23-1492

Baugenehmigung zur Teilrodung des Wilden Waldes aufheben (Antrag der Fraktion DIE LINKE)

Antrag öffentlich

Letzte Beratung: 03.03.2026 Hauptausschuss Ö 8.1

Sachverhalt

Das Bezirksamt Hamburg-Mitte hat dem Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) am 12. Februar 2026 eine Baugenehmigung zur Rodung und Aufschüttung auf dem Flurstück 8515-1 erteilt. Auf dem Flurstück befindet sich eine 790 m² Waldfläche. Dieses Waldstück ist Teil des sogenanntenWilden Walds“. Gegen diese Genehmigung hat der NABU Naturschutzbund Deutschland Landesverband Hamburg e.V. (nachfolgend „NABU“) am 16. Februar 2026 Widerspruch eingelegt. Über diesen Widerspruch wurde bisher noch nicht entschieden.

Am 23. Februar hat der NABU außerdem einen Antrag auf Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Hamburg gestellt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26. Februar diesem Antrag in vollem Umfang stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet (Az. 9 E 1225/26). Damit sind jegliche Baumfällungs- oder Rodungsarbeiten vorläufig untersagt. Die Freie und Hansestadt Hamburg wurde in dem Verfahren durch das Bezirksamt Hamburg-Mitte vertreten.

Nach der im Eilrechtsschutz durchgeführten summarischen Prüfung des Gerichts ist die Baugenehmigung voraussichtlich rechtswidrig. Die Baugenehmigung wurde ohne eine ausreichende rechtliche Grundlage erlassen. Es fehlt an einer ausreichenden Abwägung der widerstreitenden Interessen. Damit stehen die Erfolgsaussichten des NABU in einem sich gegebenenfalls anschließenden Hauptsacheverfahren sehr gut.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen als Rechtsmittel eine Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg eingelegt werden.

Von einer solchen Beschwerde sollte mit Blick auf die geringen Erfolgsaussichten abgesehen werden, um keine weiteten Kosten zu verursachen. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts stellt sich die Baugenehmigung außerdem klar als rechtwidrig dar. Dem Widerspruch des NABU gegen die Baugenehmigung sollte mit dieser Begründung abgeholfen und die Baugenehmigung aufgehoben werden.

Petitum/Beschluss

Beschluss:

Das Bezirksamt wird gemäß § 19 Abs. 2 Bezirksverwaltungsgesetz aufgefordert,

1) keine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26.Februar (Az. 9 E 1225/26) einzulegen;

2) dem Widerspruch des NABU gegen die dem LIG am 12. Februar 2026 erteilte Baugenehmigung zur Rodung und Aufschüttung auf dem Flurstück 8515-1abzuhelfen und die Baugenehmigung aufzuheben.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
03.03.2026
Ö 8.1
Lokalisation Beta

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