Fortschreibung des Wegereinigungsverzeichnisses 2018; hier: Ergänzungsvorschlag für den Bereich der HafenCity
Die Behörde für Umwelt und Energie ist ermächtigt, das Wegereinigungsverzeichnis (WRV) im Einvernehmen mit den Bezirksversammlungen der jeweils örtlich zuständigen Bezirksämter durch Rechtsverordnung fortzuschreiben (§ 32 Abs. 3 und 4 des HWG i.V.m. § 3 Wegereinigungsverordnung in der Fassung vom 12.12.2017). Mit Schreiben vom 13.12.2017 wurden die Bezirksversammlungen zu den bosher vorgelegten Änderungsvorschlägen beteiligt. Keiner der bisherigen Änderungsvorschläge betraf den Bezirk Hamburg-Mitte.
In Ergänzung des o.g. Schreibens wird die heutige Sitzung der Bezirksversammlung am 22. Februar 2018 ein ergänzender Änderungsvorschlag für den Bereich der HafenCity vorlegt.
Während die Gehweg an den Fahrbahnen in der HafenCity in der Regel seit mehreren Jahren im WRV geführt werden (soweit die Wege öffentlich gewidmet sind), gilt dies nicht für die Fußgängerpromenaden (Sandtorkai, Kaiserkai, Dalmannkai, Brooktorkai, Elbtor und Ericusspitze). Auch auf den Promenaden richten sich die Reinigungspflichten nach dem HWG. Das bedeutet, dass die wasserseitige Hälfte von der Stadtreinigung Hamburg (SRH) als anliegerfreie Strecke nach § 29 Abs. 4 HWG, die landseitige Hälfte von den jeweiligen Anliegerinnen und Anliegern zu reinigen ist.
Für die Entscheidung zur Einbeziehung von Wegen in den öffentlichen Reinigungsdienst werden typische Kriterien herangezogen, die die Notwendigkeit einer Reinigung durch die SRH beeinflussen. Dies sind z.B. der Ausbauzustand der Wege, das Verkehrsaufkommen, die Art der Bebauung, die Nutzung angrenzender Grundstücke sowie sonstige Faktoren, die den Verschmutzungsgrad des Weges beeinflussen können.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist abzuwägen, ob die Reinigung durch die Anliegerinnen und Anlieger gewährleistet werden kann oder nicht. Dies geschieht unabhängig davon, ob einzelne Anliegerinnen und Anlieger gewillt sind, die vor ihren Grundstücken liegenden Gehwege bedarfsgerecht zu reinigen.
Damit der organisatorische und finanzielle Aufwand des öffentlichen Reinigungsdienstes tragbar ist, bestimmt § 32 Abs. 3 HWG darüber hinaus, dass im Interesse der Wirtschaftlichkeit und der betrieblichen Belange der SRH die Schaffung zusammenhängender Reinigungsgebiete anzustreben ist.
Vor dem Hintergrund der bereits hohen und weiter zunehmenden (touristischen) Bedeutung und Nutzungsfrequenz des öffentlichen Raumes in der HafenCity ist eine regel- und gleichmäßige Reinigung aller öffentlichen Wege in diesem zusammenhängenden Reinigungsgebiet von großer auch übergeordneter Relevanz. Auch auf den Promenaden kann eine regel- und gleichmäßige Reinigung dauerhaft nur gewährleistet werden, wenn die Reinigung aus einer Hand durch die SRH erfolgt.
Die Behörde für Umwelt und Energie bittet um ein Votum der Bezirksversammlung zu dem um die o.g. Promenaden ergänzten anliegenden Entwurf der Änderungsverordnung und umgehende Befassung und Rückmeldung, damit die Umsetzung noch zum 01. April 2018 in Kraft treten kann. Die Aufnahme der Strecken in das WRV wird auch vom Bezirksamt Hamburg-Mitte unterstützt.
Das Hamburgische Verfassungsgericht hat die hier zugrunde gelegten Kriterien in seinem Urteil zur Prüfung der Verfassungsgemäßheit des § 32 Abs. 3 (bisher Absatz 2) HWG (HVerfG 1/81) als verfassungskonform anerkannt.
Stellungnahme der Geschäftsstelle der Bezirksversammlung:
Die Bitte um Stellungnahme ist erst sehr kurzfristig eingegangen, trotzdem wurden die Fachsprecher/innen des Ausschusses für Verkehr und Umwelt über die Vorlage informiert.
Um Beschlussfassung wird gebeten.