22-1392.2

Eingabe: Verhinderung des Handlaufs auf der Brücke am Bahnhof Wilhelmsburg

Mitteilung öffentlich

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26.01.2021
Sachverhalt

Der Hauptausschuss der Bezirksversammlung Hamburg-Mitte hat in seiner Sitzung am 19.11.2020 den Beschluss des Regionalausschusses Wilhelmsburg/Veddel einstimmig anstelle der Bezirksversammlung bestätigt und demnach der Intention der Eingabe zugestimmt.

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) wurde gebeten eine Stellungnahme zur Information für den Petenten sowie für den Regionalausschuss abzugeben.

 

Die nachfolgende Eingabe wurde bei der Vorsitzenden der Bezirksversammlung eingereicht. Gemäß Geschäftsordnung der Bezirksversammlung wurde diese an den Regionalausschuss Wilhelmsburg/Veddel weitergeleitet.

 

 „An der Brücke am Bahnhof Wilhelmsburg wurden beidseitig Handläufe installiert, damit notfalls Passanten (mit oder ohne Mobilitätseinschränkung) sich dort festhalten können. Das geht aber nicht, weil bildungsferne Radfahrer ihre Fahrrad respektlos am Handlauf anschließen und somit unbenutzbar machen.

 

Mittels Aufkleber (siehe Anlage) sind die Radfahrer aufgefordert, ihre Fahrräder dort nicht abzustellen. Trotz Ankündigung der kostenpflichtigen Entfernung, wird das Fahrrad dort abgestellt. Die Radfahrer wissen, dass dort die Entfernung nicht vorgenommen wird. Insofern ist es auch seitens des Bezirksamtes respektlos, dort nicht einzuschreiten. Zumal die Kostenpflicht beim Bezirksamt liegt.

 

Ich bitte die Bezirksversammlung zu beschließen, dass das zuständige Fachamt aufzufordern ist, durch ständiges Entfernen der Fahrräder vom Handlauf die Nutzung des Handlaufs zu gewährleisten. Weiterhin hat das Fachamt der Bezirksversammlung die Entfernungsintervalle mitzuteilen.“

 

Das Bezirksamt Hamburg-Mitte nimmt mit Schreiben vom 29.10.2020 wie folgt Stellung:

 

Das Sachgebiet Ordnungswidrigkeiten war „damals“ eingebunden, gegen die vermeintlich unrecht abgestellten Räder vorzugehen. Es fehlte aber die Rechtsgrundlage dafür. Nach einer Aktion des Hinweisens, Warnens, Abschleppens und Einlagerns waren am Ende die meisten Räder wieder abgeholt, der Aufwand immens, und der Erfolg nicht gegeben. Eine Einsicht war nicht zu erkennen, das Abstellen von Rädern nur Stunden unterbrochen.

 

Allerdings sind drei große Fahrrad-Abstellmöglichkeiten vorhanden. Eine zwischen Brücke und BUKEA, die andere am Ende der Brücke, Treppe abwärts auf Straßenniveau in der HVV-Anlage, und 3. unter der Brücke.

 

Das Verbringen der Räder durch andere als die Eigentümer wäre schon ein Eingriff in fremdes Eigentum ohne Rechtsgrundlage.

 

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende nimmt mit Schreiben vom 06.01.2021 wie folgt Stellung:

 

Wie bereits in der Stellungnahme des Bezirksamts Hamburg-Mitte mit Schreiben vom 29.10.2020

ausgeführt, wäre die Beseitigung und das Verbringen eines Fahrrads durch andere als die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer als Eingriff in fremdes Eigentum ohne Rechtsgrundlage zu werten. Das gilt ebenfalls für den Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG).

 

Das Bezirksamt Hamburg-Mitte hat in der Vergangenheit vielfältige Maßnahmen verfolgt, um die Situation zu verbessern. Weitere Möglichkeiten stünden auch dem LSBG im Rahmen des geltenden Rechts nicht zur Verfügung. Das Entfernen von Fahrrädern, auch wenn es an einem Ingenieurbauwerk angeschlossen ist, ist nicht den Unterhaltungstätigkeiten zuzuordnen und obliegt daher nicht dem LSBG.

Das korrekte Abstellen von Fahrrädern ist in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht geregelt. Es gilt vielmehr das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 StVO. Demnach stellt das Abstellen von

Fahrrädern auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen des Fußverkehrs grundsätzlich eine den

straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Ausübung des  Gemeingebrauchs dar. Es ist aber gemäß § 1 Abs. 2 StVO zu beachten, wonach sich jede Person im Straßenverkehr so zu verhalten hat, dass sich niemand anderes geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Wird durch ein verkehrsbehindernd abgestelltes Fahrrad eine andere Person geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt, liegt eine Ordnungs-widrigkeit gemäß § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 49 Abs. 1 Satz 1 StVO vor. Ein Entfernen des Fahrrades ist dann nach § 3 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) grundsätzlich möglich. Hierbei muss jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Es kommt also auf den Einzelfall an, d.h. auf die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten und auch auf die Geeignetheit der avisierten Maßnahmen.

Fahrräder im öffentlichen Raum, die augenscheinlich bereits lange an einer Stelle stehen, die

Verkehrssicherheit gefährden oder verkehrsuntauglich sind, werden von der Polizei oder Mitarbeitenden der Bezirksämter mit einem roten Aufkleber und einer Frist gekennzeichnet. Die Eigentümerinnen und Eigentümer haben mindestens vierzehn Tage Zeit, die Räder zu entfernen. Nach Ablauf dieser Frist entsorgt der Verkehrssicherungsdienst der Stadtreinigung Hamburg das gekennzeichnete Fahrrad im Auftrag der Polizei oder des Bezirksamtes. In diesen Fällen wird das Fahrrad gem. § 3 Kreislaufwirtschafts- und -abfallgesetz als Abfall eingestuft.

 

Bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann vom Bezirksamt oder der Polizei auch eine Verschrottung innerhalb von 24 Stunden angeordnet werden.

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.