21-4222.2

LKW-Parken im Wohngebiet verhindern

Mitteilung öffentlich

Sachverhalt

Der Regionalausschuss Wilhelmsburg/Veddel hat in seiner Sitzung am 15.05.2018 dem nachfolgend aufgeführten Antrag der CDU-Fraktion Drs. Nr. 21-4222 einstimmig zugestimmt. Die Bezirksversammlung hat den Beschluss in seiner Sitzung am 24.05.2018 einstimmig bestätigt.

 

 

Immer mehr kommt es in den Abendstunden und zum Wochenende zur Parkplatzsuche der großen LKW, die einen Standort für die Nacht und/oder das Wochenende suchen. Davon betroffen ist auch der Bereich Otto-Brenner-Straße und auch die Straße Am Callabrack in Kirchdorf.

Hier ist eine Beschränkung nach Vorschriftzeichen 253 „Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t“ leider erst an der Straße Am Papenbrack/Alter Deich installiert. Daher stehen nun öfters LKW über 3,5t nachts und am Wochenende in der Straße Am Callabrack.

Mit dem Versetzen der Beschränkung für LKW über 3,5t stehen auch den Besuchern des Modelli-Parks  -der gerade an sonnigen Tagen stark nachgefragt wird- mehr Parkplätze zur Verfügung.

 

Der Regionalausschuss Wilhelmsburg / Veddel möge beschließen:

 

Der Bezirksamtsleiter wird gebeten, sich dafür einzusetzen, dass die Beschilderung – Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t (Vorschriftzeichen 253) - an die Ecke Otto-Brenner-Straße/Am Callabrack versetzt wird.

 

 

Die Behörde für Inneres und Sport / Polizeikommissariat 44 nimmt zu dem Beschluss mit Schreiben vom 31.05.2018 wie folgt Stellung:

 

Die Straße Am Callabrack zweigt von der Hauptverkehrsstraße Otto-Brenner-Straße in westliche Richtung in ein Wohngebiet mit überwiegender Einzelhausbebauung ab und grenzt auf gesamter Länge von knapp 100 Metern an den nördlich gelegenen Modelli-Park. Bereits an der Einmündung Alte Dorfstraße endet die Straße Am Callabrack und es beginnt die Straße Am Papenbrack. r letztgenannte besteht ab dieser Einmündung eine Durchfahrtsbeschränkung für LKW mit einer zussigen Gesamtmasse über 3,5t (VZ 262 mit Zusatztext).

 

Aus der Straßenakte des PK 44 ergibt sich, dass dieses VZ nachträglich angeordnet wurde, verbunden mit dem Hinweis, dass zumindest der Zusatz “Anlieger frei“ ebenfalls ohne Anordnung seitens des Bezirkes aufgestellt wurde.

Weitere Hinweise oder Begründungen ergeben sich aus der Anordnung vom 22.11.1999 nicht. Es steht zu vermuten, dass auch die eigentliche Durchfahrtsbeschränkung vom Bezirk aufgestellt wurde. Dies dürfte dann zum Schutz des Wegekörpers geschehen sein, kann aber nicht mit Bestimmtheit gesagt werden.

 

Hinsichtlich des Beschlusses des Regionalausschusses, die Durchfahrtsbeschränkung bereits für den gesamten Verlauf der Straße Am Callabrack anzuordnen, um mehr Parkplätze für Besucher des Modelli-Parks freizuhalten kann aus straßenverkehrsbehördlicher Sicht nicht entsprochen werden.

 

Zunächst gibt es bereits eine allgemeingültige Regelung zum LKW-Parken in Wohngebieten in der Straßenverkehrsordnung (StVO), die Einzelfallregelungen entbehrlich machen soll. Danach ist es untersagt LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5t in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in Wohngebieten regelmäßig zum Parken abzustellen. (§ 12, (3a), Ziffer 1 StVO)

 

Ferner definiert die StVO im § 45 ebenfalls, in welchen Fällen die Straßenverkehrsbehörden Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Straßen anordnen dürfen. Das Freihalten von Parkplätzen für Besucher eines Parks gehört nicht dazu.

 

Beschränkungen oder auch Verbote sind rechtlich zulässig, wenn es sich beispielsweise um Kurorte, Erholungsorte von besonderer Bedeutung oder Landschaftsgebiete, die überwiegend der Erholung dienen, handelt und dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können. (§ 45 (1a) StVO)

 

Im vorliegenden Fall erfüllt weder die Örtlichkeit das erforderliche Kriterium, noch soll hier eine festgestellte oder zumindest erklärte vermeidbare Belästigung verhütet werden.

 

Abschließend klärt  Absatz 9 des § 45 der StVO welche Anforderungen an eine verkehrsrechtliche Beschränkung grundsätzlich zu stellen ist. So dürfen Verkehrszeichen nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist.

Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs dürfen darüber hinaus nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in dieser Rechtsnorm genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

 

Eine solche Gefahrenlage ist hier nicht erkennbar.

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.