Haushaltsjahr 2019 Rahmenzuweisung gem. § 41 Abs. 2 BezVG; hier: Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit in der Rahmenzuweisung Investitionen Kinder- und Jugendarbeit
Gemäß § 41 Abs. 2 BezVG entscheidet die Bezirksversammlung über die Verwendung der als Rahmenzuweisung veranschlagten Ermächtigungen. Hier hat die Bezirksversammlung mit Drucksache 21-4520.1 über die Aufteilung der Rahmenzuweisung (Feinspezifikation) entsprechend des Ergebnisses aus dem Jugendhilfeausschuss vom 26.09.2018 (Drs. 21-4575) beschlossen.
Ab 2019 gilt gem. Nr. 2.3.4 der VV zu § 4 LHO (VV Bilanzierung) die abgesenkte Wertgrenze von 800,- € netto. Danach sind abnutzbare bewegliche oder immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu aktivieren, wenn die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des einzelnen Vermögensgegenstandes 800,- € (Nettobetrag, ohne Umsatzsteuer) übersteigen. Zur Verwendung der hierfür geplanten Ausgaben i.H.v. 36.000 € sollen die Kosten vom Planungs-PSP-Element im Rahmen der Deckungsfähigkeit auf das neu eingerichtete PSP-Element für Beschaffungen bis 5.000 € übertragen werden.
Daher wird die Bezirksversammlung gebeten, der Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit innerhalb der Rahmenzuweisung wie folgt zuzustimmen:
2-20703020-10001.03 |
Inv. RZ KJ Ausstattungsgegenstände |
36.000 € |
2-20703020-10001.14 |
Beschaffungen bis 5.000 € |
36.000 € |
Um Beschlussfassung wird gebeten.