Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses der 22. Wahlperiode
Gemäß § 7 Satz 2 Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder -und Jugendhilfe – (AG SGB VIII) gibt sich der Jugendhilfeausschuss eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Bezirksversammlung bedarf.
Der Jugendhilfeausschuss Hamburg-Mitte hat in seiner Sitzung am 25.11.2019 einstimmig die Empfehlung an die Bezirksversammlung ausgesprochen, die nachfolgend aufgeführte Änderung der Geschäftsordnung hinsichtlich der Vertretungsregelung für stimmberechtigte Mitglieder zu genehmigen.
Geschäftsordnung
des Jugendhilfeausschusses im Bezirksamt
Hamburg-Mitte
[…]
4. Vertretung
Jedes stimmberechtigte Mitglied nach § 3 Abs 1 Nr. 1 AG SGB VIII kann sich gem. § 7 AG SGB VIII durch die von der Bezirksversammlung für seine Fraktion gewählte ständige Stellvertretung vertreten lassen. Fraktionen, die mit mehreren stimmberechtigten Mitgliedern vertreten sind, benennen höchstens drei ständige Vertreter, die nicht persönlich zugeordnet sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied nach § 3 Abs 1 Nr. 2 AG SGB VIII kann sich durch die von den im Bezirk wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagene und von der Bezirksversammlung gewählte ständige Stellvertretung vertreten lassen. Diese Vertretungen sind nur bei Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds stimmberechtigt.
Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.