21-4372.1

Einrichtung einer Sonderkommission "Wohnraumschutz"

Mitteilung öffentlich

Sachverhalt

Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 03.07.2018 dem Antrag der SPD-Fraktion Drs. Nr. 21-4372 in der nachfolgend aufgeführten Fassung einstimmig anstelle der Bezirksversammlung zugestimmt.

 

 

Hamburg ist eines der beliebtesten Reiseziele und erfreut sich jährlich wachsender Touristenzahlen. Obwohl es eine Vielzahl an Hotels und anderen Unterkünften gibt, wird auch zunehmend privater Wohnraum zweckentfremdet und zur Übernachtung auf diversen Internetplattformen angeboten. Inzwischen kommt es bereits zu Beobachtungen, dass ganze Wohnungen eigens und ausschließlich für den Zweck der kurzzeitigen Weitervermietung erworben und angeboten werden.

Seit 1971 gilt in Hamburg ununterbrochen ein Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum. Zweckentfremdet ist eine Wohnung dann, wenn sie nicht zum Wohnen genutzt wird. In §9 des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetztes ist dies mit dem „Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum“ eindeutig geregelt.

Der Wohnraum in den Quartieren in Hamburg Mitte ist wegen der attraktiven Lage jedes Stadtteils sehr beliebt, jedoch bereits für die Bevölkerung knapp bemessen. Mit dieser gewerblichen Nutzung werden erhebliche Gewinne erzielt, die die Mieten oft bei Weitem übersteigen, so dass auch an der Obergrenze liegende Mieten von Personen, die eine gewerbliche Nutzung verfolgen, oftmals spielend in Kauf genommen werden, da der Gewinn die Miete an sich bei Weitem übersteigt. Diese gewerbliche Nutzung von Wohnraum ist zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger nicht tragbar und muss aufgedeckt und geahndet werden.

Die SPD Bezirksfraktion fordert ein kraftvolles Vorgehen der Behörden gegen die Zweckentfremdung. Ziel ist es, dass - ähnlich wie bei der „SOKO Autoposer“ – ein entsprechendes Medienecho entfaltet wird und so die Anbieter abgeschreckt werden. Dazu ist eine landesweit einheitliche Regelung notwendig.

 

Vor diesem Hintergrund möge der Hauptausschuss beschließen,

1.Der Bezirksamtsleiter wird gebeten die Anstrengungen im Bereich des Wohnraumschutzes zu intensivieren.

2.Der Bezirksamtsleiter wird gebeten sich auf Bürgerschaftsebene für die Einrichtung einer Sonderkommission „Wohnraumschutz“ einzusetzen, die sich gezielt mit dieser Thematik befasst, Angebote solcher Kurzzeitvermietung an Übernachtungsgäste verfolgt und weitere Schritte einleitet.

3.Der Bezirksamtsleiter wird gebeten sich für eine landesweite Regelung einzusetzen, die der Zweckentfremdung von Wohnraum effektiv entgegenwirkt.

 

 

 

Das Bezirksamt teilt zu Ziffer 1 des Beschlusses Folgendes mit:

 

Durch die bevorstehende Änderung des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes (HmbWoSchG) zum 01.01.2019 wird der Wohnraumschutz in der FHH insgesamt verschärft (siehe auch Stellungnahme der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen zu Ziffer 3).

Um das HmbWoSchG weiterhin ordnungsrechtlich durchsetzen zu können, hat das Bezirksamt Hamburg-Mitte in der federführenden Stellungnahme zum Senatsdrucksachenentwurf „Änderung Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz“ 3,5 Vollzeitäquivalente (VZÄ) an Personalmehrbedarf angemeldet. Davon 1,5 VZÄ  befristet und 2 VZÄ dauerhaft. In der Senatsdrucksache wird dem Personalmehrbedarf zwar Rechnung getragen, indem insgesamt 8 VZÄ für alle Bezirksämter geschaffen werden; davon entfallen 5 VZÄ auf die Wohnraumschutzdienststellen - von denen Hamburg-Mitte nach derzeitigem Stand 1 VZÄ erhalten wird - und 3 VZÄ für die Verstärkung der Rechtsämter. Es ist daher abzusehen, dass die geplante personelle Aufstockung im Bezirksamt Hamburg-Mitte für die uneingeschränkte Durchsetzung des novellierten HmbWoSchG nicht auskömmlich sein wird.

