(Rechts-)Sicherheit in der Kapellenstraße herstellen
Letzte Beratung: 19.02.2026 Bezirksversammlung Hamburg-Mitte Ö 3.5
Der Regionalausschuss Billstedt hat in seiner Sitzung am 16.09.2025 dem nachfolgend aufgeführten Antrag der GRÜNE-Fraktion und SPD-Fraktion Drs. Nr. 23-0997 einstimmig zugestimmt.
Die Bezirksversammlung hat den Beschluss in ihrer Sitzung am 16.10.2025 bestätigt.
Die Kapellenstraße ist von der Steinbeker Marktstraße zum Sonnenland linksseitig bergab der Hauptzugangsweg zur Schule an der Glinder Au. Bergauf ist dies der verkehrssichere Fußweg zur vielfrequentierten Bushaltestelle „Steinbeker Marktstraße“. Das Halten und Parken auf der Straße sind in diesem Abschnitt verboten, bzw. teilweise zeitlich beschränkt zulässig. Das Parken auf dem Gehweg ist nach derzeitiger Beschilderung z.B. durch ein VZ 315 nicht gestattet. Die Gewohnheit und die vorhandene Pflasterung suggerieren, dass das Parken an dieser Stelle zulässig sein könnte. In Zusammenhang mit dem Gerichtsurteil des Bremer Verwaltungsgerichtes, nach dem Parken auf dem Gehweg auf konkrete Anzeige zu ahnden ist, besteht hier eine zwar rechtlich klare, aber aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht eindeutige Situation für Autofahrende.
Gesetzliche Vorgaben für die Breite eines Fußweges bestehen nicht, dennoch wird durch die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) eine Mindestbreite von 2,50m empfohlen. Durch das Parken auf dem Gehweg wird dieser an einigen Stellen so schmal, dass ein Erwachsener mit einem Kind an der Hand nicht mehr gemeinsam diese Stellen passieren können. Besonders eng wird es bei Gegenverkehr, der Nutzung von Rollern, Rollatoren oder Rollstühlen, Rad fahrenden Kindern oder beim Mitführen von Kinderwagen.
In diesem Abschnitt sollte daher eine Lösung gefunden werden, die sowohl einen sicheren Schulweg für die Kirchsteinbeker Kinder ermöglicht als auch gleichzeitig leicht ersichtliches, rechtskonformes Parken für Autofahrende schafft.
Die Verwaltung und das PK42 werden gebeten,
Die Behörde für Inneres und Sport nimmt zu dem Beschluss mit Schreiben vom 19.02.2026 wie folgt Stellung:
Die Kapellenstraße ist eine ca. 1,3 km lange Bezirksstraße (zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h) mit Sammelfunktion für die umliegenden Wohnquartiere (Zone 30). Im gesamten Straßenverlauf sind beidseitig Gehwege mit durchschnittlichen Breiten von 1 bis 2 Metern, überwiegend jedoch 1,50 Metern, vorhanden.
Das Parken am Fahrbahnrand ist im gesamten Verlauf der kurvigen Kapellenstraße durch Haltverbote untersagt, um den ungehinderten Verkehr der Metro-Buslinie 32 (10-Minuten-Takt) zu gewährleisten. Nur in wenigen Abschnitten existieren Nebenflächen, die zum Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen geeignet sind.
Der bauliche Standard des Straßenraumes stammt augenscheinlich aus den 1950er/60er Jahren und ist somit als „Altbestand“ zu bezeichnen.
Bewertung des in Rede stehenden Abschnitts:
Der im Beschluss genannte Straßenabschnitt der Kapellenstraße zwischen Steinbeker Marktstraße und An der Glinder Au ist durch eine stärkere Gefälle-/Steigungsstrecke geprägt, deren Scheitelpunkt unmittelbar im signalisierten Knotenbereich Kapellenstraße/Steinbeker Marktstraße liegt. In diesem Bereich sind die Nebenflächen deutlich breiter als in den übrigen Abschnitten der Kapellenstraße.
