Eingabe: "Falschparken Möllner Landstraße"
Die Bezirksversammlung Hamburg-Mitte hat in ihrer Sitzung am 17.11.2022 die nachstehende Vorlage, Drs. 22-3336, beraten. Die Bezirksversammlung ist dem Beschluss des Regionalausschusses Billstedt, der Intention der Eingabe zuzustimmen und die zuständige Fachbehörde um Umsetzung zu bitten, mehrheitlich - gegen die Stimmen der AfD-Fraktion - gefolgt.
Die Bezirksversammlung Hamburg-Mitte bietet Bürgerinnen und Bürgern an, sich mit Eingaben an die Politik zu wenden. Nachfolgende Eingabe ist eingegangen:
„In der Möllner Landstraße, zwischen Kapellenstraße und Billstedter Mühlenweg, in Richtung Osten (stadtauswärts) Parken jeden Tag Kraftfahrzeuge auf dem dort befindlichen Hochbordradweg, siehe Fotos. Insbesondere am Wochenende und nachts ist dort alles zugeparkt. Radfahrer weichen dann meistens auf den Gehweg aus, oder auf die Straße. Die Polizei ist mehrfach darüber informiert worden, kann aber aufgrund von Personalmangel nicht immer dort tätig werden. Daher müssen andere Maßnahmen ergriffen werden:
- Poller aufstellen, die das Parken auf dem Radweg unmöglich machen,
- eine Protected Bike Lane auf der Straße einrichten (Platz wäre vorhanden)
- einen Radstreifen auf der Straße (wäre aber nur suboptimal) und Tempo 30,
- sowie konsequentes abschleppen der Falschparker“
Im Vorwege wurde der Regionalausschuss Billstedt festgelegt, um sich mit der Eingabe inhaltlich zu beschäftigen und einen Vorschlag zu erarbeiten, wie mit der Eingabe umgegangen wird. Für die Beratung gibt es folgende Wege:
Die Eingabe fällt in die Zuständigkeit des Bezirksamtes
1. Die Eingabe geht ein, es wurde ein Ausschuss für die inhaltliche Beratung festgelegt.
2. Das zuständige Fachamt wird um Übermittlung einer Stellungnahme gebeten, die dann zusammen mit der Eingabe vorgelegt wird.
3. Der Ausschuss berät die Eingabe und die Bewertung des Fachamtes. Im Ergebnis muss sich der Ausschuss zur Eingabe positionieren:
Die Eingabe fällt in die Zuständigkeit einer Fachbehörde
1. Die Eingabe geht ein, es wurde ein Ausschuss für die inhaltliche Beratung festgelegt.
2. Da eine Vorab-Stellungnahme nicht eingeholt werden kann, hat der Ausschuss folgende Möglichkeiten:
Weitere Möglichkeiten gemäß der Geschäftsordnung
Selbstverständlich bietet die Geschäftsordnung weitere Möglichkeiten, wie mit der Eingabe umgegangen werden soll:
Der Regionalausschuss Billstedt hat in seiner Sitzung am 15.11.2022 einstimmig der Intention der Eingabe zugestimmt und bittet die zuständige Fachbehörde um Umsetzung.
Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt unter Beteiligung der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 42 wie folgt Stellung:
Die Möllner Landstraße ist eine Bezirksstraße von gesamtstädtischer Bedeutung und verbindet die
Reclamstraße im Westen mit der Glinder Straße im Osten.
Die Straßenverkehrsbehörde des PK 42 hat am 27.02.2023 in ihrer Straßenverkehrsbehördlichen Anordnung eine Neuordnung des ruhenden Verkehrs angeordnet. Es wurde auf der südlichen Seite der Möllner Landstraße durch Verkehrszeichen (VZ) 515-56, 315-57, 315-58 das Parken halb auf der Fahrbahn/ halb auf dem Seitenstreifen mit entsprechender Fahrbahnmarkierung angeordnet.
Im Zuge dieser Anordnung wurden auch die nördliche Straßenseite der Möllner Landstraße neu geordnet. Mit einer Umsetzung ist bald zu rechnen.
Das Aufstellen von Pollern sowie der Bau eines (auch protektierten) Radweges dürften hierdurch nicht mehr notwendig sein.
Gemäß § 45 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder den Verkehr umleiten. Diese Ermächtigung wird durch § 45 Absatz 9 StVO dahingehend eingeschränkt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der im § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Eine Unfallauswertung der letzten drei Jahre (01.01.2020-31.12.2022) ergab eine unauffällige Unfalllage. Auch sonst liegen keine Erkenntnisse vor, die eine Gefahrenlage begründen, die das allgemeine Risiko übersteigen. Eine Anordnung von Tempo 30 ist rechtlich nicht möglich.
Durch die Neuordnung der Parkflächen dürften sich die in der Drucksache beschriebene Verkehrssituation deutlich entspannen.
Die Aufstellung von Pollern und der Bau von Radverkehrsanlagen dürften nicht mehr erforderlich sein. Die Zuständigkeit hierfür läge beim Straßenbaulastträger.
Die Voraussetzungen für eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30 liegen nicht vor.
Ordnungswidrigkeiten werden auch weiterhin im Rahmen freier Ressourcen und Prioritätensetzungen durch das PK 42 verfolgt.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.