21-4873.2

Bike-Flash-Anlagen für Wilhelmsburg/Veddel

Mitteilung öffentlich

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12.02.2019
Sachverhalt

Der Regionalausschuss Wilhelmsburg/Veddel hat in seiner Sitzung am 15.01.2019 dem Antrag der CDU-Fraktion Drs. Nr. 21-4873 in der nachfolgend aufgeführten Fassung einstimmig zugestimmt.

Die Bezirksversammlung hat diesen Beschluss in ihrer Sitzung am 24.01.2019 bestätigt.

 

 

Immer wieder kommt es zu Abbiegeunfällen zwischen Fahrzeugen und Radfahrern. Insbesondere bei LKWs gibt es einen verhältnismäßig großen toten Winkel beim Rechtsabbiegen. Der tote Winkel verhindert, dass der Fahrer Fußgänger oder Radfahrer im Seitenspiegel erkennen kann.

 

Es gibt mittlerweile Systeme, am LKW montiert, die den Fahrer rechtzeitig vor Personen im toten Winkel warnen und so Unfälle verhindern können. Diese sind aber gerade bei älteren oder ausländischen LKWs noch nicht installiert.

 

Alternativ besteht auch die Möglichkeit, durch eine sogenannte Bike-Flash-Anlage direkt im Kreuzungs- / Einmündungsbereich für mehr Sicherheit zu sorgen. Hierbei handelt es sich um ein Warnsystem, das durch Lichtsignale die Fahrzeugführer vor Radfahrern warnt, um Unfälle zu verhindern. Dabei fängt die Anlage an zu blinken, wenn sich ein Radfahrer nähert. Hierfür gibt es an der Spitze des Anlagenmastes eine Wärmesensor-Kamera, die Radler bereits registriert, wenn sie noch 40 Meter entfernt sind. Dem Fahrzeugführer wird dann auf vier Warnbügeln in unterschiedlichen Höhen (PKW-SUW-Transporter-LKW) per Lichtsignal mitgeteilt, dass sich etwas im toten Winkel befindet. Das Signal ist auch dann noch zu erkennen, wenn der Abbiegevorgang bereits eingeleitet wurde.

 

Die erste Anlage dieser Art wurde kürzlich in Garbsen bei Hannover in Betrieb genommen.

 

Der Regionalausschuss Wilhelmsburg / Veddel möge beschließen:

 

Der Bezirksamtsleiter wird gebeten, die zuständige Dienststelle/Fachbehörde zu ersuchen, dass an den Kreuzungen Georg-Wilhelm-Straße / Harburger Chaussee und Georg-Wilhelm-Straße / Hohe Schaar, die besonders von Abbiegeunfällen betroffen sind, Bike-Flash-Anlagen im Rahmen eines Pilotprojektes zu installieren, um damit die Sicherheit für Radfahrer maßgeblich zu erhöhen.

 

Dem Regionalausschuss ist entsprechend Bericht zu erstatten.

 

 

Die Behörde für Inneres und Sport teilt zu den nach § 27 Absatz 1 Satz 1 BezVG beschlossenen Empfehlungen nach § 27 Absatz 2 Satz 2 BezVG Folgendes mit:

 

Die Empfehlungen können nicht berücksichtigt werden.

 

Der Bund-Länder-Fachausschuss mit dem Themenschwerpunkt Straßenverkehrs-Ordnung (BLFA-StVO/OWi) hat sich in seiner Sitzung am 25./26.09.2018 ebenfalls mit der Thematik befasst und hierzu ausgeführt, dass es sich bei dem System Bike Flash um eine Einrichtung i.S. des § 33 Absatz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) handelt, die mit Verkehrseinrichtungen nach der StVO verwechselt werden und die sich auf den Verkehr auswirken kann. Der BLFA StVO/OWi hält den Einsatz daher für unzulässig; auch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 2 StVO kommt nicht in Betracht.

 

Eine Installation eines solchen Systems ist darüber hinaus auch mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) nicht vereinbar. Nach VwV-StVO zu § 38 Absatz 3 II. soll ortsfestes gelbes Blinklicht nur sparsam verwendet werden und nur dann, wenn die erforderliche Warnung auf andere Weise nicht deutlich genug gegeben werden kann. Empfehlenswert ist vor allem, es anzubringen, um den Blick des Kraftfahrers auf Stellen zu lenken, die außerhalb seines Blickfeldes liegen, z.B. auf ein negatives Vorfahrtszeichen (Zeichen 205 und 206), wenn der Kraftfahrer wegen der baulichen Beschaffenheit der Stelle nicht ausreichend klar erkennt, dass er wartepflichtig ist. Aber auch auf eine Kreuzung selbst kann so hingewiesen werden, wenn diese besonders schlecht erkennbar oder aus irgendwelchen Gründen besonders gefährlich ist. Vgl. auch Nummer VI zu § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2; Rn. 14.

 

Petitum/Beschluss

Der Ausschuss wird um Kenntnisnahme gebeten.