22-0956.1

Sperrung für Durchgangsverkehr Bäckerbreitergang - Stadtteilkonferenz Neustadt

Mitteilung öffentlich

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17.09.2020
Sachverhalt

 

Der Hauptausschuss hat die Vorlage am 23.04.2020 mehrheitlich - gegen die Stimmen der GRÜNE-, Fraktion DIE LINKE und AfD-Fraktion - an den Cityausschuss abgegeben.

Der Cityausschuss hat in seiner Sitzung am 23.06.2020 der Vorlage einstimmig zugestimmt.

Der Hauptausschuss hat diesen Beschluss in seiner Sitzung am 04.08.2020 anstelle der Bezirksversammlung bestätigt.

 

 

Die Stadtteilkonferenz Neustadt hat in ihrer Sitzung vom 25.02.2020 folgenden Beschluss verabschiedet:

 

Die Anwohner des Bäckerbreitergang fordern aufgrund von massiven Sicherheitsbedenken, dass die Straße für die Durchfahrt von PKW – wie schon vor einigen Jahren - erneut gesperrt wird.

 

Die Stadtteilkonferenz bittet den CityAusschuss um die Überprüfung einer dauerhaften Sperrung des Bäckerbreitergang –zwischen Dragonerstall und Kaiser-Wilhelm-Straße- für den Durchgangsverkehr mit PKW aufgrund der massiven Sicherheitsbedenken der Anwohner wegen des fehlenden Gehwegs.

 

Abstimmungsergebnis:

Dafür:                  33

Dagegen:                0

Enthaltungen:         0

 

Um Kenntnisnahme/Beschlussfassung wird gebeten.

 

 


Das Polizeikommissariat 14 nimmt zu dem Beschluss mit Schreiben vom 31.08.2020 (eingegangen am 14.09.2020) wie folgt Stellung:

 

Das PK 143 nimmt als örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde zum o.g. Beschluss wie folgt Stellung:

 

Die Straße Bäckerbreitergang ist als Einbahnstraße (VZ 220 StVO) vom Valentinskamp in Richtung Kaiser-Wilhelm-Straße und zusätzlich als verkehrsberuhigter Bereich (VZ 325.1 StVO) ausgeschildert. Damit sind zwar bestimmte Verhaltensvorschriften verbunden (Schrittgeschwindigkeit), sie ist aber keineswegs nur für Anlieger befahrbar, sondern dem Verkehr vollumfänglich gewidmet.

Der Radverkehr ist in Einbahnstraßenrichtungen erlaubt, nicht aber in Gegenrichtung.

Im Bäckerbreitergang befinden sich auf der rechten Seite Wohnhäuser. Linksseitig in Einbahnstraßenrichtung befinden sich eine Tanzschule sowie ein größeres Geschäftsgebäude mit Gewerbeflächen.

 

Nach hiesigem Kenntnisstand findet in der Straße kaum Kraftfahrzeugverkehr statt. Sicherheitsdefizite sind nicht erkennbar. Eine Gefahrenlage für Fußgänger durch den Straßenverkehr ist PK 143 nicht bekannt.

 

Eine Sperrung der Straße Bäckerbreitergang wird seitens der Polizei als nicht notwendig erachtet.

Wie bereits im Antwortschreiben der VD 511 vom 23.08.2019 zur Drs.. Nr. 22-0018 wird sich aber weder die Verkehrsdirektion noch PK 143 einer ganzheitlichen Planung verschließen.

 

Denkbar wären folgende Alternativen:

 

Beschilderung „Verbot der Durchfahrt z.B. Verkehrszeichen 260 StVO „Verbot für motorisierte Kraftfahrzeuge“ mit Zusatzschild „Anlieger frei“.

Da diese Beschilderung mit dem derzeitigen verkehrsberuhigten Bereich kollidiert, müsste dass VZ 325.1 StVO entfernt werden. Damit entfiele allerdings auch das Fahren in Schrittgeschwindigkeit im Bäckerbreitergang. Es könnte lediglich eine Geschwindigkeit von 30 km/h durch Verkehrszeichen 274-30 StVO angeordnet werden.

Erfahrungsgemäß wird eine Durchfahrtsverbotsbeschilderung von Kraftfahrzeugführern oftmals ignoriert. Das Zusatzschild „Anlieger frei“ muss zudem recht umfänglich ausgelegt werden.

 

Alternativ wäre die Einrichtung der Straße Bäckerbreitergang als Fußgängerzone durch Verkehrszeichen 242.1 StVO vorstellbar.

Durch Zusatzbeschilderung könnte zudem der Radverkehr (inklusive E-Scooter nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung) zugelassen werden.

Kraftfahrzeugen wäre die Durchfahrt verboten.

Auch Anwohnern, Anliegern sowie Taxen wäre das Befahren der Straße nicht mehr erlaubt.

In begründeten Einzelfällen (z.B. Umzüge) muss dann für das Befahren der Straße eine Einzelausnahmegenehmigung beantragt werden.

Lediglich Einsatz- und Rettungsfahrzeugen wäre das Befahren der Straße gestattet.

Durch bauliche Gestaltung / Elemente (z.B. Absperrpfosten) könnte die unberechtigte Zufahrt der Straße  zudem auch faktisch unterbunden werden.

 

Bewertung:

 

Eine Änderung der Beschilderung des „verkehrsberuhigten Bereichs“ in „Verbot der Durchfahrt“ würde u.a. zu einer Erhöhung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit führen.

Der erhoffte Sicherheitsgewinn wäre somit nicht zu erwarten.

Diese Alternative wird von der Straßenverkehrsbehörde nicht befürwortet.

 

Die Einrichtung einer „Fußgängerzone“ wäre nach jetziger Einschätzung denkbar, aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde allerdings nicht erforderlich.

 

Bei der weiteren Prüfung sollten zudem die Interessen sämtlicher Anlieger, inklusive Tanzschule und Gewerbe, berücksichtigt werden.

 

Das Bezirksamt- Mitte (Kostenträger, Umwidmung, evtl. Baumaßnahmen) und die Feuerwehr (Rettungswege) wären im weiteren Umsetzungsverfahren zu beteiligen.

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.