Bericht der Verwaltung über grundsätzliche Fragestellungen zur Reinigung der Marktflächen
Letzte Beratung: 26.06.2025 Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Wochenmärkte und Tourismus Ö 4.3
Anlässlich entsprechender Fragen im Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Wochenmärkte und Tourismus informiert die Verwaltung zu rechtlichen und praktischen Aspekten der Wochenmarktreinigung wie folgt:
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte ist als Veranstalter nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Gewerbeabfallverordnung verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfassung, Verwertung und Entsorgung der Abfälle der Wochenmärkte. Die Marktverwaltung selbst ist Nutzerin öffentlicher Wegeflächen. Sie ist dafür verantwortlich, dass die Fläche nach Beendigung einer Marktveranstaltung unverschmutzt und ordentlich der Öffentlichkeit wieder zur Verfügung steht. Als Veranstalterin eines Wochenmarktes nutzen wir öffentliche Wegeflächen. Im Rahmen der Sondernutzungserlaubnis sind wir zur Flächenreinigung verpflichtet, dieses ergibt sich auch aus § 36 Hamburgisches Wegegesetz (HWG).
Die Regelungen zur Marktreinigung ergeben sich aus der Zulassungs- und Benutzungsverordnung für Wochenmärkte sowie die Verordnung über Wochenmärkte, Volksfeste und Jahrmärkte. Auf dem Wochenmarktgelände dürfen Abfälle, Verpackungsmaterial und anderer Unrat nicht liegengelassen werden, sondern sind – mit Ausnahme von Transportverpackungen – in die bereitgestellten Abfallbehälter oder auf die hierfür bestimmten Abfallsammelstellen zu verbringen. Transportverpackungen sind durch die MarkthändlerInnen zu entsorgen (IV. Nr. 4 Abs. 2 Zulassungs- und Benutzungsordnung und § 7 Verordnung über Wochenmärkte, Volksfeste und Jahrmärkte). Die MarkthändlerInnen müssen innerhalb einer Stunde nach Beendigung der Öffnungszeiten ihre Standplätze und die angrenzenden Verkehrsflächen bis zu deren Mitte besenrein säubern.
Die Marktverwaltung ist im Weiteren verpflichtet, ein Reinigungsunternehmen zu beauftragen die Marktfläche und die angrenzenden Grünflächen von Unrat zu reinigen, sowie die Abfuhr des Marktmülls vorzunehmen. Zu den Reinigungs- und Entsorgungsleistungen gehören insbesondere:
Die Reinigung (besenrein) der Marktflächen von Abfällen und sonstigen Verschmutzungen (dazu gehört auch Laub und Granulat).
Die Reinigung des Marktumfeldes, bestehend aus angrenzenden Straßen, Wegen, Kraftfahrzeugabstellplätzen und Grünflächen sowie Pflanzbeeten und Blumenkübeln, soweit diese infolge des Marktverkehrs verschmutzt sind.
Die Abfuhr des Abfalls direkt nach der Marktreinigung.
Die gründliche Reinigung der zur Aufstellung von Fischständen genutzten Marktflächen mit Wasser und wirksamen, zugelassenen Desinfektionsmitteln.
Die Leerung der auf dem Marktgelände angebrachten Papierkörbe und Entsorgung des Inhalts.
Die auf der Marktfläche befindlichen Sieleinläufe sind soweit erforderlich zu reinigen, im Übrigen von Laub und Schmutz freizuhalten, so dass ein Ablauf des Oberflächenwassers gewährleistet ist.
Die Marktfläche ist insbesondere im Herbst vom Laub zu befreien. Sofern erforderlich erfolgt, die Laubbeseitigung bereits vor der Marktveranstaltung.
Die Reinigung hat unmittelbar nach Marktende zu erfolgen.
Den Marktbeschickern ist eine ausreichende Anzahl von Müllsäcken zur Verfügung zu stellen. In der Regel gibt der Marktmeister diese aus.
Die Erfahrung zeigt, dass allein das besenreine Aufräumen durch die MarkthändlerInnen ohne großflächige weitere Reinigung nicht ausreicht, um die Fläche nach der Marktveranstaltung durch die Marktverwaltung ordnungsgemäß „zurückzugeben“. Eine verschmutzte und verdreckte Marktfläche wäre nicht nur bei der Durchführung eines Marktes nicht schön anzusehen, sondern schädigt auch dauerhaft das Stadtbild. Es erscheint angemessen, dass dem Bezirksamt im Rahmen der Sondernutzungserlaubnis die gleichen Pflichten auferlegt sind wie anderen Veranstaltern (unabhängig von der Art der Veranstaltung), deren Veranstaltungen ebenfalls im öffentlichen Raum stattfinden.
Des Weiteren beauftragt die Marktverwaltung Reinigungsunternehmen mit der Reinigung der Markttoiletten und der Marktmeisterbüros.
Der aktuelle Vertrag zur Reinigung der Marktflächen mit dem Unternehmen HEG läuft bis 31.03.2026 und verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht fristgemäß gekündigt wird.
Der Auftraggeber hat das Recht den Vertrag außerordentlich zu kündigen, mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende, wenn die Geschäftsbeziehung nachhaltig gestört ist. Dies ist insbesondere bei wiederholter Schlechterfüllung einzelner Leistungen der Fall.Auch eine fristlose Kündigung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.