Barrierefreier Zugang zur Station "Wandsbeker Chaussee" Beschluss der Bezirksversammlung vom 20.02.2025 (Drs. 22-1065)
Letzte Beratung: 03.04.2025 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 14.9
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die zuständigen Behörden werden gebeten, zu prüfen,
- ob eine Bordsteinabsenkung gemäß Beschreibung in der Eingabe möglich sei.
- ob in der Nähe des Kreuzungsbereichs Wandsbeker Chaussee/Börnestraße/Menckesallee eine Fußgängerüberquerung über die Wandsbeker Chaussee ermöglicht werden kann.
Stellungnahme der Zentralen Straßenverkehrsbehörde, Verkehrsdirektion (VD) 5:
1. Erörterungsgegenstand
In der Eingabe des Bezirksseniorenbeirats, Drs. 21/8537, wird darauf hingewiesen, dass der U-/S-Bahnhof Wandsbeker Chaussee für aus Richtung Norden kommende, mobilitätseingeschränkte Personen schlecht zu erreichen sei und dass der Straßenraum für Personen, die auf Rollatoren oder Rollstühle angewiesen sind, eine nicht ausreichende Barrierefreiheit aufweise.
Daher wird darum gebeten, für mobilitätseingeschränkte Personen (nach hiesigem Verständnis der Eingabe) die Querung von Radverkehrsanlagen durch die Absenkung von Bordsteinen zu erleichtern und einen barrierefreien Zugang zum U-/S-Bahnhof Wandsbeker Chaussee auf der bzw. aus Richtung Nordseite der Wandsbeker Chaussee einzurichten.
Dies vorangestellt bittet die Bezirksversammlung Wandsbek um Prüfung einer zusätzlichen Querungsstelle über die Wandsbeker Chaussee in Höhe Börnestraße/ Menckesallee und um Absenkung der Borsteine.
2. Vorbemerkung
Die Straßenverkehrsbehörden planen nicht, sondern prüfen vorgelegte Planungen des zu-ständigen Baulastträgers auf Verkehrssicherheit und Rechtskonformität mit dem Ziel der Erteilung einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen.
Die Planung und bauliche Gestaltung des Verkehrsraumes sowie der Zugänge zum ÖPNV obliegen den jeweiligen Baulastträgern, hier dem Landesbestrieb Straßen, Brücken und Ge-wässer (LSBG) und der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM).
3. Stellungnahme
Bei der Wandsbeker Chaussee handelt es sich um eine sechsspurige Hauptverkehrsstraße mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Die Verkehrsbelastung betrug zuletzt 33000 Fahrzeuge/Tag im Bereich des U-/S-Bahnhofs „Wandsbeker Chaussee“.
Eine gesicherte, oberirdische Querungsmöglichkeit für zu Fuß Gehende im Bereich Wandsbeker Chaussee/ Börnestraße/Menckesallee kann aufgrund der Verkehrsbelastung aus-schließlich mittels einer Lichtsignalanlage bei Vollsignalisierung des Knotens geschaffen wer-den.
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die dazu erlassene Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) bestimmen, dass nur an Stellen, an denen der Verkehr sehr stark ist und für Fußgänger ein gesteigertes Risiko beim Überschreiten der Fahrbahn objektiv besteht, die Querung mittels einer besonderen Regelung ermöglicht werden soll. Dieses kann je nach Verkehrsstärke und -zusammensetzung mittels eines Fußgängerüberwegs (FGÜ) oder einer Fußgängerlichtzeichenanlage (F-LZA) erfolgen.
Diese Regelungen haben zur Folge, dass der normalerweise geltende Vorrang des fließenden Verkehrs (vgl. § 25 Abs. 3 StVO) umgekehrt und zu einem Vorrang für zu Fuß Gehende wird. Dabei sind die besonderen Einschränkungen aus § 45 Abs. 9 StVO gesondert zu beachten und zu prüfen. Hiernach dürfen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (zu diesen zählen auch FGÜ und F-LZA) nur dort straßenverkehrsbehördlich angeordnet werden, wo es auf-grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
Ein wichtiges Indiz für die Erforderlichkeit einer signalisierten Querungsstelle ist eine auffällige Verkehrsunfalllage. Eine aktuelle Auswertung der Verkehrsunfalllage für vorgenannten Knoten der letzten Jahre weist an oben benannter Örtlichkeit bezüglich etwaiger Konflikte querender Fußgänger keine Auffälligkeiten auf.
Darüber hinaus sind aktuelle Querungszahlen zu Grunde zu legen. Aufgrund der eingangs beschriebenenörtlichen Gegebenheiten sind an der benannten Stelle keine verstärkten Que-rungen von zu Fuß Gehenden oder andere Querungsbedarfe feststellbar. Die gegenüberliegende Straßenseite ist, wenn auch nicht barrierefrei, durch die Unterführung zum U-/S-Bahnhof zu erreichen.
Die erbetene Borsteinabsenkung kann auf Grundlage der Beschreibung in der Eingabe durch die Straßenverkehrsbehörden nicht verortet werden. Zwischen Radweg- und Gehwegbereich befinden sich auf beiden Straßenseiten der Wandsbeker Chaussee im benannten Bereich keine Borde oder ähnliche bauliche Trennelemente. An den Knoten sind die Bordsteine zur Fahrbahn jeweils regelkonform abgesenkt.
4. Schlussbemerkung
Die zwingende Erforderlichkeit für die Einrichtung einer gesicherten (oberirdischen) Querungsstelle am Knoten Wandsbeker Chaussee / Börnestraße / Menckesallee ergibt sich nicht.
Eine gesicherte Querungsmöglichkeit besteht über den Knoten Wandsbeker Chaussee / Hammer Straße / Brauhausstraße. Dabei beläuft sich der Umweg für zu Fuß Gehende, ausgehend vom nördlichen Niedergang der Unterführung, auf ca. 100 m auf der Nordseite, ca. 30m über die Fußgängerfurt und ca. 100 m auf der Südseite der Wandsbeker Chaussee. Daraus ergibt sich eine Wegstrecke von ca. 230 m bis zum Fahrstuhl in Höhe der Wandsbeker Chaussee HsNr. 270/ südlicher Zugang zum U-/S-Bahnhof „Wandsbeker Chaussee“. Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten wird die Wegstrecke von den Straßenverkehrsbehörden als noch zumutbar bewertet.
Eine im Sinne der Eingabe notwendige komplette Überplanung des Knotens Wandsbeker Chaussee/ Börnestraße/ Menckesallee wird seitens der Straßenverkehrsbehörden weder als erforderlich, noch als verhältnismäßig erachtet. Ergänzend dazu wird die Flächenverfügbarkeit kritisch bewertet. Die Planungshoheit obliegt aber dem LSBG.
Ein im Sinne der Eingabe zielführender barrierefreier Ausbau der Unterführung im Bereich des Knotens Wandsbeker Chaussee/ Börnestraße/ Menckesallee wurde durch die BVM bereits ablehnend bewertet (vgl. Drs. 22-0835).
Die bauliche Gestaltung und Herstellung des Straßenraumes obliegt dem Baulastträger.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
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