21-4902.2

Anwohnerinnen und Anwohner von Parkdruck entlasten

Mitteilung öffentlich

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11.06.2019
Sachverhalt

Der Ausschuss für Verkehr und Umwelt hat in seiner Sitzung am 09.01.2019 dem Antrag der SPD- und GRÜNE-Fraktion Drs. Nr. 21-4902 in der nachfolgend aufgeführten Fassung einstimmig zugestimmt.

Die Bezirksversammlung Hamburg-Mitte hat diesen Beschluss in ihrer Sitzung am 24.01.2019 einstimmig bestätigt.

Da der Ausschuss für Verkehr und Umwelt in dieser Legislaturperiode nicht mehr tagt, wird die Mitteilung dem Hauptausschuss vorgelegt.

 

Das Parken von Pendlerinnen und Pendler aus Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern in der Nähe von U- und S-Bahnstationen in Hamm ist seit einigen Jahren äußerst beliebt. Der Stadtteil ist schnell von außerhalb durch die Autobahnanbindungen zu erreichen und es lässt sich bequem vom Pkw auf die U- bzw. S-Bahn wechseln, um den morgendlichen und abendlichen Berufsverkehr zu vermeiden. Jedoch hat dies mittlerweile zu erheblichen Beschwerden seitens der Anwohnerinnen und Anwohner in unserem Stadtteil geführt.

Insbesondere zwischen 8 und 20 Uhr ist es kaum möglich in der Nähe der Stationen für den öffentlichen Nahverkehr freie Parkplätze zu finden, ohne Umwege fahren zu müssen und sich 15 Minuten oder mehr auf die Suche nach ihnen zu begeben. Dieser Umstand führt zurecht zur Verärgerung der Hammerinnen und Hammer, denn Hamm ist nicht der öffentliche sowie kostenfreie Parkplatz für Pendlerinnen und Pendler von Außerhalb. Insbesondere beobachtet wird diese Problematik nahe der U2 Stationen Burgstraße, Hammer Kirche und Rauhes Haus.

In den folgenden Straßen ist dies immer mehr ein Problem:

  • Hammer Baum
  • Grootsruhe
  • Von-Graffen-Straße
  • Schwarze Straße
  • Bethesdastraße
  • Hammer Steindamm
  • Horner Weg
  • Hammer Hof
  • Hammer Berg
  • Wichernsweg
  • Bundensweg
  • Schurzallee-Nord
  • Ewaldsweg

 

Vor diesem Hintergrund möge der Verkehrs- und Umweltausschuss beschließen:

Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen,

  1. ob eine Begrenzung der Parkdauer mit Parkscheibenregelung unter der Woche auf 2 Stunden zwischen 8 und 20 Uhr in den besagten Straßenräumen eingerichtet werden kann.
  2. inwiefern Anliegerinnen und Anlieger  von der besagten Parkscheibenregelung ausgenommen werden können

Das Bezirksamt möge ferner dem Verkehrs- und Umweltausschuss mitteilen, inwieweit im Bezirk ähnliche Problemlagen in anderen Quartieren gelöst wurden.

 

Die Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 41 nimmt zu Ziffer 1. und 2. des Beschlusses der Bezirksversammlung wie folgt Stellung:

 

Vorbemerkung:

Aufgrund ihrer Widmung für den öffentlichen Verkehr können Straßen, Wege oder sonstige Flächen im Rahmen des Gemeingebrauchs von allen Verkehrsteilnehmern entsprechend ihrer Funktion gleichermaßen genutzt werden. Eine Bevorrechtigung zur Nutzung von Parkständen durch bestimmte Nutzergruppen (z.B. Anwohner/ Anlieger) existiert grundsätzlich nicht. Diese lässt sich auch nicht aus Gewohnheiten oder einer besonderen räumlichen Nähe ableiten.

 

 

Zu den Ziffern 1. und 2.:

 

Die seitens der Bezirksversammlung Hamburg-Mitte vorgeschlagene Anordnung einer Parkscheibenregelung für die im Beschluss bezeichneten Straßen würde, da Verkehrsregeln eine generelle, allgemeingültige Bindungswirkung entfalten, ausnahmslos für alle davon betroffenen Verkehrsteilnehmer gelten. Von einer derartigen Form der Parkraumbewirtschaftung wären somit auch Anwohner/ Anlieger der benannten (und benachbarten) Straßen umfasst.

Die Intention des Beschlusses, Anwohner im Stadtteil Hamm vom Parkdruck zu entlasten, würde mithin nicht erzielt werden können, vielmehr käme es aufgrund der zeitlichen Einschränkungen der Parkdauer zu einer zusätzlichen Belastung. Eine derartige Regelung wäre insofern kontraproduktiv, das PK 41 spricht sich daher grundsätzlich gegen die Anordnung einer reinen Parkscheibenregelung aus.

§ 45 Absatz (1b) Nr. 2a StVO (in Verbindung mit der dazu erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO)) sieht vor, Sonderparkberechtigungen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel (Bewohnerparkvorrechte) einrichten zu können.

