21-3859.2

Pilotprojekt effektive Fahrbahnreinigung

Mitteilung öffentlich

Sachverhalt

Die Bezirksversammlung hat in ihrer Sitzung am 25.01.2018 den Antrag der CDU-Fraktion 21-3859 einstimmig zur Beratung und Abgabe einer Beschlussempfehlung für die Bezirksversammlung in den Ausschuss für Verkehr und Umwelt überwiesen. Der Ausschuss für Verkehr und Umwelt hat in seiner Sitzung am 07.02.18 den folgenden geänderten Antragstext beschlossen und die SPD-Fraktion und GRÜNE-Fraktionen als Antragssteller aufgenommen.

Die Bezirksversammlung hat diesen Beschluss in ihrer Sitzung am 22.02.2018 bestätigt.

 

Mit der Neuregelung der Straßenreinigung zu Beginn dieses Jahres soll eine effektivere Gestaltung der Straßenreinigung erfolgen. Um im Fahrbahnbereich zu einer spürbaren Verbesserung zu kommen, sollen die Fahrbahnen zukünftig häufiger, intensiver und nach festgelegten Frequenzen gereinigt werden. Das wird zukünftig über die bisher gesetzlich geforderte Gewährleistung der Verkehrssicherheit deutlich hinausgehen (Vgl.: Drs.: 21-3651 Aufgabenübernahme der Stadtreinigung vom Bezirksamt).

 

Die vorgenannte Intensivierung der Fahrbahnreinigung durch festgesetzte Frequenzen kann nur sinnvoll und effektiv erfolgen, wenn die Straßenränder zu den Kehrzeiten nicht durch parkende Fahrzeuge blockiert werden. Ansonsten sind insbesondere die Seitenränder sowie Schacht- und Gullideckel, die häufig von Laub verstopft werden und damit anfällig für Überschwemmungen sind, für die Kehrfahrzeuge unerreichbar.

 

Dies vorausgeschickt beschließt die Bezirksversammlung:

Der Bezirksamtsleiter wird gebeten, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachbehörden und der Stadtreinigung Hamburg, zu prüfen, inwieweit es möglich ist, ein Konzept in Form eines Pilotprojektes  für beispielsweise den Stadtteil Borgfelde, zu entwickeln und umzusetzen, das zeitlich begrenzte Halteverbote, für bestimmte Straßenzüge vorsieht (beispielsweise mittwochs von 10.00 bis 12.00 Uhr), um eine ganzheitliche Reinigung der Fahrbahnen zu gewährleisten.

 

 

Die Polizei Hamburg / VD 51 (Zentrale Straßenverkehrsbehörde) nimmt zu dem Beschluss mit Schreiben vom 05.04.2018 wie folgt Stellung:

 

§ 39 (1) der Straßenverkehrsordnung (StVO) besagt, dass Verkehrszeichen nur dort angeordnet werden, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

Dieses Recht der Straßenverkehrsbehörden wird durch § 45 (9) StVO noch weiter eingeschränkt. Dort heißt es: „Verkehrszeichen … sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.“

Die Einrichtung von zeitlich begrenzten Haltverboten vor dem Hintergrund einer effektiven Fahrbahnreinigung ist daher aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Die in dem Beschluss vorgeschlagene Regelung „mittwochs von 10 – 12 Uhr“ setzt voraus, dass zu dieser Zeit regelmäßig die Stadtreinigung mit entsprechenden Fahrzeugen zum Säubern der Straße vor Ort erscheint.

Dies mag für einen Straßenzug leistbar sein. Werden aber mehrere Straßenzüge mit dieser Art der Beschilderung versehen, so führen die kleinsten Verzögerungen dazu, dass das Fahrzeug aus dem zeitlichen Korridor herausfällt und das Parken wieder erlaubt ist. Eine Überwachung der Einhaltung dieser Haltverbote ist aus personellen Gründen weder für die Polizei noch für den LBV mit den Kräften des Parkraummanagements möglich.

Darüber hinaus wird eine wöchentliche Reinigung der Fahrbahn für nicht erforderlich gehalten.

Eine jährliche Reinigung der Fahrbahnränder und der an ihnen gelegenen Trummen wird aus straßenverkehrsbehördlicher Sicht als ausreichend erachtet. Dies sollte geschehen, wenn die Bäume ihr Laub verloren haben.

