21-3860.1

Schulungsmaßnahmen im Bereich der Ersten-Hilfe

Mitteilung öffentlich

Sachverhalt

 

Die Bezirksversammlung hat in ihrer Sitzung am 25.01.2018 dem nachfolgend aufgeführten Antrag der CDU-Fraktion Drs. Nr. 21-3860 einstimmig zugestimmt.

 

Basierend auf dem Präventionsschutzgesetz aus dem Jahr 2015 wurde im Jahr 2016 die Landes-rahmenvereinbarung nationaler Präventionsstrategien für Hamburg (LRV Hamburg) beschlossen. Mit der LRV Hamburg soll unter Berücksichtigung der bundeseinheitlichen trägerübergreifenden Rahmenempfehlung die nationale Präventionsstrategie mit den im Land formulierten gesundheitsbezogenen Ziele umgesetzt werden.

Für die Freie und Hansestadt Hamburg wurden im Pakt für Prävention: Gemeinsam für ein gesundes Hamburg drei Handlungsfelder und mehrere Zielsetzungen definiert. Diese unterteilen sich in: „Gesund aufwachsen“, „Gesund leben und arbeiten“ und „Gesund alt werden“.  Die Aktivitäten in den Handlungsfeldern sollen sowohl auf die Schaffung gesundheitsförderlicher Lebenswelten abzielen wie auch Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten stärken. 

Bei plötzlich auftretenden gesundheitlichen Komplikationen ist es oft wichtig, schnelle respektive Erste-Hilfe zu leisten, um Leben zu retten und Folgeschäden zu vermeiden. Die meisten Menschen

nehmen allerdings erst im Rahmen der Absolvierung ihrer Fahrerlaubnis an einem Erste-Hilfe-Kurs teil. Kinder und Jugendliche haben meist noch gar keine praktische Schulung erhalten, obwohl im Einzelfall zu ergreifende Maßnahmen auch von jungen Menschen gelernt und durchgeführt werden können. Es sei darauf hingewiesen, dass lebensrettende Maßnahmen schon im Vorschulalter beigebracht werden können, wie dieses beispielsweise in skandinavischen Ländern geschieht.

Mit der LRV Hamburg ergeben sich neue finanzielle Ressourcen, die für Gesundheitsförderung

und Prävention, speziell in Lebenswelten zur Verfügung stehen. Damit könnten Kursangebote in Kita, Schulen, Sportvereinen und sonstigen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe aber auch in Betrieben ermöglicht werden.

 

Dies vorangestellt, beschließt die Bezirksversammlung Hamburg-Mitte:

1.Das Bezirksamt wird aufgefordert, zu prüfen, auf welche Weise und in welcher Höhe aufgrund der Landesrahmenvereinbarung von 2016 Mittel für Schulungsmaßnahmen im Bereich der Ersten-Hilfe in Kitas, Schulen, Sportvereinen, sonstigen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

und in Betrieben den Trägern in Hamburg-Mitte zur Verfügung gestellt werden können.

2.Die Bezirksversammlung wird über die Ergebnisse der Prüfung unterrichtet.

 

Das Dezernat Soziales, Jugend und Gesundheit nimmt zu dem Beschluss mit Schreiben vom 07.05.2018 wie folgt Stellung:

 

„Erste Hilfe“ ist kein Bereich der Gesundheitsförderung im Sinne des Präventionsgesetzes/der Landesrahmenvereinbarung Hamburg. Beim Thema Erste Hilfe kommt das Arbeitsschutzgesetz bzw. der § 21 SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) zur Anwendung.

Die Freie und Hansestadt Hamburg ist als Schulträger der staatlichen Schulen verpflichtet, im Benehmen mit den Schülerunfall-Versicherungsträgern Regelungen über eine wirksame Erste Hilfe im inneren Schulbereich zu treffen.

Seit dem 1. August 2010 gilt die Richtlinie „Erste Hilfe an staatlichen Schulen“, die die geltenden Vorschriften für den Schulbereich präzisiert. http://www.hamburg.de/bsb/erste-hilfe-schulen/

 

Im Übrigen bietet die Unfallkasse Nord Aus- bzw. Fortbildungen zu Ersthelfer/innen in Kindertagesstätten und Schulen und auch für einen sogenannten Schulsanitätsdienst an. Die Kosten trägt der Unfallversicherungsträger.

 

Auch wenn vor diesem Hintergrund keine Gelder aufgrund der Landesrahmenvereinbarung zur Verfügung gestellt werden können, nimmt das Bezirksamt den Beschluss zum Anlass, mit den Kinder- und Jugendeinrichtungen über mögliche Schulungsmaßnahmen zur Ersten Hilfe zu sprechen.

 

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.