Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses der 22. Wahlperiode
Letzte Beratung: 23.01.2020 Bezirksversammlung Hamburg-Mitte Ö 8.1
Gemäß § 7 Satz 2 Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder -und Jugendhilfe – (AG SGB VIII) gibt sich der Jugendhilfeausschuss eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Bezirksversammlung bedarf.
Der Jugendhilfeausschuss Hamburg-Mitte hat in seiner Sitzung am 16.12.2019 einstimmig die Empfehlung an die Bezirksversammlung ausgesprochen, die nachfolgend aufgeführte geänderte Geschäftsordnung zu genehmigen.
Geschäftsordnung
des Jugendhilfeausschusses im Bezirksamt Hamburg-Mitte
1. Bildung und Einberufung des Jugendhilfeausschusses (JHA)
Die erste Sitzung des JHA in einer Wahlperiode der Bezirksversammlung wird von der/ dem Vorsitzenden der Bezirksversammlung innerhalb von drei Monaten nach Konstituierung der Versammlung und sechs Wochen nach Wahl des JHA durch die Bezirksversammlung einberufen. Die/ der Vorsitzende der Bezirksversammlung weist die Ausschussmitglieder auf ihre Pflichten hin.
2. Aufgaben
Der JHA befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe und beschließt darüber im Rahmen der dem Bezirksamt dafür zugewiesenen Mittel und der von der Bezirksversammlung gefassten Beschlüsse. Er hat außerdem die Aufgaben eines Fachausschusses. Näheres regelt § 8 Hamburgisches Ausführungsgesetz zum SGB VIII (AG SGB VIII).
3. Zusammensetzung
Der JHA setzt sich gem. § 3 AG SGB VIII zusammen. Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder wird unter Berücksichtigung des § 4 AG SGB VIII von der Bezirksversammlung festgelegt.
4. Vertretung
Jedes stimmberechtigte Mitglied nach § 3 Abs 1 Nr. 1 AG SGB VIII kann sich gem. § 7 AG SGB VIII durch die von der Bezirksversammlung für seine Fraktion gewählte ständige Stellvertretung vertreten lassen. Fraktionen, die mit mehreren stimmberechtigten Mitgliedern vertreten sind, benennen höchstens drei ständige Vertreter, die nicht persönlich zugeordnet sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied nach § 3 Abs 1 Nr. 2 AG SGB VIII kann sich durch die von den im Bezirk wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagene und von der Bezirksversammlung gewählte ständige Stellvertretung vertreten lassen. Diese Vertretungen sind nur bei Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds stimmberechtigt.
5. Wahl der Vorsitzenden
Der JHA wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine/n Vorsitzende/ Vorsitzenden und eine Stellvertretung für die Amtsdauer des Ausschusses. Die Wahl hierfür leitet das dienstälteste zur Übernahme dieses Amtes bereite Ausschussmitglied. Die Wahl kann per Akklamation erfolgen, falls nicht widersprochen wird. Nach der Wahl übernimmt die/der gewählte Vorsitzende den Vorsitz.
Der Ausschuss kann mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine/n neue/n Vorsitzende/n oder eine neue Stellvertretung wählen.
Sind gleichzeitig die/ der Vorsitzende und seine Stellvertretung verhindert an der Sitzung teilzunehmen, wählt der Ausschuss unter dem Vorsitz des dienstältesten Mitgliedes mit der Mehrheit seiner anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine Vertretung für diese Sitzung.
6. Die/ der Vorsitzende
Die/ der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, leitet die Sitzung gerecht und unparteiisch, überwacht die Einhaltung der Geschäftsordnung und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Saal.
Die/ der Vorsitzende übt während der Sitzung das Hausrecht aus. Die/ der Vorsitzende kann Zuhörende, die die Ordnung stören, zur Ordnung rufen und wenn sie den Ordnungsruf nicht befolgen, von der Sitzung ausschließen.
7. Einberufung
Der JHA ist von seiner/m Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber sechsmal im Jahr einzuberufen. Er ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe eines Beratungsgegenstandes verlangen. Die/ der Vorsitzende setzt Zeit und Ort der Sitzung fest, sofern der JHA nicht selbst darüber Beschluss gefasst hat.
Jedes Mitglied ist besonders einzuladen. Die Einladung soll den Ausschussmitgliedern sieben Tage vor der Sitzung mit der Tagesordnung und den erforderlichen Unterlagen übersandt werden.
