23-0246.1

Fortschreibung des Wegereinigungsverzeichnisses 2025

Mitteilung öffentlich

Letzte Beratung: 15.04.2025 Regionalausschuss Billstedt Ö 7.1

Sachverhalt

Das Wegereinigungsverzeichnis (WRV) – Teil A – regelt, an welchen öffentlichen Wegen die Stadtreinigung Hamburg (SRH) im Rahmen des öffentlichen Reinigungsdienstes Gehwege und gleichgestellte Anlagen reinigt. Auch die Reinigungshäufigkeit und damit die Höhe der von den Anliegerinnen und Anliegern für die Gehwegreinigung zu entrichtende Gebühr werden im WRV – Teil A – festgelegt. Die Reinigungshäufigkeiten der steuerfinanzierten Fahrbahnreinigung sind im WRV – Teil B – verzeichnet.

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) ist ermächtigt, das WRV im Einvernehmen mit den Bezirksversammlungen der jeweils örtlich zuständigen Bezirksämter durch Rechtsverordnung fortzuschreiben (§ 32 Abs. 4 des Hamburgischen Wegegesetzes [HWG] in Verbindung mit § 3 der Wegereinigungsverordnung).

Das Einvernehmen gilt als erteilt, soweit der Behörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Übersendung eines Verordnungstextes ein Widerspruch der Bezirksversammlung eines örtlich zuständigen Bezirksamts gegen bestimmte Regelungen des Entwurfs zugeht.

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) bittet deshalb um ein Votum der Bezirksversammlung zu dem anliegenden Entwurf der Änderungsverordnung bis zum 14.01.2025. Fehlanzeige ist erforderlich.

Das WRV soll zum 01. April 2025 in Kraft treten.

Für die Entscheidung zur Einbeziehung von Wegen in den öffentlichen Reinigungsdienst werden typische Kriterien herangezogen, die die Notwendigkeit einer Reinigung durch die SRH beeinflussen. Dies sind z.B. der Ausbauzustand der Wege, das Verkehrsaufkommen, die Art der Bebauung, die Nutzung angrenzender Grundstücke sowie sonstige Faktoren (z.B. Schulen, Freizeiteinrichtungen in der Nachbarschaft), die den Verschmutzungsgrad des Weges beeinflussen können.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist abzuwägen, ob die Reinigung durch die Anliegerinnen und Anlieger gewährleistet werden kann oder nicht. Dies geschieht unabhängig davon, ob einzelne Anliegerinnen und Anlieger gewillt sind, die vor ihren Grundstücken liegenden Gehwege bedarfsgerecht zu reinigen. Auch für die Reinigungshäufigkeit werden bestimmte Kriterien, wie z.B. Gehwegbreite, vorhandene Sandstreifen, Anzahl von Bäumen, herangezogen.

Damit der organisatorische und finanzielle Aufwand des öffentlichen Reinigungsdienstes tragbar ist, bestimmt § 32 Absatz 3 HWG darüber hinaus, dass im Interesse der Wirtschaftlichkeit und der betrieblichen Belange der SRH die Schaffung zusammenhängender Reinigungsgebiete anzustreben ist.

Das Hamburgische Verfassungsgericht hat die hier zugrunde gelegten Kriterien in seinem Urteil zur Prüfung der Verfassungsgemäßheit des § 32 Absatz 3 (früher Absatz 2) HWG (HVerfG 1/81) als verfassungskonform anerkannt.

In der beigefügten Tabelle werden die einzelnen Änderungsvorschläge zum WRV – Teil A – kurz begründet. Für den Teil B ist keine Übersicht beigefügt, da keine Änderungen vorgesehen sind.

Der Bezirksamtsbereich Hamburg-Mitte ist von Änderungen des WRV in den Stadtteilen St. Georg, Horn, Hammerbrook, Veddel, Billbrook, Hamburg-Altstadt, Hamm, Borgfelde, Neustadt, St. Pauli, HafenCity betroffen.

