21-4900.2

Car und Radsharing Modelle intelligent entwickeln - Datengrundlage schaffen - GRÜNES Programm "Fair im Verkehr"

Mitteilung öffentlich

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09.04.2019
Sachverhalt

Der Ausschuss für Verkehr und Umwelt hat in seiner Sitzung am 09.01.2019 dem Antrag der GRÜNE-Fraktion Drs. Nr. 21-4900 in der nachfolgend aufgeführten Fassung einstimmig zugestimmt.

Die Bezirksversammlung hat diesen Beschluss in ihrer Sitzung am 24.01.2019 bestätigt.

Da der Ausschuss für Verkehr und Umwelt in dieser Sitzungsperiode nicht mehr tagt, wird die Mitteilung dem Hauptausschuss vorgelegt.

 

 

In Hamburg sind neben den etablierten Anbieter*innen für Rad- und Carsharing, Switchh mit Stadtrad, DriveNow, Car2go, Greenwheels und Cambio auch neue Anbieter wie zum Beispiel Donkey Republic, Nextbike und Oply auf dem Vormarsch. Einige Anbieter*innen beruhen auf stationsbasierten Modellen, andere ermöglichen das Abstellen der Fahrzeuge überall (floating Modelle). Beides hat Vor- und Nachteile, vor allem bei exzessivem Angebot.

Gerade Billigradverleihe und eine zunehmende Konkurrenz bei Carsharing Angeboten verknappen öffentliche Parkmöglichkeiten (Parkplätze und Fahrradbügel). Vor allem in Städten, in denen kein so gutes Radsharing Angebot bestand, sind in den letzten Jahren eine große Anzahl an Leihrädern zum Ärgernis der Fahrradfahrer*innen mit eigenem Rad ohne Stellplatz geworden, da sie freie Abstellmöglichkeiten für Fahrräder enorm reduziert haben.

Durch Switchh werden, durch die einfachere Möglichkeit stationsbasierte Angebote aufzubauen, bei Switchh beteiligte Anbieter anderen gegenüber bevorzugt. Dies ist vor allem in Kombination mit dem Stadtrad positiv. Um für die Zukunft die Angebote der Sharing Anbieter intelligent weiterzuentwickeln, ist aber eine gute Datengrundlage wichtig.

Deshalb ist es interessant zu wissen, welchen Marktanteil die einzelnen Anbieter haben (soweit bekannt), welchen Anteil stationsbasierte Dienste im Vergleich zu floating Diensten einnehmen und wie daraufhin ggf. der Anteil an stationsbasierten Diensten ausgeweitet werden kann oder floating Dienste besser Verantwortung für die öffentlich genutzten Plätze übernehmen können.

Vor diesem Hintergrund möge der Ausschuss für Verkehr und Umwelt beschließen:

Die Verwaltung wird gebeten:

  1. Den Ausschuss für Verkehr und Umwelt über rechtliche Grundlagen/Regelungen zu der Vergabe für standortbasierte Dienste und zu floating Diensten durch die zuständige Verwaltungseinheit zu informieren.
  2. Den Ausschuss für Verkehr und Umwelt über die rechtlichen Grundlagen wie öffentliche Parkflächen ausschließlich für stationsbasiertes Carsharing ausgewiesen werden können durch die zuständige Verwaltungseinheit zu informieren,
  3. Zu prüfen, ob und wie Anbieter*innen in die Pflicht genommen werden können, für ihre Fahrzeuge entsprechende Parkgelegenheiten (Parkplätze & Radständer) bereitzustellen oder mit/gegenüber der Stadt für (finanziellen) Ausgleich zu sorgen,
  4. Oder/und, wie der Anteil standortbasierter Dienstleistungen erhöht werden sollte,
  5. Oder/und, wie öffentliche Parkgelegenheiten, vor allem Radbügel, für nicht kommerzielle Nutzung freigehalten werden könnten.

 

 

Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation nimmt zu dem Beschluss mit Schreiben vom 08.04.2019 wie folgt Stellung:

Zu 1 und 2.:

Das Fahren auf Straßen und Wegen sowie das Parken von Fahrzeugen auf öffentlichen Parkplätzen stellt eine Teilnahme am Verkehr und damit genehmigungsfreien Gemeingebrauch dar. Nur die Station bei stationsgebundenen CarSharing-Systemen, die den Gemeingebrauch Dritter ausschließt, bedarf einer Sondernutzungsgenehmigung. Free-Floating-CarSharing-Systeme bedürfen somit keiner Genehmigung. Gleiches gilt für das Fahren und Abstellen von Fahrrädern oder Elektrokleinstfahrzeugen.

