22-0985.1

Sondernutzung von Außenflächen zu Pandemiezeiten

Mitteilung öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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04.08.2020
Sachverhalt

Die Bezirksversammlung hat in ihrer Sitzung am 28.05.2020 dem nachfolgend aufgeführten Antrag der FDP-, SPD- und CDU-Fraktion Drs. Nr. 22-0985 mehrheitlich - gegen die Stimmen der AfD-Fraktion und bei Enthaltung der GRÜNE-Fraktion und der Fraktion DIE LINKE - zugestimmt.

 

 

Lieber raus als rein: Während der Pandemie stehen das Handel- und Gastronomiegewerbe unter enormem Druck. Viele Betriebe sehen sich kurz vor der Insolvenz. Staatliche Hilfsgelder können die Ausfälle bisher nicht oder nur teilweise ausgleichen. Ein langfristiges Überleben der vielfältigen Gastronomie und des Einzelhandels in ganz Hamburg-Mitte kann nur gewährleistet werden, wenn die Betriebe wieder Einnahmen erwirtschaften können.

Trotz der derzeitigen Wiedereröffnungsmaßnahmen führen die notwendigen Hygiene- und Abstandsregelungen weiter zu Einnahmeausfällen. Durch die Warenpräsentation und Bewirtung im Außenbereich, können die Folgen der Einschränkungen zumindest abgemildert werden. Da die Gefahr der Virusübertragung nach aktuellen Erkenntnissen an der frischen Luft wahrscheinlich deutlich geringer ist als in geschlossenen Räumen kann so zudem das Ansteckungsrisiko sowohl für Kund*innen, also auch für Mitarbeiter*innen, zusätzlich zu den Masken, verringert werden.

Petitum/Beschluss:

 

Vor diesem Hintergrund bitten wir das Bezirksamt:

1. Die Sondernutzung von Außenflächen durch Einzelhandel und Gastronomie in der Nähe der Betriebe für die Zeit der derzeitigen Situation überall dort zu genehmigen, wo diese nicht rechtlich zwingend ausgeschlossen ist. 

2. Sich bei den zuständigen Behörden für eine Wiedereröffnung der Flohmärkte einzusetzen.

 

 

 

Das Bezirksamt teilt zu Punkt 1. des Beschlusses Folgendes mit:

 

Grundsätzlich kann eine Erlaubnis nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 19 Abs. 1 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) vorliegen. Im Zuge einer fehlerfreien Ermessensausübung geht es nicht nur um die zwingend notwendige Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sondern auch um die Abwägung unterschiedlicher Interessen. Hierzu zählen andere Sondernutzungen (z.B. Bauvorhaben, Veranstaltungen), stadtgestalterische Aspekte, Freiraumplanungen und vor allen Dingen auch der Schutz der Anlieger- und Anwohnerschaft. Um den Beschluss der Bezirksversammlung entsprechend umzusetzen, wurden Anträge der Gastronomen zur Erweiterung ihrer bisher genehmigten Außengastronomieflächen nur dann abgelehnt, wenn zwingende Gründe dieses erforderten. Bisher wurden mindestens 58 Anträge genehmigt. Es ist allerdings absehbar, dass diese Entscheidungen in Konflikt zur Flächenvergabe für Schausteller geraten. Zudem wurde bereits deutlich,  dass Beschwerden der Anwohnerschaft hinsichtlich des dadurch verloren gegangenen Parkraumes hervorgerufen werden.

 

 

 

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende nimmt zu Punkt 2. des Beschlusses mit Schreiben vom 10.07.2020 wie folgt Stellung:

 

Unter Beachtung der seit dem 1. Juli 2020 geltenden Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) nimmt die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende wie folgt Stellung:

 

Zu 2.:

Gewerbliche Flohmärkte gelten als Jahrmärkte im Sinne der Gewerbeordnung und fallen somit unter § 13 der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO. Demnach sind Flohmärkte zwar erlaubt, jedoch sind die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 zu beachten. Ebenso besteht für die anwesenden Kundinnen und Kunden eine Maskenpflicht nach § 8. Der Zugang des Publikums ist zudem durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass anwesende Personen auf der jeweils zur Verfügung stehenden Fläche das Abstandsgebot nach § 3 Abs. 2 (1,5 m) einhalten können.

