22-4090.2

Entschärfung der verkehrlichen Problematik Wilhelm-Strauß-Weg und Krieterstraße/ Algermissenstraße, um die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer zu erhöhen - Beirat für Stadtteilentwicklung Wilhelmsburg - Beiratsempfehlung 10/2023 vom 13.09.2023

Mitteilung öffentlich

Letzte Beratung: 30.01.2024 Regionalausschuss Wilhelmsburg / Veddel Ö 6.8

Sachverhalt

Der Regionalausschuss Wilhelmsburg/Veddel hat in seiner Sitzung am 26.09.2023 der nachfolgend aufgeführten Vorlage Drs. Nr. 22-4090 mit dem Zusatz, dass die eingehenden Stellungnahmen dem Regionalausschuss vorgelegt werden sollen, einstimmig zugestimmt.

Die Bezirksversammlung hat in ihrer Sitzung am 12.10.2023 den Beschluss bestätigt.

 

 

Generell einen Kausalzusammenhang zwischen der Verdichtung städtischer Räume und chronisch zugeparkter Straßenzüge zu konstruieren wäre wohl unzutreffend. Aber in dem vorliegenden Fall finden sich deutliche Hinweise darauf.

Ausgehend von der Sperrung einer ehemaligen SAGA Stellplatzfläche und der darauf erfolgten Wohnbebauung, hat sich infolgedessen die verkehrliche Situation am Fußngerüberweg in der Krieterstraße vor dem Malteserstift St. Maximilian Kolbe zunehmend verschlechtert und zu einem kritischen Punkt entwickelt.

Auf dem begrenzten Stück zwischen der Straßeneinmündung Wilhelm-Strauß-Weg und Krieterstraße/ Algermissenstraße, einer sonst für Begegnungen ausreichend breiten Straße, bleibt für den unbehinderten Gegenverkehr zu wenig Raum, da parkende Fahrzeuge eine Fahrspur auf der Seite des Gehweges blockieren. Ebenso wird fortlaufend der Mindestabstand von 5 m zum Fußngerüberweg unterschritten.

Eine nach Gesetzestext mißverständliche / unscharfe Sachlage liegt hier nicht vor.

Sehr wohl hat die StVO eine deutliche Lesart. Darin heißt es, dass das Halten und Parken an engen sowie an unübersichtlichen Straßenstellen prinzipiell unzulässig sei. Mithin ist von dem Haltenden eine Fahrbahnbreite von 3,05m vom abgestellten Fahrzeug zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freizuhalten.

Auch bei einer realen Restbreite von ca. 5,0m ist es vor Ort nur bedingt möglich, dass PKW, je nach Größe, nur in Schrittgeschwindigkeit einander passieren können. Zumal die Fahrbahn Kreisbogen förmig verläuft und dadurch das entgegenkommende Fahrzeug (PKW) ziemlich spät in das eigene Blickfeld gerät. Durch die in beide Richtungen verkehrenden HVV Busse bekommt die Sachlage eine zusätzliche Note. Denn diese raumfüllenden Fahrzeuge benötigen die freie Fahrspur nur für sich. Dadurch ist der Gegenverkehr zwar völlig ausgeschlossen, allerdings kommt es mitunter zu problematischen Begegnungen auf dem Streckenabschnitt.

In dem Kontext bedürfen Fahrradfahrer einer besonderen Aufmerksamkeit. Sie sind in Ermangelung eines Radweges gezwungen die Fahrbahn zu benutzen und somit einem erhöhten Gefahrenpotenzial ausgesetzt.

 

Der Beirat für Stadtteilentwicklung Wilhelmsburg empfiehlt: 

Wir bitten den Regionalausschuss um die Beantwortung folgender Fragen und die Prüfung von deren Umsetzung: 

  1. Welcher Maßnahmen bedarf es, um die verkehrliche Situation zwischen der Straßeneinmündung Wilhelm-Strauß-Weg und Krieterstraße/ Algermissenstraße zu entschärfen?
  2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, verkehrsrechtliche Anordnungen zu erlassen, die durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen zum Ausdruck gebracht werden?

 

Die Voraussetzungen liegen hier vor. Es handelt sich hier um eine enge Straßenstelle. Eng ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt für ein Fahrzeug allgemein höchstzulässiger Breite von 2,55 m (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,50 m Seitenabstand insgesamt freibleibende Raum bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde; dabei ist die Gegenfahrbahn mitzurechnen. Bei einer „engen Straßenstelle“ kann es sich auch um eine Straße in ihrem ganzen Verlauf handeln.

