22-3634.1

Sondernutzungsgebühr für E-Scooter prüfen

Vorlage öffentlich

Letzte Beratung: 20.04.2023 Bezirksversammlung Hamburg-Mitte Ö 6.2

Sachverhalt

Der Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität und Stadtnatur hat in seiner Sitzung am 29.03.2023 dem nachfolgend aufgeführten Antrag der Fraktion DIE LINKE, der GRÜNE-, SPD-, CDU- und FDP-Fraktion Drs. Nr. 22-3634 einstimmig zugestimmt.

 

 

Mit der Freigabe von Elektro-Kleinstfahrzeugen für den öffentlichen Straßenverkehr im Jahre 2019 etablierte sich ein neues Geschäftsmodell auf Hamburgs Straßen. Das Abstellen und Vermieten von zunächst E-Scootern, später auch E-Fahrrädern und Motorrollern im öffentlichen Raum. Mit Bezugnahme auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg aus dem Jahr 2009 (Az. 2 Bs 82/09) hat der Hamburger Senat die Bereithaltung von Rollern im öffentlichen Raum als Sondernutzung eingestuft und schloss freiwillige Vereinbarungen mit den Anbieter:innen von E-Rollern.

 

Allein in den Monaten Oktober bis Dezember stellten zwei Teams der Stadtreinigung 12.820 Fahrzeuge von den Rad- und Gehwegen in geeignete Abstellflächen um. Das waren pro Arbeitstag 203 Fahrzeuge. Nach Auskunft des Senats (Drs. 22/10741 der Bürgerschaft) haben sich die Anbieter:innen bis dato an den monatlichen Kosten dieses Modellprojektes in Höhe von 41.560 € nicht beteiligt. Andere Städte, wie Bremen oder Düsseldorf, nutzten von Anfang an die Möglichkeit, die E-Roller per Sondernutzungserlaubnis zu regulieren. Diese Ansicht teilt mittlerweile auch das Oberverwaltungsgericht Münster (Az. 11 B 1459/20).

 

In anderen aktuellen Verfahren wurde eine jährliche Sondernutzungsgebühr der Stadt Köln in Höhe von

130 € pro Scooter vom Verwaltungsgericht nicht beanstandet. Auch die Städte Düsseldorf, Nürnberg und Dresden erheben zum Teil erhebliche Gebühren. In diesen Städten ist geplant, die Zahl der Scooter durch eine Ausschreibung zu begrenzen und an Qualitätskriterien zu binden. So soll es Vorgaben zu Umweltstandards, Arbeitsbedingungen und Reaktionszeit bei Parkverstößen geben.

 

Die zuständige Fachbehörde wird nach § 27 BezVG gebeten,

 

1. zu prüfen, ob die bisherige Rechtsauffassung, bei den ausleihbaren E-Scootern handele es sich um einen Gemeingebrauch der Wege, noch aufrechterhalten werden kann;

 

2. zu prüfen, ob sodann für die bestehenden Verleiher:innen eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden kann;

 

3. zu prüfen, ob es rechtlich möglich ist, in Zusammenarbeit aller Bezirksämter eine Konzeption für eine künftige Ausschreibung des E-Scooter-Verleihs auf öffentlichen Wegen zu erarbeiten.

 

4. Dem Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität und Stadtnatur soll hierzu Bericht erstattet werden.

 

 

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung wird um Bestätigung des Beschlusses gebeten.

 

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