Die Bezirksversammlung hat die Vorlage in ihrer Sitzung am 21.11.2024 einstimmig in den Cityausschuss und die betroffenen Regionalausschüsse zur Abgabe einer Stellungnahme überwiesen. Die Bezirksversammlung hat die Vorlage darüber hinaus gem. §15 Abs. 3 BezVG zur abschließenden Befassung in den Hauptausschuss am 07.01.2025 abgegeben.

Ergebnis aus dem Regionalausschuss Wilhelmsburg/Veddel:

Der Ausschuss nimmt Kenntnis.

Ergebnis aus dem Cityausschuss:

Der Ausschuss stimmt der Vorlage einstimmig zu.

Ergebnis aus dem Regionalausschuss Horn/Hamm/Borgfelde:

Der Regionalausschuss stimmt der Vorlage einstimmig zu.

Ergebnis aus dem Regionalausschuss Billstedt:

Der Regionalausschuss Billstedt empfiehlt, dass das Bezirksamt bzw. die zuständige Fachbehörde BUKEA gebeten werden, die temporäre Schulwegverlegung der Schule am Schleemer Park für die kommenden Jahre in das Wegereinigungsverzeichnis aufzunehmen. Dies umfasst:

  • Die Gehwegverbindung zwischen der Berzeliusstraße und dem Billbrookdeich entlang der Schule am Schleemer Park
  • Die Wege im Niederschleems, insbesondere zwischen der Klinkstraße und der Unterführung der Billstedter Hauptstraße.

Einen regelmäßigen Winterdienst auf den genannten Schulwegen sicherzustellen, um die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler auf ihrem Schulweg zu gewährleisten.

Mit dieser Anmerkung stimmt der Regionalausschuss der Vorlage einstimmig zu

Petitum/Beschluss:

Um Bestätigung der Beschlüsse wird gebeten.

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) nimmt unter Beteiligung der Stadtreinigung Hamburg (SRH), , zum o.g. Beschluss wie folgt Stellung:

Grundsätzlich sind nach dem Hamburgischen Wegegesetz (HWG) die Anliegerinnen und Anlieger für die Reinigung der dem Fußgängerverkehr und dem Radverkehr dienenden Flächen vor ihrem Grundstück verantwortlich (vgl. § 29 Abs. 1 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG)). Lediglich diejenigen Geh- und Radwege, die im Wegereinigungsverzeichnis (WRV), siehe Anlage zu §§ 1 und 2 der Wegereinigungsverordnung, aufgeführt sind, werden gegen Gebühr von der SRH gereinigt. Diese erfolgt nach einer festgelegten Frequenz. Außerdem reinigt die SRH Streckenabschnitte, an denen es keine Anliegerinnen und Anlieger gibt, z.B. entlang öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen und öffentlicher Spielplätze. Darüber hinaus obliegt der SRH die Fahrbahnreinigung. Radwege, die sich auf der Fahrbahn befinden und nicht baulich abgesetzt sind, werden von der SRH mitbearbeitet.

Für die Entscheidung zur Einbeziehung von Wegen in den öffentlichen Reinigungsdienst oder zur Änderung der Reinigungsfrequenzen werden typische Kriterien herangezogen, die die Notwendigkeit einer Reinigung durch die SRH beeinflussen. Dies sind z.B. der Ausbauzustand der Wege, das Verkehrsaufkommen, die Art der Bebauung, die Nutzung angrenzender Grundstücke sowie sonstige Faktoren (z.B. Schulen, Kindertagesstätten, Freizeiteinrichtungen in der Nachbarschaft, Einzelhandel und Gastronomiebetriebe), die den Verschmutzungsgrad des Weges beeinflussen können. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist abzuwägen, ob die Reinigung durch die Anliegerinnen und Anlieger gewährleistet werden kann oder nicht. Dies geschieht unabhängig davon, ob einzelne Anliegerinnen und Anlieger gewillt sind, die vor ihren Grundstücken liegenden Gehwege bedarfsgerecht zu reinigen.

