22-1247

Bebauungsplan-Entwurf Wilhelmsburg 102 "Spreehafenviertel", Zustimmung zur Veränderungssperre

Vorlage öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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17.09.2020
14.09.2020
Sachverhalt

Der Stadtplanungsausschuss hat in seiner Sitzung am 14.09.2020 die nachfolgend aufgeführte Vorlage einstimmig beschlossen und empfiehlt damit der Bezirksversammlung, dem Entwurf der Verordnung über die Veränderungssperre Wilhelmsburg 102 zuzustimmen.

 

Das Bezirksamt Hamburg-Mitte/ Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung verfolgt den Erlass einer Veränderungssperre für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfs Wilhelmsburg 102 (siehe dazu auch die Drucksache 22-0252, Stadtplanungsausschusssitzung am 06.11.2019 Einleitung des Bebauungsplans).

r das Plangebiet des Bebauungsplans Wilhelmsburg 102 wurde in 2017 das Workshopverfahren „Spreehafenviertel Neue urbane Nachbarschaften“ durchgeführt. Das Verfahren erfolgte als nicht offenes, einphasiges, städtebaulich-freiraumplanerisches Workshopverfahren, d.h. als kooperatives Verfahren unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger mit zwei öffentlichen Workshopterminen, einer Online-Beteiligung und einer öffentlichen Abschlusspräsentation. Auf Grundlage dieser Planungsergebnisse wurde der Funktionsplan-Entwurf erarbeitet, der die Grundlage für den Bebauungsplan-Entwurf bildet.

Zur Sicherung der Planung soll nun eine Veränderungssperre für die in der Anlage durch eine schwarze Linie gekennzeichnete Flächen des Bebauungsplans Wilhelmsburg 102 für zwei Jahre festgesetzt werden. Die Maßnahme ist erforderlich, um für den Zeitraum der Planaufstellung bis zum Erreichen der Vorweggenehmigungsreife die Planung zu sichern. Vorhaben, die die Planung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden, werden dadurch ausgeschlossen. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. 

 

Die Veränderungssperre hat zum Inhalt, dass

1. Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuchs nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen,

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigenpflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

 

II.

Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald der Bebauungsplan festgestellt wird (vgl. § 17 Absatz 5 Baugesetzbuch). Auch in der Zwischenzeit können bauliche Anlagen ausnahmsweise zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen; bereits genehmigte Vorhaben, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung bisher ausgeübter Nutzungen bleiben unberührt (vgl. § 14 Absätze 2 und 3 Baugesetzbuch).

 

III.

Mit Schreiben des Fachamtes Stadt- und Landschaftsplanung vom 21.07.2020 sind die relevanten Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme zu der beabsichtigten Verordnung über die Veränderungssperre gebeten worden. Bis zum Auslaufen der Frist am 28.07.2020 haben M/VS3, BIS/VD5, BSW/ABH und BVM/V keine Bedenken geäert. Seitens M/RA und der BSW/LP34 sind ergänzende Hinweise zu der Verordnung geäert worden, die übernommen wurden. Die BVI/WF hat für ihre Zustimmung vorausgesetzt, dass Ausnahmen gemäß § 14 (2) BauGB für Antge der bereits ansässigen Gewerbebetriebe grundsätzlich möglich sind, sofern diese mit den Planungen des WB 102 vereinbar sind. Dies ist der Fall. 

 

IV.

Es ist vorgesehen, dass im Anschluss an die Zustimmung des Stadtplanungsausschusses zur Aufstellung des Bebauungsplan-Entwurfs Wilhelmsburg 102 (M/ 02/12) am 15.09.2020 durch den Bezirksamtsleiter die Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens Wilhelmsburg 102 beschlossen wird. Auf dieser Basis und mit vorheriger Zustimmung der Bezirksversammlung am 17.09.2020 kann, dann die Veränderungssperre erlassen werden.

Die Bürgerinitiative „Der Wilde Wald bleibt!“ hat zum Schutz der Waldflächen im Plangebiet ein Bürgerbegehren eingeleitet.

Die Initiative hatte zwischenzeitlich das Drittelquorum erreicht und konnte somit die für den Eintritt der Sperrwirkung notwendigen Unterstützungsunterschriften nachweisen. Während der Sperrwirkung kann eine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung durch die Bezirksorgane nicht getroffen und mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung nicht begonnen werden.

Nach aktueller Auskunft des Fachamtes Interner Service des Bezirksamtes Hamburg-Mitte wurden mit Ablauf der Nachweisfrist am 01.08.2020 zu den bereits zuvor als gültig geprüften 2.133 Unterschriften weitere 1.720 Unterschriften eingereicht. Insgesamt sind nach Ablauf der Nachweisfrist 3.853 Unterstützungsunterschriften eingegangen. Inwieweit und ob die zuletzt übergebenen 1.720 Unterschriften tatsächlich gültig sind, wurde nach Auskunft des zuständigen Fachamtes Interner Service aus verfahrensökonomischen Gründen nicht mehr im Einzelnen überprüft. Selbst im unwahrscheinlichen Fall, dass alle zuletzt eingereichten 1.720 Unterstützungsunterschriften anrechenbar wären, kann demnach das für ein erfolgreiches Zustandekommen des rgerbegehrens erforderliche Quorum von 6.237 gültige Unterstützungsunterschriften nicht nachgewiesen werden.

Vor diesem Hintergrund hat das Fachamt Interner Service festgestellt, dass das Bürgerbegehren mangels ausreichend nachgewiesener Unterstützungsunterschriften nicht zustande gekommen und das Bürgerbegehren durch diese Feststellung beendet ist. Ebenfalls endete mit Bekanntmachung dieser Entscheidung die mit Wirkung vom 04.06.2020 eingetretene Sperrwirkung. 

 

Petitum/Beschluss

 

Die Bezirksversammlung wird gebeten, den Beschluss des Stadtplanungsausschusses zu bestätigen und dem Entwurf der Verordnung über die Veränderungssperre Wilhelmsburg 102 zuzustimmen.

 

 

 

 

 

Anlagen:

  • Begründung für den Erlass der Veränderungssperre, Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung, 11.08.2020 (Anlage 1)
  • Katasterkarte vom 29.07.2020 (Anlage 2)
  • Geltungsbereich der Veränderungssperre (Anlage 3)

Die Anlagen sind aufgrund der Dateigröße ausschließlich digital verfügbar.

 

 

Anhänge