Fortschreibung des Wegereinigungsverzeichnisses 2026, hier: Beschluss des Hauptausschusses gemäß § 15 Abs. 3 BezVG
Letzte Beratung: 22.01.2026 Bezirksversammlung Hamburg-Mitte Ö 3.1
Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 06.01.2026 die nachfolgend aufgeführte Vorlage Drs. Nr. 23-1146 beraten und die darin enthaltenen Beschlussempfehlungen des Regionalausschusses Billstedt und Wilhelmsburg/Veddel/Kleiner Grasbrook einstimmig anstelle der Bezirksversammlung bestätigt. Den Änderungen, die den Citybereich betreffen, wurde einstimmig anstelle der Bezirksversammlung zugestimmt.
Das Wegereinigungsverzeichnis (WRV) – Teil A – regelt, an welchen öffentlichen Wegen die Stadtreinigung Hamburg (SRH) im Rahmen des öffentlichen Reinigungsdienstes Gehwege und gleichgestellte Anlagen reinigt. Auch die Reinigungshäufigkeit und damit die Höhe der von den Anliegerinnen und Anliegern für die Gehwegreinigung zu entrichtende Gebühr werden im WRV – Teil A – festgelegt. Die Reinigungshäufigkeiten der steuerfinanzierten Fahrbahnreinigung sind im WRV – Teil B – verzeichnet.
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) ist ermächtigt, das WRV im Einvernehmen mit den Bezirksversammlungen der jeweils örtlich zuständigen Bezirksämter durch Rechtsverordnung fortzuschreiben (§ 32 Abs. 4 des Hamburgischen Wegegesetzes [HWG] in Verbindung mit § 3 der Wegereinigungsverordnung).
Das Einvernehmen gilt als erteilt, soweit der Behörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Übersendung eines Verordnungstextes ein Widerspruch der Bezirksversammlung eines örtlich zuständigen Bezirksamts gegen bestimmte Regelungen des Entwurfs zugeht.
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) bittet deshalb um ein Votum der Bezirksversammlung zu dem anliegenden Entwurf der Änderungsverordnung bis zum 08.01.2026. Fehlanzeige ist erforderlich.
Das WRV soll zum 01. April 2026 in Kraft treten.
Für die Entscheidung zur Einbeziehung von Wegen in den öffentlichen Reinigungsdienst werden typische Kriterien herangezogen, die die Notwendigkeit einer Reinigung durch die SRH beeinflussen. Dies sind z.B. der Ausbauzustand der Wege, das Verkehrsaufkommen, die Art der Bebauung, die Nutzung angrenzender Grundstücke sowie sonstige Faktoren (z.B. Schulen, Freizeiteinrichtungen in der Nachbarschaft), die den Verschmutzungsgrad des Weges beeinflussen können.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist abzuwägen, ob die Reinigung durch die Anliegerinnen und Anlieger gewährleistet werden kann oder nicht. Dies geschieht unabhängig davon, ob einzelne Anliegerinnen und Anlieger gewillt sind, die vor ihren Grundstücken liegenden Gehwege bedarfsgerecht zu reinigen. Auch für die Reinigungshäufigkeitwerden bestimmte Kriterien, wie z.B. Gehwegbreite, vorhandene Sandstreifen, Anzahl von Bäumen, herangezogen.
Damit der organisatorische und finanzielle Aufwand des öffentlichen Reinigungsdienstes tragbar ist, bestimmt § 32 Absatz 3 HWG darüber hinaus, dass im Interesse der Wirtschaftlichkeit und der betrieblichen Belange der SRH die Schaffung zusammenhängender Reinigungsgebiete anzustreben ist.
Das Hamburgische Verfassungsgericht hat die hier zugrunde gelegten Kriterien in seinem Urteil zur Prüfung der Verfassungsgemäßheit des § 32 Absatz 3 (früher Absatz 2) HWG (HVerfG 1/81) als verfassungskonform anerkannt.