Die Schule Am Schleemer Park ist eine Grundschule in Hamburg-Billstedt und -Billbrook. Sie umfasst zwei Standorte mit insgesamt ca. 430 Schülerinnen und Schülern. Davon besuchen 310 den Standort Möllner Landstraße. Aufgrund des schlechten Bauzustandes der Bestandsgebäude am Standort an der Möllner Landstraße/Oberschleems sind diese zum Abriss vorgesehen. An diesem Standort wird ein Ersatzneubau neu errichtet, dessen Fertigstellung für 2027 geplant ist. Für die Zeit des Neubaus müssen alle Schülerinnen und Schüler die Gebäude am Billbrookdeich nutzen.

In dem Gebiet zwischen der Parkanlage Niederschleems, der Möllner Landstraße sowie der Billstedter bzw. Steinbeker Hauptstraße befinden sich überwiegend zwei- bzw. dreigeschossige Wohngebäude sowie Einzel- und Doppelhäuser. Außerdem gibt es mehrere Kindertagesstätten, Geschäfte und Restaurants sind nicht in dem Gebiet ansässig.

Insoweit dürfte das vorgenannte Wohngebiet durch Passantinnen und Passanten und insbesondere Schülerinnen und Schüler nicht außergewöhnlich stark frequentiert sein und es ist auch nicht davon auszugehen, dass in einem starken Maße loser Müll und Verschmutzungen entstehen. Dies gilt umso mehr, da die Schüler während der Zeit des Neubaus ohnehin die Schulgebäude am Billbrookdeich nutzen müssen.

Entsprechendes gilt für den Verbindungsweg zwischen Berzeliusstraße und dem Billbrookdeich entlang der Bahngleise bzw. der Schule Am Schleemer Park am Standort Billbrookdeich. Dieser Standort liegt im Gewerbepark Billbrook. Im Umfeld der Schule befinden sich außerdem neben mehrstöckigen Wohngebäuden, Einzelhäuser sowie Flüchtlingsunterkünfte. Fußläufig zur Schule gibt es mehrere Bushaltstellen. Das Gebiet in unmittelbarer Nähe der Schule wird von weniger als 1.500 Personen bewohnt.

Vor diesem Hintergrund wurde es derzeit nicht für sinnvoll und notwendig erachtet, die Straßen in dem in Rede stehenden Gebiet in die WRV-Fortschreibung für 2025 aufzunehmen, zumal dies aufgrund des fortgeschrittenen Abstimmungsverfahrens ohnehin nicht mehr umsetzbar war. Dem Verfahren der Fortschreibung des WRV liegt eine jahrlange Verwaltungspraxis zu Grunde, die ein enges fachliches und zeitliches Zusammenspiel zwischen SRH, Fachbehörden (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz und BUKEA) sowie Bezirksämtern und Bezirksversammlungen zum Erfordernis hat und sich über insgesamt ein Jahr erstreckt. Das Verfahren beinhaltet keine nennenswerten Pufferzeiten, die es erlauben würden, nachträglich gewünschte Änderungen im laufenden Verfahren zu berücksichtigen. In Anbetracht dieses zur Sicherstellung eines hohen Grades an Rechtssicherheit aufwendigen Verfahrens sind eine Abkürzung dessen oder unterjährige bzw. kurzfristige Änderungen ohne Auslassen der Beteiligung von politischen oder Verwaltungsgremien und fachbehördlichen Verwaltungsinstanzen nicht möglich. Ein Abweichen vom bewährten Verfahren würde juristisch angreifbare Gebührenbescheide der SRH zur Folge haben.

Anders verhält es sich an der Möllner Landstraße. Hier befinden sich einige Geschäfte (u.a. eine Aldi-Filiale) sowie die U-Bahnstation Merkenstraße, so dass dieser Streckenabschnitt stärker frequentiert ist, was entsprechende Auswirkungen auf die Sauberkeit hat. Aus diesem Grund ist die Möllner Landstraße in dem Abschnitt von Kapellenstraße bis Steinbeker Marktstraße bereits beidseitig mit einer zweimaligen wöchentlichen Reinigung im WRV aufgeführt.

