21-3709.3

Denkmalschutz jetzt stärken mit der Novellierung der HBauO

Mitteilung öffentlich

Sachverhalt

Die Bezirksversammlung hat in ihrer Sitzung am 23.11.2017 den Antrag der CDU-Fraktion Drs. Nr. 21-3709 einstimmig in den Stadtplanungsausschuss überwiesen mit der Maßgabe, dass für die Beratungen hierzu im Stadtplanungsausschuss bereits eine Stellungnahme/Bewertung des Bezirksamtes vorgelegt werden soll.

Das Fachamt Bauprüfung des Bezirksamtes Hamburg-Mitte hat folgende Stellungnahme abgegeben:

Das Fachamt Bauprüfung des Bezirksamtes Hamburg-Mitte befürwortet den o.g. Antrag.

Der Stadtplanungsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 20.12.2017 mit dem Antrag und der o.g. Stellungnahme befasst und empfiehlt der Bezirksversammlung einstimmig, dem Antrag in der nachfolgend aufgeführten Fassung als gemeinsamen Antrag der CDU-, SPD- und GRÜNE-Fraktion zuzustimmen.

Die Bezirksversammlung hat diesen Beschluss in ihrer Sitzung am 21.12.2017 bestätigt und dem Antrag der CDU-, SPD- und GRÜNE-Fraktion damit einstimmig zugestimmt.

 

Seit im 19. Jahrhundert die grundlegenden Kriterien der modernen Denkmalpflege entwickelt wurden, halten die Debatten um ihre richtige Anwendung an. Jede Generation diskutiert und bewertet neu, was sie warum für die Zukunft bewahren will. 

Da in Hamburg für Stadtplanung und Baurecht (auch für Abriss) die Zuständigkeit in den Bezirken liegt, ist es unbedingt erforderlich, auch dort für das Thema Denkmalschutz zu sensibilisieren und in allen Fällen, in denen der Denkmalschutz betroffen ist auch die Denkmalschutzbehörde proaktiv einzubeziehen. Aus den bisherigen praktischen Erfahrungen in den Hamburger Bezirken mit dem vereinfachten Genehmigungsverfahren für Wohngebäude nach § 61 HBauO muss die Frage des Denkmalschutzes wieder in die Prüfung aufgenommen werden. Mit der Novelle zum Denkmalschutzgesetz in Hamburg und der damit verbundenen Einführung des ipsa-lege-Prinzips am 01. Mai 2013 können in Hamburg die Bauprüfabteilungen der Bezirke mit Blick in die nachrichtliche Denkmalliste die Denkmaleigenschaft eines Gebäudes leicht feststellen und im positiven Falle das Denkmalschutzamt beteiligen, bzw. eine verbindliche Auflage an den Antragsteller zur Einbeziehung des Denkmalschutzamtes erteilen. Die Gefahr einer zeitlichen Verzögerung des Bauprüfverfahrens ist nicht gegeben. Zurzeit wird die Hamburgische Bauordnung novelliert. Und auf diese Weise gehen Hamburg keine Denkmäler verloren.

Dies vorausgeschickt beschließt die Bezirksversammlung:

Der Bezirksamtsleiter wird gebeten,

sich beim Hamburger Senat dafür einzusetzen, dass bei der aktuell anstehenden Novellierung der Hamburger Bauordnung die Prüfung der Denkmaleigenschaft eines Gebäudes in das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO aufgenommen wird.

 

 

Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen nimmt zu dem Beschluss mit Schreiben vom 15.01.2018 wie folgt Stellung:

 

Zu den Ausführungen im Antrag der Bezirksversammlung hinsichtlich „den bisherigen praktischen Erfahrungen in den Hamburger Bezirken mit dem vereinfachten Genehmigungsverfahren für Wohngebäude nach § 61 HBauO“ ist darauf hinzuweisen, dass die Belange des Denkmalschutzes im vereinfachte Genehmigungsverfahren nach

§ 61 Hamburgische Bauordnung (HBauO) bereits im Rahmen der Evaluierung II des § 61 HBauO im Jahre 2011 untersucht worden sind (Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft, Drucksache 20/1110).

 

Im Ergebnis wurde von der Aufnahme der eigenständigen denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen in den Prüfumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens abgesehen, da sie dem Charakter des nicht auf die Konzentration anderer Fachverfahren ausgelegten vereinfachten Genehmigungsverfahrens widersprechen.

 

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO ist ein schnelles und schlankes Verfahren, das innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist von einem oder zwei Monaten zur Genehmigung oder bei Überschreitung der Bearbeitungsfrist zur Genehmigungsfiktion führt. Geprüft wird nur die grundsätzliche Zulässigkeit des Bauvorhabens. Die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hinsichtlich anderer betroffener Fachrechtsbereiche muss durch die Antragsteller in Eigenverantwortung sichergestellt werden. Die zusätzlich zur Baugenehmigung erforderlichen Fachrechtsgenehmigungen sind eigenständig vom Bauherrn bei den jeweiligen Fachrechtsdienststellen zu beantragen.

 

Für notwendig und ausreichend erachtet wird im vereinfachten Genehmigungsverfahren die geeignete Information der zuständigen Behörde über den Eingang von Bauanträgen. Dadurch wird die fachkundige Stelle in die Lage versetzt, eine mögliche Betroffenheit des Denkmalschutzes schnell zu erkennen, um sich gegebenenfalls mit den Bauherren in Verbindung zu setzen und diese über die erforderlichen Fachgenehmigungen oder Anzeigen aufzuklären.

In der Fachbesprechung Bauaufsicht 3/2011 wurde im November 2011 festgelegt, dass das Denkmalschutzamt bei Vorhaben mit denkmalschutzrechtlicher Relevanz frühzeitig informiert wird. Entsprechende Festlegungen sind auch in der Drucksache 20/1110 enthalten.  In der Fachbesprechung wurde auch darum gebeten, die Antragsteller frühzeitig auf die ggf. erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung hinzuweisen. Die Niederschrift steht allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bauaufsichtsbehörden (und der FHH) online zur Verfügung (Bauinfobox ABH).

 

Der Antrag zielt auf die Berücksichtigung des Denkmalschutzes bei Wohngebäuden, die dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 61 HBauO unterliegen, ab. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass Denkmäler ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht ganz oder teilweise beseitigt, wiederhergestellt, erheblich ausgebessert, von ihrem Standort entfernt oder sonst verändert werden dürfen (§ 9 Absatz 1 Denkmalschutzgesetz –DSchG). Der Denkmalschutz erstreckt sich damit vollumfänglich auf denkmalschutzrechtlich geschützte Wohngebäude. Eine Veränderung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 61 HBauO bedarf es deshalb nicht. Der Denkmalschutz erstreckt darüber hinaus sich auch auf die Veränderung, Nutzungsänderung oder die Beseitigung von Wohngebäuden, die nach Anlage 2 zu § 60 HBauO verfahrensfrei sind sowie auf genehmigungsfreie Instandsetzungsmaßnahmen.


 

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.