgrund der sehr schmalen und kurvenreichen Deichstraße mit dem beidseitig abfallenden Deichhang mit dem fehlendem Hochbord ist eine bessere Darstellung des Fahrbahnrands angeraten.
Der StVB ist zugetragen worden, dass insbesondere bei Nebel die Fahrzeugführer sich über den Verlauf der Fahrbahn unsicher fühlen. Fahrzeugführer nutzen daher bei Sichtbehinderungen die Fahrbahnmitte, da sie den Fahrbahnrand nicht genau einschätzen können. Dies führt zu Problemen bei Gegenverkehr.
Die Markierung des Fahrbahnrands ist geeignet den Fahrzeugführer den Rand der Fahrbahn besser einschätzen zu lassen. Die Markierung mit dem VZ 295 ist daher geeignet die Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr zu erhöhen.
Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis
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