22-3336.1

Eingabe: "Falschparken Möllner Landstraße"

Mitteilung öffentlich

Letzte Beratung: 21.03.2023 Regionalausschuss Billstedt Ö 6.1

Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Hamburg-Mitte hat in ihrer Sitzung am 17.11.2022 die nachstehende Vorlage, Drs. 22-3336,  beraten. Die Bezirksversammlung ist dem Beschluss des Regionalausschusses Billstedt, der Intention der Eingabe zuzustimmen und die zuständige Fachbehörde um Umsetzung zu bitten, mehrheitlich - gegen die Stimmen der AfD-Fraktion - gefolgt.

 

Die Bezirksversammlung Hamburg-Mitte bietet Bürgerinnen und Bürgern an, sich mit Eingaben an die Politik zu wenden. Nachfolgende Eingabe ist eingegangen:

 

„In der Möllner Landstraße, zwischen Kapellenstraße und Billstedter Mühlenweg, in Richtung Osten (stadtauswärts) Parken jeden Tag Kraftfahrzeuge auf dem dort befindlichen Hochbordradweg, siehe Fotos. Insbesondere am Wochenende und nachts ist dort alles zugeparkt. Radfahrer weichen dann meistens auf den Gehweg aus, oder auf die Straße. Die Polizei ist mehrfach darüber informiert worden, kann aber aufgrund von Personalmangel nicht immer dort tätig werden. Daher müssen andere Maßnahmen ergriffen werden:

- Poller aufstellen, die das Parken auf dem Radweg unmöglich machen,

- eine Protected Bike Lane auf der Straße einrichten (Platz wäre vorhanden)

- einen Radstreifen auf der Straße (wäre aber nur suboptimal) und Tempo 30,

- sowie konsequentes abschleppen der Falschparker“

 

 

Im Vorwege wurde der Regionalausschuss Billstedt festgelegt, um sich mit der Eingabe inhaltlich zu beschäftigen und einen Vorschlag zu erarbeiten, wie mit der Eingabe umgegangen wird. Für die Beratung gibt es folgende Wege:

 

Die Eingabe fällt in die Zuständigkeit des Bezirksamtes

 

1. Die Eingabe geht ein, es wurde ein Ausschuss für die inhaltliche Beratung festgelegt.

 

2. Das zuständige Fachamt wird um Übermittlung einer Stellungnahme gebeten, die dann zusammen mit der Eingabe vorgelegt wird.

 

3. Der Ausschuss berät die Eingabe und die Bewertung des Fachamtes. Im Ergebnis muss sich der Ausschuss zur Eingabe positionieren:

 

  1. Stimmt die Politik den Beschwerdepunkten bzw. Vorschlägen ganz oder teilweise zu? Dann fasst der Ausschuss den Beschluss, dass das Bezirksamt um Umsetzung der Beschwerdepunkte bzw. Vorschläge gebeten wird.
  2. Möchte die Politik die Beschwerdepunkte bzw. Vorschläge (z.B. aufgrund der Stellungnahme des Fachamtes) nicht unterstützen? Dann fasst der Ausschuss einen entsprechenden Beschluss und begründet diese Entscheidung.

 

Die Eingabe fällt in die Zuständigkeit einer Fachbehörde

 

1. Die Eingabe geht ein, es wurde ein Ausschuss für die inhaltliche Beratung festgelegt.

 

2. Da eine Vorab-Stellungnahme nicht eingeholt werden kann, hat der Ausschuss folgende Möglichkeiten:

 

  1. Stimmt die Politik den Beschwerdepunkten bzw. Vorschlägen ganz und teilweise zu? Dann fasst der Ausschuss den Beschluss, dass die Fachbehörde gebeten wird, die Beschwerdepunkte bzw. Vorschläge umzusetzen.
  2. Möchte die Politik die Beschwerdepunkte bzw. Vorschläge (z.B. aufgrund der Stellungnahme des Fachamtes) nicht unterstützen? Dann fasst der Ausschuss einen entsprechenden Beschluss und begründet diese Entscheidung.

 

Weitere Möglichkeiten gemäß der Geschäftsordnung

 

Selbstverständlich bietet die Geschäftsordnung weitere Möglichkeiten, wie mit der Eingabe umgegangen werden soll:

 

  1. Der Petentin bzw. dem Petenten wird geraten, zunächst den Rechtsweg auszuschöpfen.
  2. Die Eingabe oder Beschwerde wird für erledigt erklärt.
  3. Die Eingabe oder Beschwerde wird, ohne auf die Sache einzugehen, zurückgewiesen.
  4. Die Eingabe oder Beschwerde wird für ungeeignet zur weiteren Beratung erklärt.
  5. Die Eingabe oder Beschwerde fällt nicht in die Kompetenz der Fach- oder Regional-Ausschüsse der Bezirksversammlung Hamburg-Mitte und wird deswegen dem Eingabenausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft oder dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zugeleitet.

 

 

Der Regionalausschuss Billstedt hat in seiner Sitzung am 15.11.2022 einstimmig der Intention der Eingabe zugestimmt und bittet die zuständige Fachbehörde um Umsetzung.

 

Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt unter Beteiligung der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 42 wie folgt Stellung:

 

  1. Lagebeschreibung

Die Möllner Landstraße ist eine Bezirksstraße von gesamtstädtischer Bedeutung und verbindet die

Reclamstraße im Westen mit der Glinder Straße im Osten.

 

  1. Bewertung

Die Straßenverkehrsbehörde des PK 42 hat am 27.02.2023 in ihrer Straßenverkehrsbehördlichen Anordnung eine Neuordnung des ruhenden Verkehrs angeordnet. Es wurde auf der südlichen Seite der Möllner Landstraße durch Verkehrszeichen (VZ) 515-56, 315-57, 315-58 das Parken halb auf der Fahrbahn/ halb auf dem Seitenstreifen mit entsprechender Fahrbahnmarkierung angeordnet.

Im Zuge dieser Anordnung wurden auch die nördliche Straßenseite der Möllner Landstraße neu geordnet. Mit einer Umsetzung ist bald zu rechnen.

Das Aufstellen von Pollern sowie der Bau eines (auch protektierten) Radweges dürften hierdurch nicht mehr notwendig sein.

Gemäß § 45 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder den Verkehr umleiten. Diese Ermächtigung wird durch § 45 Absatz 9 StVO dahingehend eingeschränkt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der im § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Eine Unfallauswertung der letzten drei Jahre (01.01.2020-31.12.2022) ergab eine unauffällige Unfalllage. Auch sonst liegen keine Erkenntnisse vor, die eine Gefahrenlage begründen, die das allgemeine Risiko übersteigen. Eine Anordnung von Tempo 30 ist rechtlich nicht möglich.

 

  1. Fazit

Durch die Neuordnung der Parkflächen dürften sich die in der Drucksache beschriebene Verkehrssituation deutlich entspannen.

Die Aufstellung von Pollern und der Bau von Radverkehrsanlagen dürften nicht mehr erforderlich sein. Die Zuständigkeit hierfür läge beim Straßenbaulastträger.

Die Voraussetzungen für eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30 liegen nicht vor.

Ordnungswidrigkeiten werden auch weiterhin im Rahmen freier Ressourcen und Prioritätensetzungen durch das PK 42 verfolgt.

 

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

 

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
Lokalisation Beta
Möllner Landstraße Kapellenstraße Billstedter Mühlenweg Reclamstraße Glinder Str.

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.