21-5147

Haushaltsjahr 2019 Rahmenzuweisung gem. § 41 Abs. 2 BezVG; hier: Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit in der Rahmenzuweisung Investitionen Kinder- und Jugendarbeit

Vorlage öffentlich

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21.03.2019
Sachverhalt

Gemäß § 41 Abs. 2 BezVG entscheidet die Bezirksversammlung über die Verwendung der als Rahmenzuweisung veranschlagten Ermächtigungen. Hier hat die Bezirksversammlung mit Drucksache 21-4520.1 über die Aufteilung der Rahmenzuweisung (Feinspezifikation) entsprechend des Ergebnisses aus dem Jugendhilfeausschuss vom 26.09.2018 (Drs. 21-4575) beschlossen.

 

Ab 2019 gilt gem. Nr. 2.3.4 der VV zu § 4 LHO (VV Bilanzierung) die abgesenkte Wertgrenze von 800,- € netto. Danach sind abnutzbare bewegliche oder immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu aktivieren, wenn die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des einzelnen Vermögensgegenstandes 800,- € (Nettobetrag, ohne Umsatzsteuer) übersteigen. Zur Verwendung der hierfür geplanten Ausgaben i.H.v. 36.000 € sollen die Kosten vom Planungs-PSP-Element im Rahmen der Deckungsfähigkeit auf das neu eingerichtete PSP-Elementr Beschaffungen bis 5.000 € übertragen werden.

 

Daher wird die Bezirksversammlung gebeten, der Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit innerhalb der Rahmenzuweisung wie folgt zuzustimmen:

 

2-20703020-10001.03

Inv. RZ KJ Ausstattungsgegenstände

36.000 €

2-20703020-10001.14

Beschaffungen bis 5.000 €

36.000 €

 

 

Petitum/Beschluss

Um Beschlussfassung wird gebeten.