Für diese jährliche Reinigung erübrigt es sich, ein Reinigungskonzept zu erstellen.

Die einzelnen Straßen sollten je nach Verschmutzungsgrad gereinigt werden. Hierbei empfiehlt sich folgendes Prozedere:

Die Stadtreinigung stellt bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde einen Einzelantrag zur Aufstellung von mobilen Haltverboten. Diese Verkehrszeichen sind fristgerecht vier Tage vor dem Reinigungstermin aufzustellen. Mit einem Hinweis „Laubbeseitigung“ wird es zu einer hohen Akzeptanz bei den Kraftfahrzeugführern kommen, an diesem Tag die Fahrbahn frei zu halten. Eine effektive Reinigung der Fahrbahn wird möglich. Polizeiliche Unterstützung wird sich auf ein Minimum reduzieren und der angestrebte Erfolg wird eintreten.

Möglicherweise kann diese Arbeit auch als Erhaltungsmaßnahme für die Straße gewertet werden, um Schäden durch stehendes Wasser zu verhindern. Dann könnte oben genannter Vorschlag auch als straßenbaubehördliche Anordnung durchgeführt werden, wobei die Aufstellung der Verkehrszeichen durch das Bezirksamt erfolgen könnte.

Im Bereich des Bezirksamtes Hamburg Nord wurde vor einigen Jahren ein ähnlicher Beschluss gefasst. Die Maßnahme wurde als straßenbaubehördliche Anordnung durchgeführt. Die Akzeptanz bei den Kraftfahrzeugführern war nicht sehr hoch, das angestrebte Ziel wurde nicht komplett erreicht.

Die folgenden Aspekte gilt es bei einer Beschilderung nach dem Bezirksbeschluss ebenfalls zu bedenken:

Hamburg hat es sich zur Aufgabe gemacht, den Schilderwald zu lichten und überflüssige Verkehrszeichen abzubauen. Das Pilotprojekt und die damit einhergehende Beschilderung diverser Straßenzüge würde zu einer wahren Flut von Verkehrszeichen führen.

Vor allem in Tempo 30-Zonen, die grundsätzlich ohne zusätzliche Beschilderung wirksam sein sollen, würde dieses Gebot ad absurdum geführt.

 

Aus den oben genannten Gründen wird eine dauerhafte Beschilderung abgelehnt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass z.B. bei einer monatlichen Reinigung die angegebene Zeit eventuell auf einen Feiertag fällt oder die Reinigung aus anderen Gründen ausfallen würde. Verschiebungen wären nicht möglich und ein Haltverbot, das nur einmal im Monat für zwei Stunden gilt, wird nicht akzeptiert.

 

Die Durchführung einer effektiven Straßenreinigung sollte daher immer über eine Einzelanordnung in enger Zusammenarbeit mit dem örtlich zuständigen Polizeikommissariat erfolgen.

 

 

Die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) nimmt auf der Grundlage von Auskünften der Stadtreinigung Hamburg (SRH) zu dem Beschluss mit Schreiben vom 12.04.2018 wie folgt Stellung:

 

Die Initiative wird ausdrücklich begrüßt. Die SRH freut sich, gemeinsam mit dem Bezirksamt Hamburg-Mitte weitere Details zu diesem Vorhaben zu planen. Sie hat bereits hierfür geeignete Straßenzüge im Stadtteil Borgfelde genannt. Wir gehen davon aus, dass die BUE über den Stand der Planungen auf dem Laufenden gehalten wird.

 

 

Das Bezirksamt teilt zu dem Beschluss folgenden Zwischenstand mit:

 

Das Fachamt Management des öffentlichen Raumes ist mit der Behörde für Umwelt und Energie, der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation und der Stadtreinigung Hamburg im stetigen Dialog, um diese Problematik zu lösen. Eine dauerhafte Beschilderung wird aus besagten Gründen von der Zentralen Straßenverkehrsbehörde verständlicherweise abgelehnt, so dass bei geplanten „Hauptreinigungen“ nur auf temporäre Beschilderung zurück gegriffen werden kann.

Die endgültige Entscheidung, wer diese temporäre Beschilderung zu welchem Zeitpunkt aufstellt bzw. aufstellen lässt, bleibt abzuwarten. Die Abstimmungsgespräche auf der Arbeitsebene laufen noch.

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.