22-4171

Eingabe: Überquerung der Rennbahnstraße auf Höhe der Jugendherberge (Hausnr. 100)

Vorlage öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
23.11.2023
21.11.2023
Sachverhalt

 

Die Bezirksversammlung Hamburg-Mitte bietet Bürgerinnen und Bürgern an, sich mit Eingaben an die Politik zu wenden. Nachfolgende Eingabe ist eingegangen:

 

Auf Höhe der Jugendherberge an der Horner Rennbahn befindet sich auf der anderen Straßenseite der Rennbahnstraße Ring 2 ein Supermarkt. Die nächste Ampel ist 200m entfernt, jedoch kann es hier häufiger zu gefährlichen Situationen kommen, denn die Gäste nutzen r gelegentliche Einkäufe häufig einen direkteren Weg. Die Straße ist an dieser Stelle vierspurig mit Parkplätzen auf beiden Seiten.

Mein Vorschlag wäre es daher, an dieser Stelle eine Bedarfsampel oder einen Zebrastreifen vorzusehen. Falls das aus irgendwelchen Gründen nicht möglich ist, schlage ich alternativ vor, die Straße an dieser Stelle zu verschwenken und eine Verkehrsinsel in die Mitte zu bauen, um eine Querung in zwei Schritten zu ermöglichen. Durch die Parkplätze auf beiden Seiten muss hier auch der Verkehrsfluss nicht verringert werden.

 

Ich möchte meine Anregung nicht auf diese Alternativen beschränken; jede Verbesserung der Situation für Fußnger ist mir ein willkommenes Ziel. Ich bitte um Prüfung meines Vorschlags einer etwas sichereren Möglichkeit der Querung an dieser Stelle.“

 

 

 

Im Vorwege wurde der Regionalausschuss Horn/Hamm/Borgfelde festgelegt, um sich mit der Eingabe inhaltlich zu beschäftigen und einen Vorschlag zu erarbeiten, wie mit der Eingabe umgegangen wird. Für die Beratung gibt es folgende Wege:

 

1. Die Eingabe fällt in die Zuständigkeit des Bezirksamtes

 

1.1 Die Eingabe geht ein, es wurde ein Ausschuss für die inhaltliche Beratung festgelegt.

 

1.2 Das zuständige Fachamt wird um Übermittlung einer Stellungnahme gebeten, die dann zusammen mit der Eingabe vorgelegt wird.

 

1.3 Der Ausschuss berät die Eingabe und die Bewertung des Fachamtes. Im Ergebnis muss sich der Ausschuss zur Eingabe positionieren:

 

1.3.1 Stimmt die Politik den Beschwerdepunkten bzw. Vorschlägen ganz oder teilweise zu? Dann fasst der Ausschuss den Beschluss, dass das Bezirksamt um Umsetzung der Beschwerdepunkte bzw. Vorschläge gebeten wird.

1.3.2 chte die Politik die Beschwerdepunkte bzw. Vorschläge (z.B. aufgrund der Stellungnahme des Fachamtes) nicht unterstützen? Dann fasst der Ausschuss einen entsprechenden Beschluss und begründet diese Entscheidung.

 

 

2. Die Eingabe fällt in die Zuständigkeit einer Fachbehörde

 

2.1 Die Eingabe geht ein, es wurde ein Ausschuss für die inhaltliche Beratung festgelegt.

 

2.2 Da eine Vorab-Stellungnahme nicht eingeholt werden kann, hat der Ausschuss folgende Möglichkeiten:

 

2.2.1 Stimmt die Politik den Beschwerdepunkten bzw. Vorschlägen ganz und teilweise zu? Dann fasst der Ausschuss den Beschluss, dass die Fachbehörde gebeten wird, die Beschwerdepunkte bzw. Vorschläge umzusetzen.

2.2.2 chte die Politik die Beschwerdepunkte bzw. Vorschläge (z.B. aufgrund der Stellungnahme des Fachamtes) nicht unterstützen? Dann fasst der Ausschuss einen entsprechenden Beschluss und begründet diese Entscheidung.

 

3. Weitere Möglichkeiten gemäß der Geschäftsordnung

 

Selbstverständlich bietet die Geschäftsordnung weitere Möglichkeiten, wie mit der Eingabe umgegangen werden soll:

 

3.1 Der Petentin bzw. dem Petenten wird geraten, zunächst den Rechtsweg auszuschöpfen.

3.2 Die Eingabe oder Beschwerde wird für erledigt erklärt.

3.3 Die Eingabe oder Beschwerde wird, ohne auf die Sache einzugehen, zurückgewiesen.

3.4 Die Eingabe oder Beschwerde wird für ungeeignet zur weiteren Beratung erklärt.

3.5 Die Eingabe oder Beschwerde fällt nicht in die Kompetenz der Fach- oder Regional-Ausschüsse der Bezirksversammlung Hamburg-Mitte und wird deswegen dem Eingabenausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft oder dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zugeleitet.

 

 

Das Bezirksamt teilt zur Eingabe am 13.10.2023 folgendes mit:

 

Die Anlage einer Lichtzeichenanlage (LSA) oder eines Fußngerüberweges (FGÜ) obliegt der Straßenverkehrsbehörde (Polizei).

Da es sich um eine Hauptverkehrsstraße handelt, liegt die Zuständigkeit für Umplanungen bei der Behörde für Verkehr und Mobilität (BVM) bzw. beim Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG).

 

 

 

Petitum/Beschluss

Um Beratung wird gebeten.