 

Die personelle Mehrausstattung wird daher zwar eine gewisse Intensivierung des Wohnraumschutzes ermöglichen, jedoch nicht in dem benötigten Umfang.

 

 

Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) nimmt zu den Ziffern 2 und 3 des Beschlusses mit Schreiben vom 27.08.2018 wie folgt Stellung:

 

Der Senat hat am 21. August 2018 beschlossen, das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz zu verschärfen und der Bürgerschaft den Entwurf zur Änderung des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes vorzulegen. Durch die Änderung des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes (HmbWoSchG) soll Verstößen gegen das Verbot der Zweckentfremdung, insbesondere durch Nutzung als Ferienwohnung, noch effektiver begegnet werden können. Gleichzeitig hat der Senat acht neue Stellen für den Wohnraumschutz beschlossen sowie bis 2020 eine Weiterfinanzierung der zwei im Rahmen der 2013 umgesetzten Verschärfung des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes zusätzlich geschaffenen Stellen ermöglicht.

 

Dazu im Einzelnen:

 

zu Ziffer 2.:

Die BSW strebt eine erfolgreiche und wirksame Umsetzung des geänderten Gesetzes an. Dazu werden sich die zuständigen Fachbehörden mit den Bezirksämtern ins Benehmen setzen und mit ihnen erörtern, wie die dafür erforderlichen Voraussetzungen geschaffen werden können. Dies betrifft organisatorische Belange einschließlich der personellen Ausstattung und den praktischen Vollzug. In diesem Zusammenhang werden die zuständigen Fachbehörden mit den Bezirksämtern auch die Frage mit bedenken, inwiefern ein behördenübergreifendes Vorgehen bei der Überwachung und dem Vollzug der Regelungen generell oder auch nur im Einzelfall bzw. aktionsbezogen angezeigt ist. Eine abschließende Entscheidung liegt derzeit nicht vor.

 

Zu Ziffer 3.:

Angesichts des anhaltenden angespannten Hamburger Wohnungsmarkts kommt dem Schutz des Wohnungsbestands vor zweckfremden Nutzungen eine besondere Bedeutung zu.

Diesem Zweck dient in Hamburg das Gesetz über den Schutz und die Erhaltung von Wohnraum (Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz – HmbWoSchG) vom 8. März 1982 (HmbGVBl. S. 47), zuletzt geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 244), mit dessen Hilfe die Wohnraumschutzdienststellen der Bezirksämter gegen zweckfremde Nutzungen von Wohnraum vorgehen.

Der Entwurf zur Änderung des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes sieht unter anderem  folgende Änderungen vor: Verkürzung der zeitlichen Ausnahmeregelung von sechs Monate auf acht Wochen, die Einführung einer Registrierungspflicht und Pflicht zur Angabe der Registrierungsnummer bei Anzeigen und Angeboten für bestimmte Nutzungen, Pflicht zur Führung eines Belegungskalenders, Pflicht der Diensteanbieter und anderer Medien, nur Angebote mit Wohnraumschutznummer zuzulassen, Schaffung einer Berechtigung der zuständigen Stelle, bei nicht erfolgter Auskunft Entfernung zu verlangen, eine Erweiterung des Ordnungswidrigkeitenkatalogs für Portale und Anbieter ohne Wohnraumschutznummer sowie Erhöhung des Bußgeldrahmens auf 500.000 Euro und Meldung der Ferienwohnungsvermietungen an die Steuerbehörden.

Eine Befassung der Bürgerschaft ist zeitnah beabsichtigt.


 

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.