Erneute Beschlussfassung über den Bebauungsplan-Entwurf Wilhelmsburg 97 "Langenhövel" - Neuer Wohnungsbau in Georgswerder
Letzte Beratung: 04.08.2020 Hauptausschuss Ö 4.1
Zum Inhalt des Bebauungsplans und seines Verfahrens wird auf die Vorlage vom 27.01.2020 für den Stadtplanungsausschuss am 05.02.2020 und deren Weiterleitung an die Bezirksversammlung am 13.02.2020 verwiesen (s. Anlage 8).
In der Bezirksversammlung wurde dem Entwurf des Bebauungsplans Wilhelmsburg 97 einstimmig – bei Enthaltung der Fraktion DIE LINKE – zugestimmt.
Der Bebauungsplan wurde am 08.06.2020 festgestellt, am 16.06.2020 im Hamburgischen Gesetzes und Verordnungsblatt veröffentlicht und das Original am 18.06.2020 dem Staatsarchiv übergeben. Damit ist der Bebauungsplan Wilhelmsburg 97 rechtskräftig.
Nach Abschluss des Verfahrens zur Feststellung des Bebauungsplans Wilhelmsburg 97 und nach Drucklegung des Bebauungsplanes im Hamburgischen Gesetzes- und Verordnungsblatt ist durch die Justizbehörde festgestellt worden, dass Rechtsgrundlagen in der Präambel der Verordnung über den Bebauungsplan Wilhelmsburg 97 zu korrigieren sind.
Der Justizbehörde obliegt sowohl die Durchführung der sog. Rechtsförmlichkeitsprüfung als auch die Herausgabe des Hamburgischen Gesetzes- und Verordnungsblattes.
Da nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über den Bebauungsplan Wilhelmsburg 97 auch das Gesetz über den Grünordnungsplan Wilhelmsburg 71 aufgehoben wird, sind die entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen in der Präambel zu zitieren.
Zu zitieren ist die Vorschrift nach Artikel 6 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Naturschutzgesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung weiterer Vorschriften vom 3. April 2007 (HambGVBl. S. 119, 135). Darin ermächtigt die Bürgerschaft den Senat dazu, nach bisherigem Recht festgestellte Pläne durch Rechtsverordnung aufzuheben oder zu ändern, wenn die örtlich zuständige Bezirksversammlung dieser Regelung zugestimmt hat. Ferner ermächtigt die Bürgerschaft den Senat dazu, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung für die Fälle auf die Bezirksämter weiter zu übertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Verordnungsentwürfen zugestimmt haben.
Von dieser Verordnungsermächtigung hat der Senat durch § 2 Absatz 2 der Weiterübertragungsverordnung-Bau Gebrauch gemacht und die Befugnis nach Artikel 6 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Naturschutzgesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung weiterer Vorschriften vom 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 119) für die Fälle auf die Bezirksämter weiter übertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Verordnungsentwürfen zugestimmt haben. Daher ist auch diese Weiterübertragungsvorschrift in der Präambel zu zitieren.
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist seitens der Justizbehörde angeregt worden, den Bebauungsplans Wilhelmsburg 97 vom 08.06.2020 (HmbGVBl. S. 327) aufzuheben und ihn mit ergänzter Präambel, ansonsten jedoch inhaltsgleich, erneut festzustellen. Die Präambel würde dann lauten: „…Artikel 6 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Naturschutzgesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung weiterer Vorschriften vom 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 119, 135) sowie §§ 1 bis 3 und § 4 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), …“. Die Aufhebung würde durch das Einfügen eines dritten Absatzes in § 3 der (neuen) Verordnung vollzogen werden: „Die Verordnung über den Bebauungsplan Wilhelmsburg 97 vom 8. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 327) wird aufgehoben“. (s. Verordnungstext im Änderungsmodus in der Anlage 9.)
Die Justizbehörde hält eine Anpassung der Präambel in der Verordnung für erforderlich und regt an, die erneute Feststellung des Bebauungsplanes aus Gründen der Rechtssicherheit durchzuführen. Das Rechtsamt des Bezirksamts Hamburg-Mitte schließt sich dieser Einschätzung an und stimmt der Vorgehensweise zu. Die Entscheidung über das Vorgehen liegt in der Zuständigkeit des Bezirksamtes Hamburg-Mitte.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass es sich bei der redaktionellen Berichtigung der Verordnung weder um materielle noch um verfahrensmäßige/ideelle Auswirkungen handelt.
Vor diesem Hintergrund bittet das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung, um die erneute Zustimmung zum Bebauungsplan Wilhelmsburg 97 „Langenhövel“ mit der redigierten Präambel in dem Verordnungstext des Bebauungsplanes.
Die erneut zu beschließenden Bebauungsplan-Unterlagen (s. Anlagen 1-7) sind - außer der aktualisierten Verordnung - identisch mit den bereits am 13.02.2020 von Bezirksversammlung beschlossenen.
Der Hauptausschuss der Bezirksversammlung Hamburg-Mitte wird gebeten, der beschriebenen Vorgehensweise zur erneuten Feststellung des Bebauungsplans Wilhelmsburg 97 - mit der aktualisierten Verordnung - anstelle der Bezirksversammlung zuzustimmen.
Anlagen:
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.