8. Tagesordnung
Die Tagesordnung wird von der/ dem Vorsitzenden des JHA auf Vorschlag der Ausschussmitglieder und der Verwaltung des Jugendamtes aufgestellt. Beschlüsse der Bezirksversammlung zur Behandlung eines Beratungsgegenstandes sind in die nächste Tagesordnung aufzunehmen.
Der JHA kann mit der Zustimmung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Tagesordnung ergänzen, die Reihenfolge ändern oder sich vor der Erledigung vertagen. Von der Bezirksversammlung überwiesene Tagesordnungspunkte und Anträge der Verwaltung des Jugendamtes sollen nicht vertagt werden.
Wenn von der Bezirksversammlung Beratungsgegenstände überwiesen worden sind oder der JHA im Sinne von § 72 Abs 3 Satz 2 SGB VIII angehört werden soll, berichtet ein vom JHA bestimmtes Mitglied der Bezirksversammlung.
9. Sitzungen/ Anhörungen
Die Beratung des JHA ist grundsätzlich öffentlich. Der JHA kann beschließen, dass die Öffentlichkeit nicht zugelassen wird. Er muss dies beschließen, wenn anderweitig das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzwürdiger Gruppen nicht sicherzustellen sind.
Der JHA beschließt auf Antrag von mindestens einem Viertel seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Anhörung. Die Anhörung findet in einer weiteren Sitzung statt. Die Anzuhörenden werden hierzu rechtzeitig bei Bekanntgabe des Gegenstandes der Anhörung eingeladen.
Wird ein Antrag aus der Bezirksversammlung in den JHA überwiesen, so hat die antragstellende Fraktion das Recht, ihren Antrag im Ausschuss zu vertreten. Sie ist zur Sitzung einzuladen.
10. Sitzungsverlauf/ Beratungsregeln
Vor Beginn der Sitzung führt der JHA eine öffentliche Fragestunde durch. Die Dauer soll eine Stunde nicht überschreiten.
Die/ der Vorsitzende öffnet und schließt die Sitzung.
Nach der Eröffnung macht die/ der Vorsitzende zunächst die erforderlichen Mitteilungen. Eine Beratung findet nur statt, wenn es von einem Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewünscht wird.
Die/ der Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen. Zur Geschäftsordnung ist das Wort auch außerhalb der Reihenfolge zu erteilen.
Der Bezirksamtsleitung oder einer von ihr beauftragten Person ist jederzeit das Wort zu erteilen.
Auf Antrag kann der JHA mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Rednerliste oder die Debatte schließen; auf Antrag eines Fünftels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist eine Pause von maximal fünf Minuten zu gewähren.
Die Beratung eines Gegenstandes umfasst auch ihre geschäftsordentliche Behandlung.
Änderungsanträge sollen den Mitgliedern im Wortlaut vorliegen. Sie sind der/ dem Vorsitzenden vor Abschluss der Beratung einzureichen und dem JHA bekannt zu geben.
Ist die Redeliste erschöpft und meldet sich niemand zu Wort, erklärt die/ der Vorsitzende die Beratung für geschlossen.
Der JHA kann auf Antrag die Beratung schließen.
Die Sitzung des JHA wird jeweils spätestens um 22 Uhr geschlossen, sofern der Ausschuss nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.
11. Anträge
Anträge und Änderungsanträge sind während der Sitzung bei der/ dem Vorsitzenden zu stellen, außerhalb der Sitzung sind sie bei der Leitung der Verwaltung des Jugendamtes schriftlich einzureichen und den Mitgliedern des JHA alsbald bekannt zu geben.
Anträge an die Bezirksversammlung bedürfen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sie sind schriftlich zu stellen. Sie sind über die Leitung der Verwaltung des Jugendamtes an die Bezirksversammlung weiter zu geben.
Anträge zur Geschäftsordnung können von jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden. Über sie entscheidet die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Anträge zur Geschäftsordnung, insbesondere auf: Schluss der Beratung, Wiedereröffnung der Beratung, sofortige Abstimmung, Reihenfolge der Wortmeldungen, Schluss der Redeliste, Beschränkung der Redezeit, Absetzung von der Tagesordnung, Ergänzung der Tagesordnung, Widerspruch gegen Ordnungsmaßnahmen, Reihenfolge der Abstimmung, dürfen erst gestellt werden, wenn das Mitglied des Ausschusses ausgesprochen und der zur Beratung anstehende Antrag begründet werden konnte. Hinweise und Anfragen zur Verhandlungsleitung werden von der/ dem Vorsitzenden ohne Beratung beantwortet.
