22-4525

Eingabe zur Einrichtung einer Anwohner-Parkzone im Bereich Drehbahn / Gänsemarkt

Vorlage öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
09.04.2024
Ö 8.5
Sachverhalt

 

Die Bezirksversammlung Hamburg-Mitte bietet Bürgerinnen und Bürgern an, sich mit Eingaben an die Politik zu wenden. Nachfolgende Eingabe ist eingegangen:

 

"Wir wohnen in einem Wohn- und Bürohaus in der Drehbahn 5. Leider ist nach Aussage des LBV / der BVM das Gebiet rund um den Gänsemarkt nicht als Wohn-/Mischgebiet ausgewiesen, weshalb keine Anwohner-Parkzone eingerichtet werden kann. Zwar steht in unserem Wohnhaus eine Tiefgarage zur Verfügung (monatliche Mietkosten ca. 300 EUR), doch würden wir uns sehr freuen, wenn alternativ den Anwohner/innen die Möglichkeit eröffnet würde, die zur Verfügung stehenden angrenzenden öffentlichen Parkplätze unabhängig von den zulässigen Parkdauern durch einen Anwohner-Parkschein zu nutzen. Selbstverständlich sind wir bereit, die dafür erforderlichen jährlichen Kosten für einen Anwohner-Parkschein zu tragen."

 

 

Im Vorwege wurde der Cityausschuss festgelegt, um sich mit der Eingabe inhaltlich zu beschäftigen und einen Vorschlag zu erarbeiten, wie mit der Eingabe umgegangen wird. Für die Beratung gibt es folgende Wege:

 

1. Die Eingabe fällt in die Zuständigkeit des Bezirksamtes

 

1.1 Die Eingabe geht ein, es wurde ein Ausschuss r die inhaltliche Beratung festgelegt.

 

1.2 Das zuständige Fachamt wird um Übermittlung einer Stellungnahme gebeten, die dann zusammen mit der Eingabe vorgelegt wird.

 

1.3 Der Ausschuss berät die Eingabe und die Bewertung des Fachamtes. Im Ergebnis muss sich der Ausschuss zur Eingabe positionieren:

 

1.3.1 Stimmt die Politik den Beschwerdepunkten bzw. Vorschlägen ganz oder teilweise zu? Dann fasst der Ausschuss den Beschluss, dass das Bezirksamt um Umsetzung der Beschwerdepunkte bzw. Vorschläge gebeten wird.

1.3.2 chte die Politik die Beschwerdepunkte bzw. Vorschläge (z.B. aufgrund der Stellungnahme des Fachamtes) nicht unterstützen? Dann fasst der Ausschuss einen entsprechenden Beschluss und begründet diese Entscheidung.

 

 

2. Die Eingabe fällt in die Zusndigkeit einer Fachbehörde

 

2.1 Die Eingabe geht ein, es wurde ein Ausschuss für die inhaltliche Beratung festgelegt.

 

2.2 Da eine Vorab-Stellungnahme nicht eingeholt werden kann, hat der Ausschuss folgende Möglichkeiten:

 

2.2.1 Stimmt die Politik den Beschwerdepunkten bzw. Vorschlägen ganz und teilweise zu? Dann fasst der Ausschuss den Beschluss, dass die Fachbehörde gebeten wird, die Beschwerdepunkte bzw. Vorschläge umzusetzen.

2.2.2 chte die Politik die Beschwerdepunkte bzw. Vorschläge (z.B. aufgrund der Stellungnahme des Fachamtes) nicht unterstützen? Dann fasst der Ausschuss einen entsprechenden Beschluss und begründet diese Entscheidung.

 

3. Weitere Möglichkeiten gemäß der Geschäftsordnung

 

Selbstverständlich bietet die Geschäftsordnung weitere Möglichkeiten, wie mit der Eingabe umgegangen werden soll:

 

3.1 Der Petentin bzw. dem Petenten wird geraten, zunächst den Rechtsweg auszuschöpfen.

3.2 Die Eingabe oder Beschwerde wird für erledigt erklärt.

3.3 Die Eingabe oder Beschwerde wird, ohne auf die Sache einzugehen, zurückgewiesen.

3.4 Die Eingabe oder Beschwerde wird für ungeeignet zur weiteren Beratung erklärt.

3.5 Die Eingabe oder Beschwerde fällt nicht in die Kompetenz der Fach- oder Regional-Ausschüsse der Bezirksversammlung Hamburg-Mitte und wird deswegen dem Eingabenausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft oder dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zugeleitet.

 

 

Das Bezirksamt nimmt wie folgt Stellung:

 

Die Belegenheit Drehbahn 5 befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Hamburg Neustadt 35 von 1984 sowie des Textplans Hamburg Altstadt 47 / Neustadt 49 (2011). Der betreffende Baublock ist als Kerngebiet MK nach BauNVO v. 1977 festgesetzt.  Das nähere Umfeld (Drehbahn, Dammtorstraße, Valentinskamp, Caffamacherreihe) bzw. die Baublöcke sind größtenteils ebenfalls als Kerngebiet bzw. Geschäftsgebiet festgesetzt.

 

Die planungsrechtliche Ausweisung des Gebiets spielt für die Einrichtung einer Anwohner-Parkzone allerdings zunächst keine Rolle. Laut Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (hier § 45) werden bei der Abwägung vor allem das Vorhandensein privater Stellplätze sowie der bestehende Parkdruck im in Rede stehenden Gebiet herangezogen (s.u.):

Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten ist nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden.

(…)

 

Die Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten sind unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs (vgl. dazu Nummer 4), des vorhandenen Parkdrucks (vgl. dazu Nummer 1) und der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Dabei muss es sich um Nahbereiche handeln, die von den Bewohnern dieser städtischen Quartiere üblicherweise zum Parken aufgesucht werden. Die maximale Ausdehnung eines Bereiches darf auch in Städten mit mehr als 1 Mio. Einwohnern 1.000 m nicht übersteigen. Soweit die Voraussetzungen nach Nummer 1 in einem städtischen Gebiet vorliegen, dessen Größe die ortsangemessene Ausdehnung eines Bereiches mit Bewohnerparkvorrechten übersteigt, ist die Aufteilung des Gebietes in mehrere Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten (mit verschiedenen Buchstaben oder Nummern) zulässig.“

 

Wie in der Eingabe dargestellt, sind private (wenngleich hochpreisige) Stellplätze vorhanden. Die Anzahl der Wohnnutzungen im betreffenden Gebiet ist sehr gering. Inwiefern dennoch die o.g. Voraussetzungen für die Einrichtung eines Anwohnerparkzone erfüllt werden, wäre zuständigkeitshalber dann durch den Landesbetrieb Verkehr zu beurteilen.

 

 

 

 

 

Petitum/Beschluss

Um Beratung wird gebeten.