21-3827

Fortschreibung des Wegereinigungsverzeichnisses 2018

Vorlage öffentlich

Sachverhalt

 

Das Wegereinigungsverzeichnis (WRV) regelt, an welchen öffentlichen Wegen die Stadtreinigung (SRH) im Rahmen des öffentlichen Reinigungsdienstes Gehwege und gleichgestellte Anlagen reinigt. Auch die Reinigungshäufigkeit und damit die Höhe der von den Anliegern für die Reinigung zu entrichtende Gebühr werden im WRV festgelegt.

Die Behörde für Umwelt und Energie ist ermächtigt, das WRV im Einvernehmen mit den Bezirksversammlungen der jeweils örtlich zuständigen Bezirksämter durch Rechtsverordnung fortzuschreiben (§ 32 Abs. 3 des HWG i.V.m. § 3 Wegereinigungsverordnung in der Fassung vom 12.12.2017).

Das Einvernehmen gilt als erteilt, soweit der Behörde nicht innerhalb von 2 Monaten nach Übersendung des Verordnungstextes ein Widerspruch der Bezirksversammlung eines örtlich zuständigen Bezirksamt gegen bestimmte Regelungen des Entwurfs zugeht.

 

Die Behörde für Umwelt und Energie bittet daher um ein Votum der Bezirksversammlung zu dem anliegenden Entwurf der Änderungsverordnung bis zum 16.02.2018. Das WRV soll zum 01.04.2018 in Kraft treten.

 

Für die Entscheidung zur Einbeziehung von Wegen in den öffentlichen Reinigungsdienst werden typische Kriterien herangezogen, die die Notwendigkeit einer Reinigung durch die SRH beeinflussen. Dies sind z.B. der Ausbauzustand der Wege, das Verkehrsaufkommen, die Art der Bebauung, die Nutzung angrenzender Grundstücke sowie sonstige Faktoren (z.B. Schulen, Freizeiteinrichtungen in der Nachbarschaft), die den Verschmutzungsgrad des Weges beeinflussen können.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist abzuwägen, ob die Reinigung durch die Anliegerinnen und Anlieger gewährleistet werden kann oder nicht. Dies geschieht unabhängig davon, ob einzelne Anliegerinnen und Anlieger gewillt sind, die vor ihren Grundstücken liegenden Gehwege bedarfsgerecht zu reinigen. Auch für die Reinigungshäufigkeit werden bestimmte Kriterien, wie z.B. Gehwegbreite, vorhandene Sandstreifen, Anzahl von Bäumen herangezogen.

Damit der organisatorische und finanzielle Aufwand des öffentlichen Reinigungsdienstes tragbar ist, bestimmt § 32 Abs. 3 HWG darüber hinaus, dass im Interesse der Wirtschaftlichkeit und der betrieblichen Belange der SRH die Schaffung zusammenhängender Reinigungsgebiete anzustreben ist.

Das Hamburgische Verfassungsgericht hat die hier zugrunde gelegten Kriterien in seinem Urteil zur Prüfung der Verfassungsgemäßheit des § 32 Abs. 3 (bisher Absatz 2) HWG (HVerfG 1/81) als verfassungskonform anerkannt.

 

Der Bezirksamtsbereich Hamburg-Mitte ist von Änderungen des WRV nicht betroffen. Die Regionalbereiche und der Ausschuss für Verkehr und Umwelt wurden über die Fachsprecherinnen und Fachsprecher gebeten, mögliche Anmerkungen in die Bezirksversammlung einzubringen.

 

 

 

Petitum/Beschluss

Um Beschlussfassung wird gebeten.