 

Für private Flohmärkte gelten die Bestimmungen in § 9 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO.

 

 

Petitum/Beschluss

Sachverhalt:

Die Bezirksversammlung hat in ihrer Sitzung am 28.05.2020 dem nachfolgend aufgeführten Antrag der FDP-, SPD- und CDU-Fraktion Drs. Nr. 22-0985 mehrheitlich - gegen die Stimmen der AfD-Fraktion und bei Enthaltung der GRÜNE-Fraktion und der Fraktion DIE LINKE - zugestimmt.

 

 

Lieber raus als rein: Während der Pandemie stehen das Handel- und Gastronomiegewerbe unter enormem Druck. Viele Betriebe sehen sich kurz vor der Insolvenz. Staatliche Hilfsgelder können die Ausfälle bisher nicht oder nur teilweise ausgleichen. Ein langfristiges Überleben der vielfältigen Gastronomie und des Einzelhandels in ganz Hamburg-Mitte kann nur gewährleistet werden, wenn die Betriebe wieder Einnahmen erwirtschaften können.

Trotz der derzeitigen Wiedereröffnungsmaßnahmen führen die notwendigen Hygiene- und Abstandsregelungen weiter zu Einnahmeausfällen. Durch die Warenpräsentation und Bewirtung im Außenbereich, können die Folgen der Einschränkungen zumindest abgemildert werden. Da die Gefahr der Virusübertragung nach aktuellen Erkenntnissen an der frischen Luft wahrscheinlich deutlich geringer ist als in geschlossenen Räumen kann so zudem das Ansteckungsrisiko sowohl für Kund*innen, also auch für Mitarbeiter*innen, zusätzlich zu den Masken, verringert werden.

 

Vor diesem Hintergrund bitten wir das Bezirksamt:

1. Die Sondernutzung von Außenflächen durch Einzelhandel und Gastronomie in der Nähe der Betriebe für die Zeit der derzeitigen Situation überall dort zu genehmigen, wo diese nicht rechtlich zwingend ausgeschlossen ist. 

2. Sich bei den zuständigen Behörden für eine Wiedereröffnung der Flohmärkte einzusetzen.

 

 

 

Das Bezirksamt teilt zu Punkt 1. des Beschlusses Folgendes mit:

 

Grundsätzlich kann eine Erlaubnis nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 19 Abs. 1 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) vorliegen. Im Zuge einer fehlerfreien Ermessensausübung geht es nicht nur um die zwingend notwendige Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sondern auch um die Abwägung unterschiedlicher Interessen. Hierzu zählen andere Sondernutzungen (z.B. Bauvorhaben, Veranstaltungen), stadtgestalterische Aspekte, Freiraumplanungen und vor allen Dingen auch der Schutz der Anlieger- und Anwohnerschaft. Um den Beschluss der Bezirksversammlung entsprechend umzusetzen, wurden Anträge der Gastronomen zur Erweiterung ihrer bisher genehmigten Außengastronomieflächen nur dann abgelehnt, wenn zwingende Gründe dieses erforderten. Bisher wurden mindestens 58 Anträge genehmigt. Es ist allerdings absehbar, dass diese Entscheidungen in Konflikt zur Flächenvergabe für Schausteller geraten. Zudem wurde bereits deutlich,  dass Beschwerden der Anwohnerschaft hinsichtlich des dadurch verloren gegangenen Parkraumes hervorgerufen werden.

 

 

 

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende nimmt zu Punkt 2. des Beschlusses mit Schreiben vom 10.07.2020 wie folgt Stellung:

 

Unter Beachtung der seit dem 1. Juli 2020 geltenden Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) nimmt die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende wie folgt Stellung:

 

Zu 2.:

Gewerbliche Flohmärkte gelten als Jahrmärkte im Sinne der Gewerbeordnung und fallen somit unter § 13 der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO. Demnach sind Flohmärkte zwar erlaubt, jedoch sind die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 zu beachten. Ebenso besteht für die anwesenden Kundinnen und Kunden eine Maskenpflicht nach § 8. Der Zugang des Publikums ist zudem durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass anwesende Personen auf der jeweils zur Verfügung stehenden Fläche das Abstandsgebot nach § 3 Abs. 2 (1,5 m) einhalten können.

 

Für private Flohmärkte gelten die Bestimmungen in § 9 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO.