Förderung stadtteilkultureller Projekte - vereinfachte Fördervoraussetzungen in Zeiten der Pandemie
Letzte Beratung: 22.04.2021 Bezirksversammlung Hamburg-Mitte Ö 3.9
Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 06.04.2021 dem nachfolgend aufgeführten Antrag 22-1796.1 einstimmig zugestimmt.
Die Förderung von Stadtteilkulturprojekten ist eine wichtige Aufgabe im Bezirk Hamburg-Mitte. Zuwendungsempfänger sind Vereine, Initiativen, Gruppen und Einzelpersonen, die Stadtteilkulturprojekte möglichst in Kooperation mit lokalen Akteuren durchführen wollen.
In Zeiten der Pandemie und geschlossenen Kultureinrichtungen ist es besonders wichtig den Bürgerinnen und Bürgern einen Zugang anderer Art zu Kunst und Kultur zu ermöglichen. Ebenso ist die Unterstützung der Kulturschaffenden in den Fokus zu rücken. Da bietet sich besonders der öffentliche Raum an. Deshalb sollen zunächst bis Ende 2021 50% bevorzugt für Projekte im öffentlichen Raum an geeigneten Orten im Bezirk Hamburg-Mitte gefördert werden. Dazu gehören Kunst im öffentlichen Raum, Theater-, Tanz- und Musikveranstaltungen, die im besten Fall den „leeren Raum“ in Pandemiezeiten thematisieren.
Für diese Projekte gilt ein vereinfachtes Fördersystem. Entgegen der bisherigen Praxis im Bezirk Hamburg-Mitte sind für diese zeitlich befristet
- Honorare und Aufwandsentschädigungen regelmäßig förderungsfähig,
- Eigenmittel durch Spenden oder Eintrittsgelder etc. nicht erforderlich.
Auf diese Weise wird die Teilhabechance der Bürgerinnen und Bürger an gemeinsamen kulturellen und künstlerischen Aktivitäten erweitert, und die finanzielle Unterstützung der Kulturschaffenden wird besonders berücksichtigt.
Dies vorausgeschickt beschließt die Bezirksversammlung:
1. Im Jahr 2021 gilt für 50% der gesamten Fördermittel in 2021 ein vereinfachtes Fördersystem: Dieses gilt für Projekte im öffentlichen Raum an geeigneten Orten im Bezirk Hamburg-Mitte, wie zum Beispiel Kunst im öffentlichen Raum, Theater-, Tanz- und Musikveranstaltungen, die im besten Fall den „leeren Raum“ in Pandemiezeiten thematisieren:
o Honorare und Aufwandsentschädigungen sollten regelmäßig förderfähig sein.
o Auf den Nachweis von Eigenmitteln des Zuwendungsempfängers sollte regelmäßig verzichtet werden. Der Bezirksamtsleiter wird gebeten, diesen Anliegen der Bezirksversammlung bei der Prüfung und Gewährung von Zuwendungen im genannten Bereich Geltung zu verschaffen, soweit dies im Rahmen des geltenden Haushaltsrechts möglich ist.
2. Diese Thematisierung der Projektmittel als „Kultur im öffentlichen Raum“ soll auf der Internetseite des Bezirksamtes durch eine Pressemitteilung besonders bekannt gegeben werden.
3. Der Beschluss der Bezirksversammlung vom 18.03.2021 über die Drucksache 22-1796 ist damit hinfällig.
Das Bezirksamt nimmt mit Schreiben vom 21.04.2021 wie folgt Stellung:
Mit dem Beschluss der Drucksache 22-1796.1 hat die Bezirksversammlung festgelegt, dass bis zunächst Ende 2021 für Kulturprojekte im öffentlichen Raum auf den Nachweis von Eigenmitteln regelmäßig verzichtet werden soll, soweit dies im Rahmen des geltenden Haushaltsrechts möglich ist.
Hierzu teilt die Verwaltung nach gründlicher Prüfung und Abstimmung mit der Finanzbehörde mit, dass dieser Teil des Beschlusses im Rahmen des geltenden Haushaltsrechts nicht umgesetzt werden kann.
Denn: Das Zuwendungsrecht basiert auf dem Subsidiaritätsprinzip, das heißt auf dem Grundgedanken, dass der Staat nur mit Steuermitteln unterstützen soll, wenn die Träger keine ausreichenden eigenen Mittel haben. Es ist daher in jedem Fall zu prüfen, ob die Antragsteller über eigene Mittel zur Realisierung der geplanten Projekte verfügen. Eine Vollfinanzierung darf nur ausnahmsweise bewilligt werden, wenn der Zweck nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch die Freie und Hansestadt Hamburg erfüllt werden kann (vgl. 4.3 der VV zu §46 LHO).
Die Träger sind aufgefordert, Eigenmittel einzubringen, sofern diese vorhanden sind. Und da es trotz der Belastungen durch die Pandemie auch Träger gibt, die über eigene Mittel verfügen, ist eine verwaltungsmäßige Einzelfallprüfung nicht verzichtbar.
Die Verwaltung ist sich der der schwierigen Lage bewusst, in der sich viele Kulturschaffende befinden. Daher wird das Bezirksamt ihre Ermessensspielräume bei der Antragsprüfung im Sinne der Träger voll ausschöpfen und hierbei auch die Blickrichtung der Drs. 22-1796.1 berücksichtigen.
Nach Einschätzung der Verwaltung ist der erste Teil des Beschlusses („Honorare und Aufwandsentschädigungen sollten regelmäßig förderfähig sein“) für die Träger von großer Bedeutung – er entspricht einem Wunsch, der von den Kulturschaffenden in der Vergangenheit wiederholt und mit großem Nachdruck formuliert wurde. Daher schlägt die Verwaltung vor, diesen Teil des Beschlusses und dessen Nutzen bei der Veröffentlichung in den Vordergrund zu stellen. Dieser Teil des Beschlusses ist problemlos rechtssicher umsetzbar, und der Nutzen für die Träger ist direkt erfahrbar. Auf diese Weise wird es aus Sicht des Bezirksamtes trotzdem gelingen, den starken politischen Rückhalt für die Arbeit der Kulturschaffenden – der mit dem Beschluss zum Ausdruck gebracht werden soll – zu unterstreichen.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
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