 

Abstimmungsergebnis alle Anwesenden:

 

Ja:     17                                           Nein:        0                                            Enthaltung:   0

 

Abstimmungsergebnis Gremium (Pro Quartier und Fraktion je 1 Stimme) 

 

Ja:      8                                           Nein:        0                                          Enthaltung:   0

 

Abstimmungsergebnis Fraktionsvertreter*Innen:

 

Ja:      3                                           Nein:        0                                          Enthaltung:   0

 

 

 

Die Behörde für Inneres und Sport / das Polizeikommissariat (PK) 44 nimmt mit Schreiben vom 24.10.2023 wie folgt Stellung:

 

Bei dem beschriebenen Bereich der Krieterstraße, zwischen Wilhelm-Strauß-Weg und Krieterstraße / Algermissenstraße, handelt es sich um einen ca. 75 Meter langen Abschnitt mit einer Fahrbahnbreite von etwas über 7 Metern, mit einem leichten Kurvenbereich. In diesem Abschnitt wird auf der Westseite geparkt, so dass eine Fahrbahnbreite von etwas über 5 Metern verbleibt. Hierbei handelt es sich also nicht, wie beschrieben, um eine „enge Straßenstelle“. Diese liegt erst vor, wenn eine Restfahrbahnbreite von unter 3,05 Meter verbleibt. Die angegebenen Maße von z.B. 3,05 Meter beziehen sich auf die Gesamtfahrbahnbreite und nicht auf einen einzelnen Fahrstreifen. Das Befahren der Fahrbahn ist bei einer Restfahrbahnbreite von 3,05 Meter für alle Verkehrsteilnehmer möglich, nur das in diesem Bereich der Gegenverkehr nicht zeitgleich fahren kann. Bei der hier vorliegenden Restfahrbahnbreit von 5 Metern spricht die Rechtsprechung von einer „schmalen Fahrbahn“. Hier ist zum Teil, z.B. bei PKW oder Radfahrenden, Gegenverkehr möglich. Lediglich bei sich entgegenkommenden Bussen oder anderen Schwerlastverkehren kann nur eine Fahrtrichtung zurzeit den Bereich passieren. Das Radfahrende in diesem Bereich einem erhöhtem Gefahrenpotenzial ausgesetzt sind lässt sich nicht bestätigen. Radfahrende können den Bereich trotz Gegenverkehr passieren und können zu diesem Zeitpunkt, aufgrund der Straßenbreite, von nachfolgenden Verkehren nicht überholt werden. Bei bisherigen Verkehrsschauen in diesem Bereich war die Westseite zu keinem Zeitpunkt vollständig zugeparkt, so dass innerhalb der Strecke Ausweichmöglichkeiten vorhanden waren. Allerdings beziehen sich diese Beobachtungen auf den Zeitraum zwischen 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Seitens der Bürgernahen Beamtin wurde bestätigt, dass am späten Nachmittag der Parkdruck wächst und der Bereich stärker frequentiert ist. Zu den Fragen des Beirates:

 

Frage 1.Welcher Maßnahmen bedarf es, um die verkehrliche Situation zwischen der Straßeneinmündung Wilhelm-Strauß-Weg und Krieterstraße/Algermissenstraße zu entschärfen?

Um Maßnahmen zu ergreifen, müssten die Voraussetzungen für diese Maßnahmen vorliegen. Siehe hierzu Antwort zu Frage 2. Die Leichtigkeit des Verkehrs ließe sich verbessern, wenn das Parken in diesem Bereich auf gesamter Länge oder im Teilbereich untersagt würde. Ein Durchfahrtsverbot von einer Seite (unechte Einbahnstraße) ist aufgrund der von beiden Seiten anfahrenden Linienbussen nicht möglich.

 

Frage 2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, verkehrsrechtliche Anordnungen zu erlassen, die durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen zum Ausdruck gebracht werden?

Gemäß §45 Abs. 9 StVO dürfen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund von besonderen Umständen zwingend geboten ist. Dies bedeutet, dass aufgrund von besonderen örtlichen Verhältnissen eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt.  Ein Indiz hierfür wäre eine Verkehrsunfallhäufung. Eine solche Unfallhäufungsstelle liegt in der Krieterstraße nicht vor. Allerdings könnte die Länge des schmalen Bereiches, wenn tatsächlich der Gesamtbereich zum Parken genutzt wird, hier eine Begründung für eine Beeinträchtigung darstellen, insbesondere in Bezug auf die sogenannte Busbeschleunigung.

 

 

Das Bezirksamt Hamburg-Mitte nimmt ergänzend zur Stellungnahme der Straßenverkehrsbehörde mit Schreiben vom 29.01.2024 wie folgt Stellung:

 

Zu 1. und zu 2.:

Das Bezirksamt als Wegebaulastträger schließt sich der Beurteilung der Straßenverkehrsbehörde an, denn diese ist laut Straßenverkehrsordnung für die Beurteilung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs verantwortlich.

Das Freihalten von Sichtfeldern an Querungsstellen, kann nachhaltig nur durch bauliche Maßnahmen (i. d. R. Seitenraumvorstreckungen von fünf Metern Länge) erreicht werden.

Parken lässt sich baulich nur durch eine Fahrbahnverengung auf vier Meter oder durch Herstellung von direkt angrenzenden Parkständen nachhaltig verhindern. Hierfür re ein umfangreicher Umbau des Straßenraumes einschließlich einer vorgeschalteten Ingenieurplanung notwendig. Eine entsprechende Baumaßnahme ist im Bauprogramm aktuell nicht vorgesehen. Das Vorhaben könnte in den Arbeitsvorrat aufgenommen werden und dem Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität und Stadtnatur zur Priorisierung vorgelegt werden.

 

 

Petitum/Beschluss

 

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

 

Bera­tungs­reihen­folge
Lokalisation Beta

Keine Orte erkannt.

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.