Eingabe: Überquerung der Rennbahnstraße auf Höhe der Jugendherberge (Hausnr. 100)
Letzte Beratung: 19.12.2023 Regionalausschuss Horn / Hamm / Borgfelde Ö 5.6
Die Bezirksversammlung Hamburg-Mitte bietet Bürgerinnen und Bürgern an, sich mit Eingaben an die Politik zu wenden. Nachfolgende Eingabe ist eingegangen:
„Auf Höhe der Jugendherberge an der Horner Rennbahn befindet sich auf der anderen Straßenseite der Rennbahnstraße – Ring 2 ein Supermarkt. Die nächste Ampel ist 200m entfernt, jedoch kann es hier häufiger zu gefährlichen Situationen kommen, denn die Gäste nutzen für gelegentliche Einkäufe häufig einen direkteren Weg. Die Straße ist an dieser Stelle vierspurig mit Parkplätzen auf beiden Seiten.
Mein Vorschlag wäre es daher, an dieser Stelle eine Bedarfsampel oder einen Zebrastreifen vorzusehen. Falls das aus irgendwelchen Gründen nicht möglich ist, schlage ich alternativ vor, die Straße an dieser Stelle zu verschwenken und eine Verkehrsinsel in die Mitte zu bauen, um eine Querung in zwei Schritten zu ermöglichen. Durch die Parkplätze auf beiden Seiten muss hier auch der Verkehrsfluss nicht verringert werden.
Ich möchte meine Anregung nicht auf diese Alternativen beschränken; jede Verbesserung der Situation für Fußgänger ist mir ein willkommenes Ziel. Ich bitte um Prüfung meines Vorschlags einer etwas sichereren Möglichkeit der Querung an dieser Stelle.“
Das Bezirksamt teilt zur Eingabe am 13.10.2023 folgendes mit:
Die Anlage einer Lichtzeichenanlage (LSA) oder eines Fußgängerüberweges (FGÜ) obliegt der Straßenverkehrsbehörde (Polizei).
Da es sich um eine Hauptverkehrsstraße handelt, liegt die Zuständigkeit für Umplanungen bei der Behörde für Verkehr und Mobilität (BVM) bzw. beim Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG).
Der Regionalausschuss Horn/Hamm/Borgfelde hat in seiner Sitzung am 21.11.2023 einstimmig beschlossen, dass die zuständigen Behörden (Behörde für Inneres und Sport, Behörde für Verkehr und Mobilitätswende) gebeten werden, sich den Beschwerdepunkten anzunehmen.
Die Bezirksversammlung hat sich in ihrer Sitzung am 23.11.2023 mit der Vorlage befasst und den Beschluss des Regionalausschusses Horn/Hamm/Borgfelde bestätigt.
Die Bezirksversammlung hat somit einstimmig beschlossen, dass die zuständigen Behörden (Behörde für Inneres und Sport sowie Behörde für Verkehr und Mobilitätswende bzw. LSBG) gebeten werden, sich den in der Eingabe aufgeführten Beschwerdepunkten bzw. Lösungsvorschlägen anzunehmen.
Die Behörde für Inneres und Sport (Polizei Hamburg) nimmt am 18.12.2023 wie folgt Stellung:
Das Polizeikommissariat (PK) 42 nimmt zur o.g. Eingabe im Einvernehmen mit der Verkehrsdirektion 51 wie folgt Stellung:
Fußgängerüberwege (FGÜ) sind Planungselemente zur Sicherung querender Fußgängerverkehre über „Tempo-50-Straßen“ im Hauptverkehrsstraßennetz. FGÜ dürfen gemäß der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) nur an Stellen angeordnet werden, wo nur ein Fahrstreifen je Fahrtrichtung überquert werden muss. Bei der Rennbahnstraße handelt es sich um eine Hauptverkehrsstraße mit jeweils zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung. Von daher ist die Anordnung eines FGÜ´s an dieser Stelle aus rechtlichen Gründen nicht möglich.
Die Anforderungen an die Anordnung einer Lichtzeichenanlage (LZA) gehen über die zur Anordnung eines FGÜ´s hinaus. Es müssen insbesondere die erforderlichen Verkehrsstärken von Kraftfahrzeugen im Bereich der vorgesehenen Querungsstelle (Rennbahnstraße 100) von Fußgängern zur Spitzenzeit innerhalb einer Stunden erreicht werden (siehe Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt)). Erst dann ist es überhaupt möglich eine LZA anzuordnen und macht es erforderlich, dem Fußgänger Vorrang zu geben. Die erforderlichen Verkehrsstärken werden in der Rennbahnstraße nicht erreicht. Aus den genannten Gründen sehen wir rechtlich keine Möglichkeit sowohl einen FGÜ, als auch eine LZA an beabsichtigter Stelle straßenverkehrsbehördlich anzuordnen.
Darüber hinaus ergab eine Analyse der aktuellen Verkehrssituation keine Hinweise auf mögliche Sicher-heitsdefizite. Die Verkehrsunfalllage ist hier völlig unauffällig, so dass auch aus diesem Grunde die An-ordnung einer LZA nicht möglich ist.
Bezüglich einer alternativ vorgeschlagenen baulichen Veränderung (z.B. Verschwenkung, Querungs-hilfe) verweist das PK 42 an den hierfür zuständigen Straßenbaulastträger.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
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