In der beigefügten Tabelle werden die einzelnen Änderungsvorschläge zum WRV – Teil A – kurz begründet. Für den Teil B ist eine Übersicht beigefügt.
Der Bezirksamtsbereich Hamburg-Mitte ist von Änderungen des WRV in den Stadtteilen St. Georg, Neustadt, Veddel, Wilhelmsburg, und Billstedt betroffen.
Die Bezirksversammlung hat die Vorlage in ihrer Sitzung am 20.11.2025 in den Cityausschuss und die betroffenen Regionalausschüsse zur Abgabe einer Stellungnahme überwiesen. Der Regionalausschuss Billstedt wurde ohne Überweisung bereits im November beteiligt, damit das Bezirksamt fristgerecht eine Rückmeldung geben kann.
Ergebnis aus dem Regionalausschuss Billstedt am 18.11.2025:
Der Regionalausschuss begrüßt die Aufnahme des Bereichs „Oberschleems von Kapellenstraße bis Möllner Landstraße“ und stimmt der Vorlage mit dieser Anmerkung einstimmig zu.
Ergebnis aus dem Regionalausschuss Wilhelmsburg/Veddel/Kleiner Grasbrook am 25.11.2025:
Der Regionalausschuss begrüßt die Aufnahme des Bereichs „Georgswerder Bogen von Niedergeorgswerder Deich bis Ende Gehweg bei Nr.14 (beide Seiten)“ und stimmt der Vorlage mit dieser Anmerkung und der Ergänzung „An der Kornweide möge unter den Bahnbrücken gereinigt werden.“ einstimmig zu.
Ergebnis aus dem Cityausschuss:
Der Cityausschuss hat noch Beratungsbedarf hinsichtlich der Streichung der Straßen „Helmuth-Hübener-Gang“ und „Julius-Kobler-Weg“. Er empfiehlt daher die endgültige Beschlussfassung im Hauptausschuss am 06.01.2026.
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft teilt zur Nachfrage aus dem Cityausschuss Folgende mit:
Helmuth-Hübner-Gang
Das Wegereinigungsverzeichnis (WRV) ist neben dem Verordnungstext in zwei Teile untergliedert, Teil A und Teil B. Teil A betrifft die Gehwegreinigung, Teil B die Straßenreinigung. Der Helmuth-Hübner-Gang war versehentlich in beiden Teilen, A und B, aufgeführt,im Teil A mit einer dreimalwöchentlichen Reinigungsfrequenz und im Teil B mit einer einmalwöchentlichen Reinigungsfrequenz. Bei dem Weg handelt es sich um einen öffentlich gewidmeten Fußweg und nicht um eine Straße bzw. Fahrbahn. Insofern war der Eintrag im Teil B fälschlicherweise vorgenommen worden. Mit der Streichung im Teil B soll dieser Fehler nun beseitigt werden. Dabei handelt es sich um eine redaktionelle Korrektur. Die Reinigung des Helmuth-Hübner-Gangs durch die Stadtreinigung wird durch die Eintragung im Teil A weiterhin sichergestellt.
Julius-Kobler-Weg
Beim Julius-Kobler-Weg ist der Sachverhalt vergleichbar. Er ist ebenfalls ein öffentlich gewidmeter Fußweg. Der Weg ist im Teil A mit einer Reinigungsfrequenz 012+S (wöchentlich zwölfmalige Reinigung (sieben Besenreinigungen vormittags, fünf Grobreinigungen nachmittags) sowie 15 weitere Grobreinigungen im Jahr) verzeichnet. Im Teil B mit einer einmal wöchentlichen Reinigungsfrequenz. Durch die Streichung des Eintrags im Teil B wird nicht die Reinigung durch die Stadtreinigung eingestellt. Diese wird durch die Eintragung im Teil A mit der angegebenen Reinigungsfrequenz weiterhin sichergestellt.
Die Bezirksversammlung wird gebeten,
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
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