12. Persönliche Bemerkungen
Nach Schluss der Beratung, aber vor der Abstimmung, kann auch das Wort zu persönlichen Bemerkungen erteilt werden. Hierin dürfen nur Angriffe und Äußerungen, die sich auf die eigene Person beziehen, zurückgewiesen oder eigene Ausführungen richtiggestellt werden.
13. Beschlussfähigkeit und Abstimmungen
Der JHA ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Jedoch sind alle Beschlüsse gültig, wenn zuvor die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wurde.
Die/ der Vorsitzende eröffnet die Abstimmung und stellt ihr Ergebnis fest. Sie/ er stellt die Fragen und bestimmt die Reihenfolge der Abstimmung. Bei Widerspruch entscheidet der Ausschuss mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
Abgestimmt wird durch Handaufheben. Bei Wahlen kann mit Stimmzettel abgestimmt werden. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder ist, außer bei Wahlen, namentlich abzustimmen. Die/ der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Stimmenenthaltungen werden nur auf Wunsch festgestellt. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
14. Niederschriften
Über die Sitzung ist eine Ergebnisniederschrift zu führen. Persönliche Erklärungen sind auf Antrag in der Niederschrift gesondert aufzuführen. Die/ der Vorsitzende trägt die Verantwortung für die Abfassung der Niederschrift. Die Niederschrift soll den Mitgliedern des JHA in Abschrift zugeleitet werden. Sie bedarf der Genehmigung der stimmberechtigten Mitglieder.
Wer gegen einen Beschluss gestimmt hat, kann sofort nach der Abstimmung verlangen, dass dieses vermerkt wird.
Das Stimmverhältnis ist, sofern nicht Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen, nur anzugeben, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied des JHA das vor der Abstimmung verlangt hat.
15. Unterausschuss
Der JHA kann mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder zu bestimmen Sachverhalten befristete Unterausschüsse einsetzen.
16. Ordnungsbestimmungen
Die/ der Vorsitzende übt während der Sitzung des JHA das Hausrecht im Sitzungsraum aus.
Die/ der Vorsitzende kann jedes Mitglied des JHA, das sich in seinen Ausführungen nicht auf den Beratungsgegenstand beschränkt, zur Ordnung rufen, sie/ er kann der redenden Person das Wort entziehen, wenn er ihn dreimal ohne Erfolg zur Sache gerufen hat.
Ein Mitglied des JHA, das die Ordnung stört, kann der Vorsitzende zur Ordnung rufen. Nach dem dritten Ordnungsruf kann die/ der zur Ordnung Gerufene durch Beschluss der stimmberechtigten Mitglieder von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausgeschlossen werden.
17. Akteneinsicht
Der JHA kann die Akten des Jugendamtes auf Antrag von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses einsehen. Er kann die Ausübung dieses Rechts im Einzelfall auf einzelne seiner Mitglieder übertragen.
Eine Einsicht der Akten kommt dann nicht in Betracht, wenn gesetzliche Gründe dagegenstehen.
18. Berichterstattung an die Bezirksversammlung
Wenn von der Bezirksversammlung Gegenstände zur Beratung überwiesen worden sind oder der JHA gehört werden soll, berichtet ein vom JHA bestimmtes Mitglied der Bezirksversammlung.
Der Bericht ist so abzufassen, dass die im Ausschuss gestellten Anträge, die vertretenen Meinungen und Gründe, die zum Beschluss geführt haben, aus ihm ersichtlich werden.
Anträge an die Bezirksversammlung werden von einem vom JHA bestimmten Mitglied in der Bezirksversammlung vertreten.
19. Vertraulichkeit/ Verschwiegenheit
Der Inhalt von Beratungen in nicht-öffentlicher Sitzung ist vertraulich, wenn die Bezirksamtsleitung oder die von ihr bestellte Vertretung dieses zu einem Tagesordnungspunkt oder Beratungsgegenstand erklärt oder der JHA mit Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder so beschließt.
Die Mitglieder des Ausschusses sind – auch nach ihrem Ausscheiden – zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen durch Akteneinsicht oder sonst vertraulich bekannt geworden sind.
Dieses gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind sowie für Angelegenheiten, die abschließend beraten worden sind und ihrer Natur oder Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
20. Grundsätze der Ausschusstätigkeit
Die Mitglieder sind verpflichtet regelmäßig an den Sitzungen teilzunehmen.
21. Abweichungen von der Geschäftsordnung
Geringfügige Abweichungen von der Geschäftsordnung sind zulässig, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht. Über Zweifel bei der Auslegung der Geschäftsordnung entscheiden die stimmberechtigten Mitglieder des JHA.
22. Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom XX.XX.XXXX in Kraft.
Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.
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