Die mit Wabenpflaster hergestellten Flächen von 2 Metern Breite zwischen Fahrbahn und den mit 50/50 cm Platten ausgeführten Gehwegen werden regelmäßig von PKW zum Parken genutzt. Die Gehwege selbst weisen in der Regel eine Breite von 1,50 Metern auf; stellenweise, insbesondere auf dersüdlichen Gehwegseite, verringert sich die Breite durch Wurzelaufwerfungen auf etwa 1 Meter.
In dem genannten Abschnitt wird auf den mit Wabenpflaster hergestellten Flächen – bedingt durch den hohen Parkdruck im angrenzenden Wohnquartier „Sonnenland“ und die zunehmende Nachverdichtung – seit Jahrzehnten geparkt. Dieses Parken wird von der Polizei geduldet, da die bauliche Ausgestaltung der Flächen (deutlich unterschiedliche Pflasterungen) den Eindruck vermittelt, es handele sich um Parkflächen. Auch in Gesprächen mit dem zuständigen Straßenbaurevier wurde das Parken auf diesen Flächen bislang nicht in Frage gestellt.
Rechtliche Bewertung:
Nach § 12 Abs. 4 StVO ist das Parken auf Gehwegen grundsätzlich verboten, es sei denn, es ist durch entsprechende Verkehrszeichen (z. B. Zeichen 315 „Parken auf Gehwegen“) ausdrücklich erlaubt. Es bestehen jedoch Ausnahmen: Sind baulich angelegte Stellflächen auf dem Gehweg vorhanden, die eindeutig als Parkflächen für Kraftfahrzeuge erkennbar und entsprechend gestaltet sind (z. B. durch Bordsteinabsenkungen, Pflasterung, Markierungen), kann das Parken dort auch ohne zusätzliche Beschilderung zulässig sein. Dies gilt insbesondere, wenn die bauliche Gestaltung eindeutig darauf hinweist, dass dort geparkt werden darf und keine Zweifel an der Zweckbestimmung bestehen. In Hamburg wird das Gehwegparken auf solchen baulich angelegten Flächen häufig ohne zusätzliche Beschilderung geduldet, sofern die Flächen klar als Parkplätze erkennbar sind und keine anderen Regelungen entgegenstehen.
Verkehrsbeobachtung:
Wiederkehrende straßenverkehrsbehördliche und polizeiliche Beobachtungen der Fußgängerströme, insbesondere zu Schulanfangszeiten, haben keine besonderen Probleme ergeben. Die gegenseitige Rücksichtnahme der zu Fuß Gehenden wurde festgestellt. Die wenigen „Engstellen“, an denen ein parkender PKW geringfügig in den Gehweg ragt, sind nur von kurzer Strecke.
Auch im Vergleich zu anderen Gehwegbreiten in der Kapellenstraße und im Sonnenland, wo stellenweise nur ca. 1 Meter breite Gehwegflächen bestehen und die Fahrbahn unmittelbar angrenzt, wird der in Rede stehende Abschnitt als unkritisch bewertet.
Bewertung möglicher Maßnahmen:
Die Anordnung von Parkverboten mit zeitlicher Begrenzung wird kritisch gesehen, da eine dauerhafte Freihaltung und regelmäßige Überwachung der Flächen nicht gewährleistet werden kann. Zudem würde nur dieser kurze, derzeit breitere Abschnitt betroffen sein, während in den Bereichen der Bäume sowie auf dem restlichen Weg zur Schule weiterhin schmale Gehwege bestehen.
Weiterhin dürfen nach § 45 Abs. 9 StVO Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Sie dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 1 genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Das bedeutet: Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen nicht willkürlich, sondern nur bei einer besonderen Gefahrenlage angeordnet werden, die über das allgemeine Risiko hinausgeht.
Die Freigabe von Fahrbahnrandparken in diesem Abschnitt ist aufgrund der leichten Kurve, der Kuppe sowie des starken Busverkehrs ausgeschlossen.
Fazit:
Eine Änderung des Gesamtzustandes des in Rede stehenden Abschnitts der Kapellenstraße kann nur durch eine Um- bzw. Neuplanung nach den aktuellen Regelwerken der Straßenplanung durch den Straßenbaulastträger zu deutlichen Verbesserungen führen.
Die Bezirksversammlung wird um Bestätigung des Beschlusses gebeten.
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