22-1067.3

LKW-Parken in Rothenburgsort

Mitteilung öffentlich

Letzte Beratung: 22.10.2020 Bezirksversammlung Hamburg-Mitte Ö 3.1

Sachverhalt

Der Cityausschuss hat in seiner Sitzung am 23.06.2020 dem nachfolgend aufgeführten Antrag der SPD-, CDU- und FDP-Fraktion Drs. Nr. 22-1067 einstimmig zugestimmt.

Der Hauptausschuss hat diesen Beschluss in seiner Sitzung am 04.08.2020 anstelle der Bezirksversammlung bestätigt.

 

 

Die Straße Billwerder Neuer Deich in Rothenburgsort entwickelt sich mehr und mehr zum gebührenfreien Parkplatz für Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Anhänger und ähnliche Fahrzeuge während der Nachtstunden und am Wochenende. Viele Fahrer übernachten in ihren Fahrzeugen und hinterlassen vor Ort Abfälle und Fäkalien. Die Anwohner der Häuser Stresowstraße 6a bis 58 beklagen darüber hinaus die massive Ruhestörung durch das mehrminütige Warmlaufenlassen der Dieselmotoren vor Abfahrt in den frühen Morgenstunden. Bitten an die örtlichen Vertreter des Polizeikommissariats 41, sich der Problematik anzunehmen, haben bisher keine Wirkung gezeigt.

Entsprechendes gilt für die ebenfalls betroffenen Straßenbereiche am Ausschläger Billdeich (zwischen Billstraße und Hausnummer 18) und im Guthsmuthsweg - auch hier liegen massive Beschwerden von Anliegern vor - sowie am Billhorner Röhrendamm (sogenanntes Kleeblatt) und an der Ausschläger Allee (östlicher Teil - Gewerbebereich).

 

Das Bezirksamt wird gebeten, sich bei den zuständigen Behörden und Stellen dafür einzusetzen, adäquate Maßnahmen zu ergreifen, damit die angesprochenen Straßen - allen voran der Billwerder Neue Deich - nicht mehr zum Abstellen nicht ortsansässiger gewerblicher Fahrzeuge und zum Übernachten genutzt werden.

 

 

 

Die Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 41 nimmt zu dem Beschluss mit Schreiben vom 17.09.2020 wie folgt Stellung:

 

„Vorbemerkung:

 

Aufgrund ihrer Widmung für den öffentlichen Verkehr können Straßen, Wege oder sonstige Flächen im Rahmen des Gemeingebrauchs von allen Verkehrsteilnehmern entsprechend ihrer Funktion gleichermaßen genutzt werden. Eine Bevorrechtigung zur Nutzung von Parkständen durch bestimmte Nutzergruppen (z.B. Anwohner/ Anlieger) bzw. der Ausschluss einzelner Verkehrsarten (z.B. LKW) existiert grundsätzlich nicht. Dieses lässt sich auch nicht aus Gewohnheiten oder einer besonderen räumlichen Nähe ableiten.

 

Stellungnahme zu den Inhalten des Beschlusses:

 

Die im Beschluss des Hauptausschusses der Bezirksversammlung bezeichneten Straßen müssen differenziert betrachtet werden, da hier unterschiedliche Voraussetzungen vorliegen. Konkret ist eine getrennte Bewertung einerseits für die Straße Billwerder Neuer Deich sowie andererseits (zusammenfassend) für die weiteren benannten Straßen/ Straßenabschnitte vorzunehmen.

 

Billwerder Neuer Deich:

 

Die Straße Billwerder Neuer Deich liegt in einem Wohngebiet und ist Teil einer durch entsprechende Verkehrszeichen ausgewiesenen Tempo-30-Zone.

Der hier in Rede stehende, problemrelevante Straßenabschnitt befindet sich zwischen dem Billhorner Mühlenweg sowie der Stresowstraße.

Der nördlich an diesen Teil des Billwerder Neuer Deich unmittelbar angrenzende Bereich ist nahezu ausschließlich durch Wohnbebauung mit Mehrfamilienhäusern geprägt, die postalisch zur Stresowstraße gehören.

Südlich des Billwerder Neuer Deich befinden sich ein Parkgelände, eine Golfsportanlage sowie wenige gewerblich genutzte Flächen.

 

Der Billwerder Neuer Deich wurde auch bereits in der Vergangenheit zum Abstellen von LKW unterschiedlicher Größenordnungen, Zugmaschinen, Anhängern, Aufliegern und/ oder Bussen genutzt. Entsprechende Erkenntnisse ergaben sich sowohl aus eigenen Feststellungen des PK 41 als auch durch Hinweise von Anwohnern der Stresowstraße.

Vor diesem Hintergrund wurde im Januar 2017 durch die Straßenverkehrsbehörde des PK 41 für einen Teilabschnitt auf der südlichen Seite des Billwerder Neuer Deichs, gegenüber den Häusern Stresowstr. 38 – 46 (dem damaligen Schwerpunkt des LKW-Parkens), ein nächtliches Haltverbot angeordnet (22.00 – 07.00 Uhr).

