21-4247.1

Außengastronomieflächen für Café Park-Haus im Lohmühlenpark - Beiratsempfehlung vom 25. April 2018 - Stadtteilbeirat St. Georg

Mitteilung öffentlich

Sachverhalt

Der Cityausschuss hat sich in seiner Sitzung am 22.05.2018 mit der nachfolgend aufgeführten Vorlage befasst und der Beiratsempfehlung unter Beachtung der Stellungnahme des Fachamtes Stadt- und Landschaftsplanung einstimmig zugestimmt.

Die Bezirksversammlung hat diesen Beschluss in ihrer Sitzung am 24.05.2018 bestätigt.

 

 

In der Sitzung des Stadtteilbeirates St. Georg am 25. April 2018 werden Probleme des Café Park-Haus (ehem. Oase) im Lohmühlenpark mit Flächen für Außengastronomie thematisiert. Dazu werden seitens einer Vertreterin des Fachamtes Stadt- und Landschaftsplanung die Hintergründe zur Entstehung des Cafés erläutert. Das Café mit dazugehöriger öffentlicher WC-Anlage wurde im Jahr 2004 als Zuwendungsbau durch die damalige Sprinkenhof AG (heute Sprinkenhof GmbH) gebaut und verwaltet. Das Gebäude steht in der öffentlichen Parkanlage Lohmühlenpark. Durch die Kombination von öffentlicher WC-Anlage und Café im Park sollte die Aufenthaltsqualität gesteigert und einer Verdreckung entgegengewirkt werden. Durch den angeschlossenen Cafébetrieb ergibt sich quasi eine betreute WC-Anlage. Im Jahr 2016 wurden die Zuständigkeiten für die öffentlichen WC-Anlagen in Hamburg neu geregelt. Seit Anfang 2017 ist nun die Stadtreinigung Hamburg (SRH) alleinig zuständig. Auch die betreute öffentliche WC-Anlage mit angeschlossenem Café im Lohmühlenpark ist in die Zuständigkeit der SRH übergegangen.

 

Der Cafébetreiber benötigt nunmehr eine gebührenpflichtige Sondernutzungsgenehmigung zur Nutzung von öffentlichen Flächen für Zwecke der Außengastronomie. Außengastronomieflächen mit Hausrecht sind für ein kostendeckendes Wirtschaften an diesem Standort zwingend notwendig. Miethöhe und Sondernutzungsgebühr bei gleichzeitiger Verpflichtung von Offenhaltung und Reinigung der öffentlichen WC-Anlage stellen eine wirtschaftliche Härte für den Gastronomen dar.

 

Die SRH wird aufgefordert, die Sondernutzungsgebühr für die Außengastronomieflächen (mit Hilfe der erzielten Mieteinnahmen) zu übernehmen oder die Miete um den entsprechenden Betrag zu kürzen.

 

Der Stadtteilbeirat St. Georg stimmt über den Antrag wie folgt ab:

 

Meinungsbild Plenum (es sind ca. 50 Personen anwesend):

Ja:MehrheitNein:  MinderheitEnthaltung:-
Votum Stadtteilbeirat:

Ja: 12Nein:  0Enthaltung:  1

Der Antrag ist einstimmig angenommen.

 

 

Stellungnahme des Fachamtes Stadt- und Landschaftsplanung (SL):

In Abstimmung mit dem zuständigen Fachamt Management des öffentlichen Raums (MR) unterstützt das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung den Antrag  des Stadtteilbeirats wie oben ausgeführt und bittet um Beschlussfassung und Weiterleitung über die Bezirksversammlung an die Stadtreinigung Hamburg (SRH) mit der Bitte, dem formulierten Anliegen zu entsprechen.

 

Um Beschlussfassung und Weiterleitung an die Bezirksversammlung wird gebeten.

 

 

 

Die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) nimmt auf der Grundlage einer Stellungnahme der Stadtreinigung Hamburg (SRH) zu dem Beschluss mit Schreiben vom 19.06.2018 wie folgt Stellung:

 

Die Nettokaltmiete des Objekts liegt mit 10,14 Euro/m² bereits weit unter dem durchschnittlichen Mietzins für Gewerbeflächen von 13,76 Euro/m² (Quelle: Immobilienscout24). Die letzte Mieterhöhung liegt mehr als vier Jahre zurück. Insofern wird der von der Bezirksversammlung angenommenen „wirtschaftlichen Härte“ aus Sicht der SRH bereits angemessen begegnet. Überdies dienen die von der SRH generierten Mieteinnahmen neben den städtischen Mitteln dem Betrieb, der Unterhaltung und der Instandsetzung der öffentlichen Toiletten in Hamburg. Die zur Verfügung stehenden Mittel sind auch heute schon sehr begrenzt, so dass eine Reduzierung der Miete für das Café am Lohmühlenpark zu Lasten anderer öffentlicher WC-Anlagen gehen würde. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass dem Mieter Instandhaltungsmaßnahmen seitens der SRH zugesichert wurden, die wie u. a. das Streichen der Fassade auch über die Mieteinnahmen teilfinanziert werden.

 

Im Ergebnis sehen die SRH und auch die BUE keine Möglichkeit, die Gebühren für die Sondernutzung zu tragen oder von der Miete abzusetzen. Ob ein Verzicht auf die Sondernutzungsgebühren durch das Bezirksamt Hamburg-Mitte als die für Sondernutzungen zuständige Stelle möglich ist, kann von hier nicht beurteilt werden.“

 

 

Das Bezirksamt teilt zu dem Beschluss bzw. zu der o.g. Stellungnahme Folgendes mit:

 

Gemäß der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen sind bei Sondernutzungserlaubnissen für Tische und Stühle im öffentlichen Raum Benutzungsgebühren zu erheben. Ein Verzicht auf diese Gebühren ist nicht möglich.

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.