Berufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit für die Amtsperiode 2025 - 2030
Letzte Beratung: 27.03.2025 Bezirksversammlung Hamburg-Mitte Ö 5.2.2
Gemäß § 12 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wirken in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes ehrenamtliche Richterinnen und Richter mit. Diese werden durch die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz jeweils für die Dauer von fünf Jahren berufen. Grundlage für die Berufung sind von den Bezirksämtern aufzustellende Vorschlagslisten.
Mit Schreiben vom 27.07.2024 bat die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz um Aufstellung einer entsprechenden Vorschlagsliste für die Amtsperiode 2025-2030. Danach müssen zehn Personen für die Besetzung der Kammern des Sozialgerichts und drei Personen für die Besetzung der Kammern des Landessozialgerichts vorgeschlagen werden. Die Rückmeldung an die Fachbehörde soll spätestensam 01.04.2025 erfolgen.
Zu erfüllende Voraussetzungen für das Amt der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit sind der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, die Vollendung des 25. Lebensjahres sowie ein Wohnsitz in Hamburg. Für das Landessozialgericht muss das 30. Lebensjahr vollendet sein und bereits eine vorangegangene fünfjährige Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin bzw. ehrenamtlicher Richter beim Sozialgericht vorliegen.
Im Rahmen der Aufstellung wurden zwölf Personen, die das Ehrenamt bereits in der vergangenen Amtsperiode ausgeübt haben, angeschrieben. Alle Personen haben ihre Bereitschaft zur erneuten Übernahme des Ehrenamtes erklärt.
Das Bezirksamt bittet die Bezirksversammlung, gemäß § 31 Satz 1 Nr. 2 BezVG über die als nichtöffentliche und vertrauliche Anlage beigefügte Vorschlagsliste zu beschließen.
Um Beschlussfassung wird gebeten.
Anlage (nicht öffentlich und vertraulich)
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