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Bebauungsplan-Entwurf Wilhelmsburg 102 "Neues Wohnen und Gewerbe am Spreehafenviertel" Zustimmung zur Verlängerung der Verordnung über die Veränderungssperre des Bebauungsplan-Entwurfs Wilhelmsburg 102

Vorlage öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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16.02.2023
Sachverhalt

 

Für den gesamten räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfs Wilhelmsburg 102 gilt zur Sicherung der Planungsziele mit Verkündung vom 9. März 2021 (HmbGVBI. S.131) die seit dem 10. März 2021 in Kraft getretene Veränderungssperre für einen Zeitraum von zwei Jahren. Der Aufstellungsbeschluss für das Bebauungsplanverfahren Wilhelmsburg 102 wurde am 22. Februar 2021 gefasst (siehe Anlage).

 

Da das Bebauungsplanverfahren nicht vor Außerkrafttreten der bestehenden Veränderungssperre abgeschlossen werden kann, ist die Verlängerung der Veränderungssperre zur weiteren Sicherung der Planungsziele erforderlich. Die Veränderungssperre soll daher gemäß § 17 Absatz 1 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung, nämlich Aufstellungsbeschluss und Sicherungserfordernis der Planungsziele, sind gegeben.

 

Die Maßnahme ist erforderlich, um für den Zeitraum der Planaufstellung bis zum Erreichen der Vorweggenehmigungsreife die Planung zu sichern. Vorhaben, die die Planung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden, werden dadurch ausgeschlossen. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

 

Die Veränderungssperre hat zum Inhalt, dass

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlage nicht beseitigt werden dürfen,
  2. erhebliche oder wesentlich wertsteigende Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs-, oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

 

Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Absatz 5 BauGB außer Kraft, sobald der Bebauungsplan festgestellt wird. In der Zwischenzeit können bauliche Anlagen zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen; bereits genehmigte Vorhaben, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung bisher ausgeübter Nutzungen bleiben gemäß § 14 Absatz 2 und 3 BauGB unberührt.

 

Mit Schreiben des Fachamtes Stadt- und Landschaftsplanung vom 16.01.2023 sind die relevanten Träger öffentlicher Belange zur beabsichtigten Verlängerung der Verordnung über die Veränderungssperre des Bebauungsplan-Entwurfs Wilhelmsburg 102 beteiligt worden. Im Ergebnis der TÖB-Beteiligung wird die beabsichtigte Verlängerung der Veränderungssperre von allen Fachressorts unterstützt.

 

Auf Basis der Zustimmung des Stadtplanungsausschusses zur Verlängerung der Veränderungssperre Wilhelmsburg 102 in der Sitzung am 26.01.2023 wird die Bezirksversammlung Hamburg-Mitte um Zustimmung zur Verlängerung der Veränderungssperre befasst. Die Verkündung im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt ist für den 07. März 2023 geplant. Nach der beschlossenen Verlängerung wird die bestehende Veränderungssperre nicht schon zum 10.03.2023 außer Kraft treten, sondern erst zum 08.03.2024.

 

Petitum/Beschluss

 

Auf Basis der Vorlage wird die Bezirksversammlung um Zustimmung zur Verlängerung der Veränderungssperre für den gesamten räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfs Wilhelmsburg 102 um ein weiteres Jahr gebeten.

 

 

 

 

Anlagen:

  • Entwurf zur Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre des Bebauungsplan-Entwurfs Wilhelmsburg 102
  • Verordnung über die Veränderungssperre Wilhelmsburg 102 vom 9. März 2021 (HmbGVBI. S. 131)
  • Begründung für die Verlängerung der bestehenden Verordnung über die Veränderungssperre des Bebauungsplan-Entwurfs Wilhelmsburg 102
  • Kartenanlage Rechtsverordnung
  • Lageplan