Bei dem Niederschleems selbst handelt es sich um eine öffentlich gewidmete Parkfläche. Insoweit besteht für die Wege innerhalb des Parks und insoweit auch für den durch die Parkanlage führenden Weg zwischen Klinkstraße und Billstedter Hauptstraße eine Reinigungszuständigkeit der SRH. Auch befinden sich die Wege der Tunnelanlagen, die unter der B5 und die Billstedter Hauptstraße führen, in der Reinigungszuständigkeit der SRH. Sie werden einmalig wöchentlich gereinigt.

Der Beschlussempfehlung kann bezogen auf die Aufnahme der in Rede stehenden Gehwegabschnitte in das WRV – mit Ausnahme der vorgenannten Streckenabschnitte, für die ohnehin eine Reinigungsverantwortung der SRH besteht –derzeit nicht entsprochen werden.

Allerdings hat die SRH zugesagt, den Verbindungsweg zwischen der Berzeliusstraße und dem Billbrookdeich (entlang der Bahngleise) als Prüffall für die WRV-Fortschreibung 2026 aufzunehmen.

Zum geforderten Winterdienst in dem in Rede stehenden Gebiet ist folgendes anzumerken:

Das WRV gilt ausschließlich für die öffentlichen Wegeflächen sowie die Reinigungshäufigkeit, auf denen die Reinigung durch den öffentlichen Reinigungsdienst in Erfüllung der den Anliegerinnen und Anliegern obliegenden Pflichten erfolgt (§ 29 Absatz 1 HWG i.V.m. § 30 Absatz 1 HWG). Er regelt nicht den Winterdienst. Hierfür gelten andere Regularien.

Das Winterdienstkonzept des Senats beruht auf den Vorschriften des HWG. Es wurde aufgrund der Erfahrungen des Winters in 2009/2010 und nach einem umfangreichen Beteiligungsverfahren erarbeitet und umgesetzt. Dieses sieht vor, dass die SRH an gefährlichen Stellen verkehrswichtiger Wege im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit einen Winterdienst durchführt (§ 28 Abs. 2 und 3 HWG). Gesetzlich liegt der Schwerpunkt auf der Erreichbarkeit und Funktionsfähigkeit des ÖPNV sowie im weiteren Sinne auch der Erreichbarkeit öffentlicher Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten, Geschäften, Ärzten, Krankenhäusern, Behörden u.v.m. Dies sind in der Hauptsache Fahrbahnen auf Hauptverkehrsstraßen mit Buslinienverkehr, dazugehörige wichtige Verbindungsstraßen (Regiewege der SRH), Kreuzungsbereiche, Überwege und Bushaltestellen sowie anliegerfreie Gehwegstrecken. Neben- bzw. Wohnstraßen gehören nicht zu den verkehrswichtigen Wegen. Diese können allenfalls im Rahmen freier Kapazitäten im Rahmen der Leistungsfähigkeit der SRH nachrangig geräumt und gestreut werden.

Auf Gehwegen und diesen gleichgestellten Anlagen (z. B. Fußgängerzonen) liegt die Zuständigkeit grundsätzlich bei den Anliegerinnen und Anliegern (§ 31 Absatz 1 HWG).

Vor diesem Hintergrund ist kein lückenloser Winterdienst durch die öffentliche Hand, sondern ein begrenzter, auf Prioritäten beruhender Winterdienst vorgesehen, der auch den Anliegerinnen und Anliegern eine große Mitverantwortung für die Verkehrssicherheit auf Gehwegen zuweist.