 

Mit dem Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz CsgG) werden Maßnahmen zur Bevorrechtigung des Carsharing ermöglicht, die insbesondere rechtliche Regelungen für die Ausweisung reservierter Stellflächen an Bundesstraßen beinhalten. Nach § 5 CsgG können Stellflächen an Ortsdurchfahrten einer Bundesstraße für stationsbasierte Carsharingfahrzeuge bestimmt werden. Die Flächen sind in diesem Verfahren anhand eines diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahrens einer Carsharinganbieterin oder -anbieter als Sondernutzungserlaubnis nach Maßgabe der in § 5 CsgG genannten Vorschriften für einen Zeitraum von längstens acht Jahren zur Verfügung zu stellen. Die Kriterien für Auswahl einer geeigneten Betreiberin oder Betreibers sind nach dem CsgG mit dem Ziel festzulegen, dass sie geeignet sind, durch die von der jeweiligen Carsharinganbieterin oder -anbieter angebotene Leistung u.a. zu einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs, insbesondere durch eine Vernetzung mit dem öffentlichen Personennahverkehr beitragen (§ 5 Abs. 4 CsgG).

 

Gleichfalls besteht nach dem Hamburgischen Wegegesetz (HWG) die Möglichkeit, Car-Sharing-Stationen auf Hamburger öffentlichen Wegen einzurichten, ebenfalls auf Grundlage einer Sondernutzungserlaubnis, § 19 HWG. Einrichtung und Betrieb von Carsharingstationen für stationsbasiertes Carsharing geht über den Gemeingebrauch hinaus.

 

Hamburg hat sich entschieden, feste Stellflächen für stationäres und mobiles Carsharing gemeinsam mit Stadträdern und sonstigen Mietwagen im Rahmen einheitlicher switcHH Stationen bereitzustellen. Damit wird eine wesentlich höhere Stations- und Anbieterdichte erzielt als bei der Vergabe von einzelnen Stationen, die ausschließlich der Siegerin oder dem Sieger der Ausschreibung zur Verfügung gestellt werden. Damit verknüpft ist die Einheitlichkeit der Gestaltung und damit Wiedererkennbarkeit der Stationen für die Nutzerinnen und Nutzer. Alle marktrelevanten Anbieterinnen und Anbieter sind auf diesen Plätzen präsent. Hamburg verspricht sich von dieser gebündelten Angebotssituation eine wesentlich bessere Marktdurchdringung mit Sharing Angeboten als bei der Bereitstellung einer Vielzahl von verstreuten Einzelcarsharing-Plätzen auf öffentlichen Wegen. Sondernutzungsgenehmigungen an einzelne Betreiberinnen oder Betreiber von stationsbasiertem Carsharing sind nicht geplant, da sie nicht der gesamtstädtischen Carsharing-Konzeptionierung entsprechen.

 

Die switchh-Stationen wurden, ähnlich wie es das im Jahr 2017 eingeführte CsgG für Ortsdurchfahrten der Bundesfernstraßen vorsieht, nach dem Rahmenvertrag zunächst in der Nähe von Haltestellen des öffentlichen Personenverkehrs eingerichtet (sog. komplementäre Mobilität zum ÖPNV). Derzeit erfolgt eine Nachverdichtung des wachsenden switchh-Punkt-Netzes an Schnellbahnstationen durch kleinere switchh-Punkte in durch hohen Parkdruck stark belasteten Innenstadtquartieren.


 

Das Konzept von switchh sieht, ähnlich wie die Auswahl von Anbieterinnen und Anbietern nach dem CsgG entsprechend den Vorgaben des Rahmenvertrags bereits zu Projektbeginn im Jahr 2013, die Aufnahme geeigneter Carsharing-Anbieter im Rahmen eines entsprechenden transparenten, diskriminierungsfreien Verfahrens (Marktöffnungsverfahren) vor.

 

Zudem wurde über das Marktöffnungsverfahren mittels einer Pressemitteilung sowie auf der Webseite von switchh informiert (öffentlicher Aufruf). Alle Interessenten erhielten ein Schreiben, in dem der Ablauf des Verfahrens beschrieben und die zu erfüllenden Anforderungen benannt wurden. In der ersten Stufe waren die Interessenten aufgefordert, eigene Ausführungen in einem vollständig auszufüllenden Fragenkatalog zu machen und mit den wesentlichen unternehmensspezifischen Angaben bei der Hochbahn einzureichen (Interessensbekundung).

