21-3863.2

Parkplätze für Mümmelmannsberger Bürgerinnen und Bürger erhalten

Mitteilung öffentlich

Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Hamburg-Mitte (BV) hat in ihrer Sitzung am 22.02.2018 die Vorlage 21-3863.1 Parkplätze für Mümmelmannsberger Bürgerinnen und Bürger erhalten - mehrheitlich - gegen die Stimmen der PIRATEN-Gruppe - beschlossen und den Beschluss des Regionalausschusses Billstedt damit bestätigt.( s. Anlage)

 

Die Polizei hat hierzu folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Der Forderung nach Aufstellung des VZ 314 in Kombination mit dem Zusatzzeichen 1048-10 kann aus rechtlichen Gründen nicht entsprochen werden.

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt die Aufstellung beschränkender Verkehrszeichen mit dem Passus, dass diese nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

Das Parken von Lkw im Parkstreifen/ Fahrbahnrand ist grundsätzlich erlaubt und nur unter bestimmten Bedingungen zu untersagen.

Ein typischer Grund hierfür wäre die nicht vorhandene Tragfähigkeit des Untergrundes oder Parkplatzanlagen mit markierten Stellplätzen.

Da die Seitenstreifen im Havighorster Redder und Mümmelmannsberg jedoch tragfähig sind und im unteren Abschnitt ausreichender Parkraum vorhanden ist, treffen diese Voraussetzungen nicht zu.

 

Im § 12 der STVO wird das Parken von Lkw über 7,5 t und Anhängern über 2 t in Wohngebieten geregelt. Ein Verstoß liegt dann vor, wenn diese Fahrzeuge nachts (von 22.00 – 06.00 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen regelmäßig parken.

Eine Regelmäßigkeit liegt nach allgemeiner Rechtsprechung dann vor, wenn ein Lkw z.B. an drei aufeinanderfolgenden Nächten oder an drei aufeinanderfolgenden Sonntagen zum Parken abgestellt wird.

Insbesondere der Nachweis der Regelmäßigkeit stellt hier ein grundsätzliches Problem dar, weil für die erforderliche Feststellung zur Nachtzeit und Sonntags hierfür in der Regel nur die Besatzungen der Streifenwagen in Frage kommen.

Hinsichtlich des zur Verfügung stehenden Personals und der Prioritätensetzung von Einsatzanlässen, kann dieses aber nicht gewährleistet werden.

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass jeder Bürger die Möglichkeit hat Ordnungswidrigkeiten unter Angabe seines Namens und Adresse selber anzuzeigen.

 

Die Seitenstreifen der beiden genannten Straßen weisen fast durchgängig eine Breite von 2,50m auf und sind von daher zum Parken für Lkw geeignet. Soweit in vereinzelten Fällen ein Lkw auf der Fahrbahnseite oder zum Gehweg hin darüber hinausragt, stellt dieses eine Ordnungswidrigkeit dar, die geahndet werden kann.

Das gleiche gilt für das „warmlaufen“ lassen der Motoren. Ein übermäßiges bzw. unnötiges Laufen lassen der Motoren (nach Erreichen des erforderlichen Bremsluftdruckes) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, bei der die Polizei gerufen werden kann.

 

Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass das gelegentliche Parken von schwereren Lkw und Anhängern erlaubt ist und nach Prüfung aller Umstände von hier aus keine Maßnahmen getroffen werden, um im Allgemeinen das Parken von Lkw zu verhindern.

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

(Hinweis: eine gesonderte Mitteilung an die BV erfolgt nicht)

 

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