22-0728.2

Beschilderung der Anwohnerparkzone in Billstedt verbessern

Mitteilung öffentlich

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09.06.2020
Sachverhalt

 

Die Bezirksversammlung Hamburg-Mitte hat die nachstehende Vorlage, Drs. 22-0728.1 in ihrer Sitzung am 13.02.2020 einstimmig beschlossen und den Beschluss des Regionalausschusses Billstedt damit bestätigt.

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Der Regionalausschuss Billstedt hat in seiner Sitzung am 11.02.2020 dem Antrag der FDP-, SPD- und CDU-Fraktion Drs. Nr. 22-0728 in der nachfolgend aufgeführten Fassung einstimmig zugestimmt.

 

 

In der Billstedter Hauptstraße auf Höhe der Hausnummer 123 parken schon seit längerer Zeit LKW, die nun seit der Einführung der Anwohnerparkzonen die dazugehörige Beschilderung verdecken. So ist es für Verkehrsteilnehmer auf nicht immer möglich zu erkennen, dass sie in eine Anwohnerparkzone fahren oder diese verlassen.

Dies vorausgeschickt fordern wir die Verwaltung auf:

  1. Die Sichtbarkeit der Beschilderung der Anwohnerparkzone auf der Billstedter Hauptstraße zu verbessern.
  2. Zu prüfen, ob es weitere Möglichkeiten gibt auf die Anwohnerparkzone hinzuweisen.
  3. Zu prüfen, ob die Einrichtung einer Halteverbotszone für LKW möglich ist.
  4. Dem Regionalausschuss Billstedt wird berichtet.

 

 

Die Polizei hat hierzu die folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Die straßenverkehrsbehördliche Abteilung des PK42 hat sich mittels einer Ortsbegehung ein eigenes Bild über die Verkehrs- und Parksituation und insbesondere über die Sichtbarkeit der Beschilderung der

Anwohnerparkzone auf der Billstedter Hauptstraße vor allem in Höhe der Hausnummer 123 gemacht.

Die vorhandene Beschilderung der Anwohnerparkzone wird aus Sicht der zuständigen Straßenverkehrsbehörde als ausreichend bewertet.

Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr äußern ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der

Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen wahrnimmt oder nicht, wenn sie so aufgestellt oder angebracht sind, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Gebot oder Verbot durch Verkehrszeichen verlautbart wurde.

Spätestens nach dem Einparken sollte sich der Verkehrsteilnehmer vergewissern, ob das Parken an

dieser Stelle erlaubt sei. Hierfür wäre es zumutbar, die nähere Umgebung in Augenschein zu nehmen, um möglicherweise nicht auf den ersten Blick wahrnehmbare Verkehrszeichen zu bemerken.

Sollte ihm dennoch das VZ 314.1 (Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone, Maße 600 x 600 mm) nicht auffallen, gibt es auch weitere Hinweise, wie z.B. die ausgeschilderten Parkscheinautomaten

innerhalb der Parkraumbewirtschaftungszone oder auch die Anwohnerparkausweise, die sichtbar in den ordnungsgemäß parkenden Kfz der Anwohner ausliegen.

In der Billstedter Hauptstraße in Höhe Hausnummer 123 bestand schon vor dem Beschluss absolutes Halteverbot (Vz. 283-11). LKW dürfen hier nicht parken.

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

(Eine gesonderte Mitteilung für die Bezirksversammlung erfolgt nicht)