Öffentliche Nutzung privater Flächen - auch für politische Zwecke (Antrag der CDU-Fraktion)
Letzte Beratung: 25.06.2026 Bezirksversammlung Hamburg-Mitte Ö 8.3
Es ist festzustellen, dass – aus den verschiedensten Gründen – an vielen Stellen private Flächen für öffentliche Nutzungen vorgesehen sind. Typischerweise werden solche Flächen z.B. in Bebauungsplänen als mit Geh- und Fahrrechten belegte Flächen oder Sonderflächen ausgewiesen. In der Regel gibt es hierzu ergänzende Vereinbarungen, z.B. in städtebaulichen Vereinbarungen oder in der Gestalt von Dienstbarkeiten.
Es ist festzustellen, dass sich die Formulierungen zur Gewährleistung einer „öffentlichen Nutzung“ sehr stark unterscheiden. Eine kürzliche Anfrage z.B. zum Lola-Rogge-Platz (Drucksache 23-1517) hat ergeben, dass das Sondervermögen Stadt und Hafen mit denEigentümern nur sehr eingeschränkt politische Informationsstände, politische Werbung u.ä. geregelt hat.
Hier wäre es zukünftig sinnvoll, sich generell z.B. auf eine analoge Anwendung der jeweils geltenden „Fachanweisung über die politische Werbung auf öffentlichen Wegen mit Werbeträgern“ zu beziehen:
Dies vorausgeschickt beschließt die Bezirksversammlung Hamburg-Mitte wie folgt:
Der Bezirksamtsleiter wird gebeten, sich bei dem Hamburger Senat / den zuständigen Fachbehörden, Dienststellen oder anderen Verantwortlichen dafür einzusetzen, dass bei der Ausweisung von privaten Flächen mit (öffentlichen) Geh- und Fahrrechten oder Sonderflächen sowohl in den Begründungen des Planrechts, in Dienstbarkeiten sowie in anderen vertraglichen Regelungen hinsichtlich der Nutzung für politische Werbung eine Bezugnahme auf eine analoge Anwendung der jeweils geltenden „Fachanweisung über die politische Werbung auf öffentlichen Wegen mit Werbeträgern“ erfolgt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.