Zunächst konnte eine Verbesserung der Parksituation festgestellt werden, die jedoch keine nachhaltige Wirkung entfaltete. Vielmehr war in der Folgezeit ein Verdrängungseffekt in die Bereiche des Billwerder Neuer Deichs zu beobachten, die nicht vom angeordneten Haltverbot umfasst wurden Diese Entwicklung verstetigte sich, zudem war und ist bis heute festzustellen, dass sich die Anzahl abgestellter LKW etc. sukzessive erhöhte und mittlerweile weitere Abschnitte des Billwerder Neuer Deichs betroffen sind.

Aktuelle, stichprobenartig vom PK 41 durchgeführte Erhebungen ergaben, dass im Billwerder Neuer Deich, zwischen Billhorner Mühlenweg und Stresowstraße, insbesondere nachts sowie an den Wochenenden regelhaft zwischen 30 und 40 (in der Spitze 50) LKW etc. auf beiden Fahrbahnseiten zum Parken abgestellt werden.

Durch diese hohe Anzahl an LKW etc. kommt es vornehmlich durch An- und Abfahrten, Rangiertätigkeiten, An und Abkoppeln von Anhängern/ Aufliegern, lautes Klappern von Türen sowie dem (Warm-)Laufenlassen der Motoren zu einer erheblichen Störung der Nachtruhe der Anwohner aus der Stresowstraße, insbesondere in den frühen Morgenstunden.

Ergänzend ist bisweilen zudem als negative Begleiterscheinung festzustellen, dass im näheren Umfeld Abfälle und Unrat entsorgt wurden, in Einzelfällen sollen Bordtoiletten entleert worden sein.

 

Das regelmäßige Parken mit Kraftfahrzeugen sowie Kraftfahrzeuganhängern ist gemäß § 12 Absatz 3a StVO innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten (mithin auch im Billwerder Neuer Deich) in der Zeit von 22.00 – 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bereits jetzt unzulässig.

Diese Regelung bezieht sich jedoch nur auf Kraftfahrzeuge über 7,5 t bzw. auf Kraftfahrzeuganhänger über 2 t zulässiger Gesamtmasse.

Ein nicht unerheblicher Teil der im Billwerder Neuer Deich abgestellten LKW etc. liegt im Hinblick auf die Gesamtmasse jedoch unterhalb der vorgenannten Gewichtsgrenzen und wird insofern von den Bestimmungen des § 12 Absatz 3a StVO nicht umfasst.

 

Die Straßenverkehrsbehörde des PK 41 wird daher das bereits auf der südlichen Seite des Billwerder Neuer Deichs angeordnete, nächtliche Haltverbot (22.00 – 07.00 Uhr) ausweiten und ferner auf der nördlichen Fahrbahnseite durch Anordnung der Verkehrszeichen 314-10/ 314-20 in Verbindung mit Zusatzzeichen 1010-58 das zulässige Parken auf PKW beschränken. Welche genauen Bereiche des Billwerder Neuer Deichs von diesen Regelungen umfasst sein werden, ist derzeit noch Gegenstand der Prüfung.

 

 

 

 

 

Ausschläger Billdeich (zwischen Billstraße und Hausnummer 18), Gutsmuthsweg, Billhorner Röhrendamm (sog. Kleeblatt), Ausschläger Allee (östlicher Teil):

 

Im Gegensatz zum Billwerder Neuer Deich liegen die vorgenannten Straßen weder in einem Wohngebiet noch sind sie Teil einer Tempo-30-Zone, vielmehr sind sie nahezu ausschließlich von gewerblicher Nutzung geprägt.

Das Abstellen von LKW etc. zur Nachtzeit bzw. an Wochenenden in Gewerbegebieten erfolgt im Rahmen des durch die Widmung der entsprechenden Verkehrsflächen festgelegten verkehrsüblichen Gemeingebrauchs (siehe auch Vorbemerkung). Dies gilt gleichermaßen für nicht ortsansässige Fahrzeuge.

Sofern die LKW etc. den Bestimmungen der StVO entsprechend zum Parken abgestellt sind, ergibt sich aus verkehrsrechtlicher Betrachtung keine Grundlage, das Parken zu unterbinden.

 

Bei Feststellungen oder Hinweisen auf im näheren Umfeld abgestellter LKW etc. nicht ordnungsgemäß entsorgter Abfälle oder Unrat werden seitens der Polizei die im konkreten Einzelfall erforderlichen Maßnahmen veranlasst.“

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
Lokalisation Beta
Rothenburgsort Stresowstraße Ausschläger Billdeich Billstraße Billhorner Röhrendamm Ausschläger Allee Billhorner Mühlenweg Gutsmuthsweg

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.