Seitens der Hochbahn wurde nach Ablauf der Frist eine Auswertung hinsichtlich der am besten für die Fortführung des Projektes geeigneten Bewerberinnen und Bewerber unter Berücksichtigung der Anforderungen vorgenommen. In der zweiten Stufe wurden Verhandlungen mit den qualifizierten und ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern der ersten Stufe aufgenommen. Dabei konnten alle ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber auch für die Kooperation gewonnen werden.

 

Mit diesem Verfahren wird sichergestellt, dass die Weiterentwicklung der Kooperation mit verschiedenen Vertragspartnerinnen und -partnern nach den Grundsätzen der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit erfolgt. Vergaberegelungen nach Maßgabe des geltenden Vergaberechts waren nicht anzuwenden, da kein Leistungsbezug zugunsten der Hochbahn vorlag. Die Hochbahn steht weiteren interessierten Anbieterinnen und Anbietern grundsätzlich offen gegenüber. Ausschlusskriterien sind mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie Mängel in Qualität und Quantität des Angebots. Im Rahmen der Weiterentwicklung der Mobilitätsplattform switchh ist zudem die Bereitschaft zur Tiefenintegration in diese Plattform eine weitere Voraussetzung.

 

Zu 3.:

Wurde einem CarSharing-Unternehmen (gleiches gilt für stationsgebundene Fahrradleihsysteme) eine Sondernutzungserlaubnis zur Errichtung einer Station auf einem öffentlichen Weg erteilt (was in Hamburg nur über switchh der Fall ist), dann ist dieses „der Parkplatz“. Weitergehende Verpflichtungen, Parkplätze zu errichten, bestehen nicht. Das Fahren und Parken der Fahrzeuge auf öffentlichen Wegen stellt die genehmigungsfreie Teilnahme am allgemeinen Verkehr dar (siehe Antwort zu 1. und 2). Sondernutzungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig, soweit die jeweilige Gebührenordnung nicht für die jeweilige Sondernutzung einen Gebührenfreiheitstatbestand aufführt. Für die Hamburgischen Wege ist die Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen einschlägig. Die Koppelung einer Sondernutzungserlaubnis an die Bereitschaft, an anderer Stelle Parkplätze zu schaffen ist nicht erforderlich, da die switchh Stationen die Stellplatzbedarf nicht erhöhen, sondern reduzieren.

 

Zu 4.:

Die Freie und Hansestadt Hamburg setzt auf das Konzept switchh (siehe Antwort zu 1. und 2.). Switchh vernetzt verschiedene Formen der Mobilität einschließlich der Hamburger Verkehrsverbund GmbH mit dem Ziel, eine attraktive Alternative zur Nutzung des eigenen Pkw bereitzustellen. Dabei nehmen das stationsbasierte Carsharing, das gegenwärtig mit Cambio, sowie das stationsbasierte Bikesharing, das mit StadtRAD Teil von switchh ist, eine wichtige Rolle im Mobilitätsmix ein.

 

Das stationsbasierte Carsharing wird insbesondere durch den deutlichen Ausbau des Netzes von switchh Punkten gefördert. Mit der Schaffung von 45 switchh Punkten an Schnellbahnhaltestellen und in den Quartieren wurde die Präsenz und Sichtbarkeit des stationsbasierten Carsharing im Straßenraum deutlich erhöht und die Schwelle zur Nutzung dieses Angebots erheblich gesenkt. Bis Ende des Jahres 2019 werden mehr als zwanzig weitere Stationen dazukommen. Darüber hinaus profitieren die Partnerinnen und Partner von Marketingaktivitäten unter switchh.

 

Das Konzept der switchh Punkte wird derzeit evaluiert und auf der Grundlage der Ergebnisse fortgeschrieben, um die komplementären Mobilitätsangebote einschließlich der stationären Angebote weiter wirksam zu fördern.

 

Zu 5.:

Das Befahren öffentlicher Wege mit Fahrrädern sowie das Abstellen von Fahrrädern auf öffentlichen Wegen stellt Gemeingebrauch dar. Die öffentlichen gewidmeten Wege dienen dem Gemeingebrauch; sie dürfen ohne besondere Erlaubnis im Rahmen der Widmung und der Vorschriften über den Straßenverkehr zum Verkehr benutzt werden, soweit andere dadurch nicht in ihrem Gemeingebrauch unzumutbar beeinträchtigt werden und Sondernutzungen nicht entgegenstehen (§ 16 Abs. 1 HWG). Sowohl Mietfahrräder als auch Mietautos, SharingBikes und CarSharing Fahrzeuge dürfen entsprechend diesen Maßgaben überall so fahren und parken, wie es alle anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer auch dürfen.“

 

 

 

Petitum/Beschluss

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Um Kenntnisnahme wird gebeten.