 

Im Rahmen einer derartigen Bewohnerparkregelung können Bewohnerparkvorrechte in Bereichen mit angeordneter Parkraumbewirtschaftung (z.B. Parkscheibenregelung) u.a. auch als Befreiung von der Pflicht, die Parkscheibe auszulegen, angeordnet werden VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e StVO, X. Ziffer 6.).

Die Anordnung des Bewohnerparkens ist jedoch nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e StV.O, X. Ziffer 1.).

 

Die Zuständigkeit für konzeptionelle Aufgaben/ Entscheidungen im Bereich des ruhenden Verkehrs ist innerhalb der Behörde für Inneres und Sport (BIS) dem Landesbetrieb Verkehr (LBV) übertragen worden.

Davon umfasst ist u.a. auch die Untersuchung und Bewertung bestimmter örtlicher Bereiche hinsichtlich der Fragestellung, ob die Voraussetzungen für eine mögliche Einführung des Bewohnerparkens vorliegen.

Im Hinblick auf den Stadtteil Hamm hat sich der LBV im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens dazu am 16.04.2019 wie folgt geäußert:

 

„Im letzten Jahr hat der Landesbetrieb Verkehr (LBV) das Bewohnerparken in Teilen von St. Pauli und Altona-Altstadt eingeführt und bereitet gerade das Bewohnerparken in Billstedt und eine Erweiterung im Umfeld des Flughafens vor. Ergänzend wird aktuell die Situation in der Sternschanze und dem Karolinenviertel bewertet. In den nächsten Jahren wird der LBV jeweils drei Bereiche pro Jahr bezüglich der Einhrung von Bewohnerparken untersuchen. Diese möglichen Gebiete wurden im Rahmen einer verkehrsdatenbasierten Potenzialanalyse identifiziert. Priorität haben derzeit die laufenden Vorhaben, Anfragen zu neuen Bewohnerparkregelungen werden zunächst nur im Rahmen einer ersten überschlägigen Beurteilung geprüft, bzw. eingeordnet.

 

Im Allgemeinen ist zunächst anzumerken, dass die Einrichtung von Sonderparkberechtigungen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel (Bewohnerparkvorrechte) nach der einschlägigen und verbindlichen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO zu §45 Absatz 1 bis 1e, x) nur dort zulässig ist, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden.

 

Die Identifikation potenziell zu untersuchender Gebiete durch den LBV erfolgt über hamburgweite Strukturdaten, wobei der Fokus darauf liegt, Gebiete mit besonders prägenden Effekten auf den Parkraum durch Nachfrageüberlagerungen zu erkennen. Auf Hamm und damit u.a. auf die genannten Straßen trifft dies bei einer ersten Prüfung zu, d.h. die Nachfrageüberlagerungen zwischen Bewohnern, Berufstätigen, Kunden sowie Besuchern haben vermutlich besondere Auswirkungen auf die Parksituation, ggf. spielt auch inoffizielles Park + Ride eine Rolle. Die Einführung einer Bewohnerparkzone könnte möglicherweise Abhilfe schaffen, allerdings müsste dies gesondert untersucht werden. Hamm wurde in der oben angesprochenen Potenzialanalyse als untersuchungswürdig identifiziert. Vorrang haben allerdings Gebiete, in denen die Parksituation als noch kritischer eingestuft wurde. Zeitnah kann ressourcenbedingt keine Überprüfung Im Stadtteil Hamm stattfinden, die Untersuchung ist jedoch generell vorgesehen.

 

Unter diesen Rahmenbedingungen kommt eine weitergehende Prüfung des genannten Bereichs zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht, die Einrichtung einer Bewohnerparkzone ohne vorhergehende Untersuchung wird seitens des LBV nicht befürwortet."

 

Fazit:

 

PK 41 spricht sich aus den vorgenannten Gründen grundsätzlich gegen die Anordnung einer reinen Parkscheibenregelung aus, da hiermit keine Entlastung der Anwohner verbunden wäre.

 

Sonderparkberechtigungen für Anwohner des Stadtteils können nur im Rahmen der Einführung einer Bewohnerparkregelung eingerichtet werden, die Zuständigkeit für die Untersuchung und Bewertung dafür potentiell geeigneter Bereiche liegt beim LBV.

Eine diesbezügliche Überprüfung des Stadtteils Hamm kann durch den LBV ressourcenbedingt nicht zeitnah stattfinden, die Einrichtung einer Bewohnerparkzone ohne vorhergehende Untersuchung wird seitens des LBV nicht befürwortet.

 

 

Das Bezirksamt teilt ergänzend zum letzten Satz im Petitum folgendes mit:

 

Diese Problemlage ist in vielen Stadtteilen anzutreffen. Eine Lösung außerhalb der Möglichkeit, dass eine Bewohnerparkzone durch den LBV eingerichtet wird, ist dem Bezirksamt Hamburg-Mitte nicht bekannt.

 

 

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.