Kein Abriss ohne Neubau!
Letzte Beratung: 18.06.2024 Hauptausschuss Ö 3.14
Die Bezirksversammlung hat dem nachfolgend aufgeführten Antrag der SPD-, CDU- und FDP-Fraktion Drs. Nr. 22-2397 in ihrer Sitzung am 21.10.2021 mehrheitlich - gegen die Stimmen der AfD-Fraktion und bei Enthaltung der GRÜNE-Fraktion und der Fraktion DIE LINKE - zugestimmt.
Das Ensemble Zeughausstraße 42-44 soll abgerissen werden. Der Antrag wurde ohne Ersatzplanungen eingereicht. Das weicht von der bisherigen Praxis in HH-Mitte ab, bei der nur in Kombination mit einem neuen Bauantrag der Abrissantrag auch in Aussicht gestellt wird. Die Bezirksversammlung stellt dieses Vorgehen der Eigentümer:in in Frage.
Mit der „Verordnung über die Bestimmung der FHH als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt nach Paragraf 201 a BauGB“ hat der Senat nachgewiesen, dass innerhalb der Grenzen der FHH ein angespannter Wohnungsmarkt ist.
Somit ist Paragraf 9 (Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum) des Wohnraumschutzgesetzes erfüllt und gemäß Paragraf 9 (2) 3. ist der Abbruch von Wohnraum dann genehmigungspflichtig, wenn nicht in einem ausreichenden Umfang die Bereitstellung von Ersatz-Wohnraum sichergestellt wird.
Die Bezirksversammlung stellt sich an die Seite der Mieterinnen und Mieter und fordert sozialverträgliches Handeln der Eigentümer:in ein.
Vor diesem Hintergrund möge die Bezirksversammlung beschließen:
1. Die Bezirksversammlung bittet die Verwaltung, nach erfolgter Prüfung, dem Bauausschuss den Abrissantrag zur Beschlussfassung vorzulegen.
2. Der Bezirksamtsleiter wird gebeten den Eigentümer einzuladen, um über möglichen Ersatzwohnraum oder den Erhalt des Gebäudes zu verhandeln.
Das Bezirksamt teilt zu dem Beschluss Folgendes mit:
Zu 1.:
Der Abbruchantrag ruht aktuell in beiderseitigem Einvernehmen. Bei der Bescheidung von Abbruchanträgen besteht kein Ermessen. Der Abbruchantrag kann dem Bauausschuss daher lediglich zur Kenntnisnahme vorgelegt werden. Im Rahmen der Kenntnisnahme bleibt es dem Bauausschuss unbenommen, eine Stellungnahme zu dem Abbruchantrag abzugeben. Die hätte aber keine bindende Wirkung.
Zu 2.:
Der Bezirksamtsleiter hat der Bitte entsprochen und Gespräche mit den Beteiligten geführt, weitere Abstimmungen werden folgen. Sofern konkrete Hinweise zum weiteren Verfahren gegeben werden können, wird die Bezirksversammlung umgehend informiert.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
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