Auch für die Straßen in dem vorgenannten Gebiet besteht eine Anliegerverpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes auf den Gehwegen. Dies gilt auch für den Gehweg entlang des Bahngleises, der an das Gelände der Schule Am Schleemer Park angrenzt und für den die Zuständigkeit für die Durchführung des Winterdienstes auf dem südlichen Teil des in Rede stehenden Gehweges bei der Schule Am Schleemer Park als Anliegerin liegt. Auch ist es möglich, die Schule (Standort Billbrookdeich) über andere Zuwegungen (östlich und westlich des Schulgeländes) zu erreichen. Die Umwege sind den Fußgängerinnen und Fußgängern zumutbar. Insofern kann die Notwendigkeit, den in Rede stehenden Streckenabschnitt zusätzlich in das zu bearbeitende Streckennetz im Winterdienst aufzunehmen, nicht festgestellt werden. Für einen angemessenen Winterdienst in dem in Rede stehenden Bereich ist durch die Anliegerinnen und Anlieger gesorgt.

Anders verhält es sich im Niederschleems, insbesondere zwischen der Klinkstraße und der Unterführung der Billstedter Hauptstraße. Hier werden Gehwege bereits durch den Winterdienst der SRH bearbeitet. Dies betrifft auch die Verbindung zum Billstieg.

Leider wird ein rechtskonformer Winterdienst nicht immer durch die Anliegerinnen und Anlieger sichergestellt. Die pflichtgemäße Wahrnehmung dieser Pflichten wird künftig noch stärker, als es in der Vergangenheit der Fall war, im Fokus stehen. Die Bezirksämter prüfen Anliegerinnen- und Anliegerpflichten durch die Wegeaufsicht im Rahmen festgelegter Begehungsintervalle oder anlassbezogen. Bei Feststellung eines Verstoßes erfolgt eine Kontaktaufnahme. Ist dies nicht möglich, werden diese unter Androhung einer Ersatzvornahme formal aufgefordert. Die Ersatzvornahme kann sowohl durch die SRH als auch durch eine andere Fremdfirma erfolgen. Hierbei gilt es zu Bedenken, dass die Wegewarte nicht überall zeitgleich sein können.

Darüber hinaus erfolgt eine umfassende Öffentlichkeitsarbeit insbesondere in den digitalen Medien zum Winterdienst. In diesem Zusammenhang hat die SRH bereits im Oktober letzten Jahres die Eigentümerinnen und Eigentümer angeschrieben und auf die Räumpflichten und die Konsequenzen bei Verstoß hingewiesen. Ergänzend wurde der Flyer zum Winterdienst in Hamburg aktualisiert und an die Bezirksämter sowie die Polizeikommissariate zur Verteilung weitergereicht.

Eine Änderung des HWG ist aktuell nicht vorgesehen. Das aktuelle gut funktionierende Winterdienstkonzept inkl. der vorgesehenen Priorisierung entspricht den gesetzlichen Vorgaben des HWG.

Aufgrund knapper Ressourcen und hoher Kosten ist eine Ausweitung des Winterdienstes durch die öffentliche Hand aktuell nur punktuell möglich. Ungeachtet dessen wurden in den vorangegangenen Monaten sowohl von der SRH als auch von den Bezirksämtern die Winterdienstprozesse umfassend im Hinblick auf mögliche Optimierungspotentiale überprüft und Verbesserungen umgesetzt.

Auch bieten die gesetzlichen Regelungen ausreichend Handlungsmöglichkeiten, um Anwohnerinnen und Anwohner bei Nichterfüllung der Räumpflicht in die Pflicht zu nehmen.

Im Übrigen orientieren sich die Winterdienstpflichten der Kommunen und Städte an der Zumutbarkeit. So sind die Fußgängerinnen und Fußgänger sowie die Radfahrenden gehalten, sich wetterangepasst zu verhalten.

Der Beschlussempfehlung im Hinblick auf den geforderten Winterdienst bezogen auf die Gehwegverbindung zwischen der Berzeliusstraße und dem Billbrookdeich entlang der Schule am Schleemer Park am Standort Billbrookdeich kann derzeit nicht entsprochen werden. Im Übrigen wird die Beschlussempfehlung zum geforderten Winterdienst bereits umgesetzt.

Petitum/Beschluss:

Um Kenntnisnahme wird gebeten

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